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{'item': ['B231/72', 'B232/72']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.1972 GeschäftszahlB231/72; B232/72 Sammlungsnummer6912 RechtssatzEs kann dahingestellt bleiben, ob die Äußerung, daß der Bf. im Laufe einer Auseinandersetzung den Verdacht geäußert hat, der Meldungsleger sei betrunken gewesen, vor oder nach der Festnehmung des Bf. erfolgte (das Beweisverfahren gab darüber keine volle Klarheit) , weil sich in beiden Fällen die Festnehmung als gesetzwidrig erweist: Ist die Festnehmung, so wie der Bf. behauptet, vor seiner erwähnten Äußerung erfolgt, fehlte es überhaupt an jeglicher gesetzlicher Grundlage, die denkmöglicherweise für diese Festnehmung hätte herangezogen werden können. Ist aber die Festnehmung des Bf., wie die bel. Beh. behauptet, nach seiner oben erwähnten Äußerung erfolgt, so ist bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Festnehmung davon auszugehen, daß der als Zeuge einvernommene Meldungsleger ausdrücklich erklärt hat, daß er die Festnehmung des Bf. wegen des durch diese Äußerung entstandenen Verdachtes des Vergehens nach § 321 Strafgesetz und aus keinem anderen Grund ausgesprochen hat. Daraus ergibt sich zunächst, daß die Festnehmung des Bf. im Dienst der Strafrechtspflege erfolgt ist.Ist aber die Festnehmung des Bf., wie die bel. Beh. behauptet, nach seiner oben erwähnten Äußerung erfolgt, so ist bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Festnehmung davon auszugehen, daß der als Zeuge einvernommene Meldungsleger ausdrücklich erklärt hat, daß er die Festnehmung des Bf. wegen des durch diese Äußerung entstandenen Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 321, Strafgesetz und aus keinem anderen Grund ausgesprochen hat. Daraus ergibt sich zunächst, daß die Festnehmung des Bf. im Dienst der Strafrechtspflege erfolgt ist. Auf Grund des abgeführten Beweisverfahrens ergibt sich nun, daß der Meldungsleger nicht denkmöglicherweise annehmen konnte, daß der Bf. die Äußerung des Verdachtes der Alkoholisierung des Meldungslegers wider besseres Wissen getan hat. Er hat nämlich als Zeuge selbst ausgesagt, daß er den Eindruck hatte, daß die Äußerung des Bf. ernst gemeint war. Damit ist aber die Voraussetzung des {Strafprozeßordnung 1975 § 177, § 177 Abs. 1 StPO}, daß eine Festnehmung durch Organe der Sicherheitsbehörden nur dann zulässig ist, wenn es sich beim Festzunehmenden um einen eines Vergehens Verdächtigen handelt, nicht gegeben, weil ein begründeter Verdacht, daß der Bf. ein Vergehen nach § 321 StG begangen hat, keinesfalls vorlag.Auf Grund des abgeführten Beweisverfahrens ergibt sich nun, daß der Meldungsleger nicht denkmöglicherweise annehmen konnte, daß der Bf. die Äußerung des Verdachtes der Alkoholisierung des Meldungslegers wider besseres Wissen getan hat. Er hat nämlich als Zeuge selbst ausgesagt, daß er den Eindruck hatte, daß die Äußerung des Bf. ernst gemeint war. Damit ist aber die Voraussetzung des {Strafprozeßordnung 1975 Paragraph 177,, Paragraph 177, Absatz eins, StPO}, daß eine Festnehmung durch Organe der Sicherheitsbehörden nur dann zulässig ist, wenn es sich beim Festzunehmenden um einen eines Vergehens Verdächtigen handelt, nicht gegeben, weil ein begründeter Verdacht, daß der Bf. ein Vergehen nach Paragraph 321, StG begangen hat, keinesfalls vorlag. Der VfGH nimmt als erwiesen an, daß der Meldungsleger nach der Rückkehr mit dem Bf. in den Wartesaal eine Äußerung etwa des Inhaltes getan hat "Nehmen Sie das Gepäck und kommen Sie mit" . Da der Bf. bereits festgenommen war und die Bfin. zur Beaufsichtigung des Gepäcks beider im Wartesaal geblieben war, kann diese Äußerung nach Auffassung des VfGH nicht nur an den Bf. gerichtet gewesen sein; sie war vielmehr auch an die Bfin. gerichtet. Mit Rücksicht auf die imperative Form dieser Äußerung erblickt der VfGH ungeachtet des Umstandes, daß die Festnehmung nicht formell ausgesprochen wurde, in diesem Verhalten des Meldungslegers doch eine Festnehmung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B231.1972

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