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{'item': 'B227/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.1972 GeschäftszahlB227/72 Sammlungsnummer6916 RechtssatzNach § 43 Abs. 1 Oberösterreichisches Statutargemeinden- Beamtengesetz, LGBl. 37/1956 (Fassung LGBl. 28/1969) , ist ein Gutachten des Amtsarztes das Beweismittel für die die Voraussetzung der Reaktivierung bildende Dienstfähigkeit. Die Aufnahme eines solchen Sachverständigenbeweises ist aber nicht selbst Gegenstand eines Verfahrens, sondern sie ist nur im Rahmen eines Verfahrens zur Reaktivierung eines in den zeitlichen Ruhestand versetzten Beamten möglich. Dies ergibt sich eindeutig aus der Stellung des - auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden - § 52 AVG (der die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige regelt) im System des Gesetzes: Dieser Paragraph steht im "Zweiten Abschnitt: Beweise" (§§ 45 bis 55) des vom "Ermittlungsverfahren" handelnden II. Teiles (§§ 37 bis 55) . Hat aber die Einholung des Gutachtens des Amtsarztes als eines Sachverständigenbeweises nur im Rahmen eines Reaktivierungsverfahrens zu erfolgen, dann hat darüber auch kein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch zu ergehen. Es besteht also keine Verpflichtung zu einer gesonderten Entscheidung, so daß auch ein Übergang der Entscheidungspflicht ausgeschlossen ist.Nach Paragraph 43, Absatz eins, Oberösterreichisches Statutargemeinden- Beamtengesetz, Landesgesetzblatt 37 aus 1956, (Fassung Landesgesetzblatt 28 aus 1969,) , ist ein Gutachten des Amtsarztes das Beweismittel für die die Voraussetzung der Reaktivierung bildende Dienstfähigkeit. Die Aufnahme eines solchen Sachverständigenbeweises ist aber nicht selbst Gegenstand eines Verfahrens, sondern sie ist nur im Rahmen eines Verfahrens zur Reaktivierung eines in den zeitlichen Ruhestand versetzten Beamten möglich. Dies ergibt sich eindeutig aus der Stellung des - auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden - Paragraph 52, AVG (der die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige regelt) im System des Gesetzes: Dieser Paragraph steht im "Zweiten Abschnitt: Beweise" (Paragraphen 45 bis 55) des vom "Ermittlungsverfahren" handelnden römisch zwei. Teiles (Paragraphen 37 bis 55) . Hat aber die Einholung des Gutachtens des Amtsarztes als eines Sachverständigenbeweises nur im Rahmen eines Reaktivierungsverfahrens zu erfolgen, dann hat darüber auch kein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch zu ergehen. Es besteht also keine Verpflichtung zu einer gesonderten Entscheidung, so daß auch ein Übergang der Entscheidungspflicht ausgeschlossen ist. Der VfGH hält es für zweckmäßig zu bemerken, daß in dieser Entscheidung keinerlei Aussage über die Parteistellung der Bfin. im Reaktivierungsverfahren nach § 43 Statutargemeinden-BeamtenG liegt.Der VfGH hält es für zweckmäßig zu bemerken, daß in dieser Entscheidung keinerlei Aussage über die Parteistellung der Bfin. im Reaktivierungsverfahren nach Paragraph 43, Statutargemeinden-BeamtenG liegt. Gemäß § 42 Abs. 1 lit. b Statutargemeinden-Beamtengesetz LGBl. 37/1956 (Fassung LGBl. 28/1969) ist ein Beamter durch Beschluß des Stadtsenates in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er über ein Jahr dienstunfähig war. Gegen einen diesbezüglichen Bescheid des Stadtsenates ist gemäß § 116 Abs. 2 leg. cit. in der genannten Fassung die Berufung an den Gemeinderat zulässig. Die mit der Nov. LGBl. 28/1969 vorgenommene Neufassung der genannten Gesetzesstellen ist rückwirkend mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Litera b, Statutargemeinden-Beamtengesetz Landesgesetzblatt 37 aus 1956, (Fassung Landesgesetzblatt 28 aus 1969,) ist ein Beamter durch Beschluß des Stadtsenates in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er über ein Jahr dienstunfähig war. Gegen einen diesbezüglichen Bescheid des Stadtsenates ist gemäß Paragraph 116, Absatz 2, leg. cit. in der genannten Fassung die Berufung an den Gemeinderat zulässig. Die mit der Nov. Landesgesetzblatt 28 aus 1969, vorgenommene Neufassung der genannten Gesetzesstellen ist rückwirkend mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft getreten. Somit ist der (mit 31. Dezember 1965 in Kraft getretene) in § 61 Abs. 2 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz, LGBl. 46/1965, normierte Ausschluß eines Instanzenzuges gegen Entscheidungen des Stadtsenates für den Bereich des § 116 Statutargemeinden-BeamtenG nicht wirksam. Bei der gegebenen Rechtslage ist der Gemeinderat gegenüber dem Stadtsenat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde i. S. des § 73 Abs. 2 AVG 1950.Somit ist der (mit 31. Dezember 1965 in Kraft getretene) in Paragraph 61, Absatz 2, des Statutes für die Landeshauptstadt Linz, Landesgesetzblatt 46 aus 1965,, normierte Ausschluß eines Instanzenzuges gegen Entscheidungen des Stadtsenates für den Bereich des Paragraph 116, Statutargemeinden-BeamtenG nicht wirksam. Bei der gegebenen Rechtslage ist der Gemeinderat gegenüber dem Stadtsenat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde i. S. des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B227.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.