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{'item': 'B222/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.1972 GeschäftszahlB222/72 Sammlungsnummer6911 RechtssatzDie Verpflichtung zur Instandsetzung eines Gebäudes i. S. des § 129 Abs. 2 und 4 Wiener Bauordnung ist nicht zivilrechtlicher Natur.Die Verpflichtung zur Instandsetzung eines Gebäudes i. S. des Paragraph 129, Absatz 2 und 4 Wiener Bauordnung ist nicht zivilrechtlicher Natur. Die bel. Beh. hat somit nicht über eine zivilrechtliche Verpflichtung der Bfin. abgesprochen, der Hinweis auf {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK} geht ins Leere.Die bel. Beh. hat somit nicht über eine zivilrechtliche Verpflichtung der Bfin. abgesprochen, der Hinweis auf {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, MRK} geht ins Leere. Die Baubehörden haben bei Ausübung ihrer Kompetenzen ausschließlich nach öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (Slg. 5288/1966, 5592/1967) . Die auf § 129 Abs. 4 Bauordnung gestützte Verpflichtung des Hauseigentümers zur Behebung von Baugebrechen gehört daher ebenso wie dessen in § 129 Abs. 2 leg. cit. begründete Pflicht zur Erhaltung der Baulichkeit in konsensmäßigem Zustand (Slg. 5358/1966) dem öffentlichen Recht an. Die Tatsache, daß ein Instandsetzungsauftrag dem Hauseigentümer wirtschaftliche Lasten auferlegt und insofern in sein Eigentum eingreift, ändert nichts am Charakter dieser ausschließlich im öffentlichen Interesse statuierten Verpflichtung.Die Baubehörden haben bei Ausübung ihrer Kompetenzen ausschließlich nach öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (Slg. 5288 aus 1966,, 5592 aus 1967,) . Die auf Paragraph 129, Absatz 4, Bauordnung gestützte Verpflichtung des Hauseigentümers zur Behebung von Baugebrechen gehört daher ebenso wie dessen in Paragraph 129, Absatz 2, leg. cit. begründete Pflicht zur Erhaltung der Baulichkeit in konsensmäßigem Zustand (Slg. 5358 aus 1966,) dem öffentlichen Recht an. Die Tatsache, daß ein Instandsetzungsauftrag dem Hauseigentümer wirtschaftliche Lasten auferlegt und insofern in sein Eigentum eingreift, ändert nichts am Charakter dieser ausschließlich im öffentlichen Interesse statuierten Verpflichtung. Dieses steht auch im Einklang mit dem Wortlaut des § 129 Abs. 4 BauO, der besagt, daß die Baubehörde "die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen" zu verfügen hat.Dieses steht auch im Einklang mit dem Wortlaut des Paragraph 129, Absatz 4, BauO, der besagt, daß die Baubehörde "die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen" zu verfügen hat. Denkmögliche Anwendung des § 129 Abs. 2 bis 4 BauO. Nach der Aktenlage ist die Annahme, daß die Behebung des festgestellten und von der Bfin nicht bestrittenen Baugebrechens aus öffentlichen Rücksichten notwendig ist, ebenso denkmöglich wie die Auffassung, daß wirtschaftliche Überlegungen bei der Erlassung eines Instandsetzungsauftrages von der Behörde nicht anzustellen sind.Denkmögliche Anwendung des Paragraph 129, Absatz 2 bis 4 BauO. Nach der Aktenlage ist die Annahme, daß die Behebung des festgestellten und von der Bfin nicht bestrittenen Baugebrechens aus öffentlichen Rücksichten notwendig ist, ebenso denkmöglich wie die Auffassung, daß wirtschaftliche Überlegungen bei der Erlassung eines Instandsetzungsauftrages von der Behörde nicht anzustellen sind. (vgl. VwGH Slg. 7789 A/1970) .vergleiche VwGH Slg. 7789 A/1970) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B222.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.