RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.12.1972 GeschäftszahlB39/70 Sammlungsnummer6919 RechtssatzDie im Gesetz vom
- Mai 1874, RGBl. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Kirchengesellschaften und Religionsgesellschaften grundgelegte Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgesellschaften ist an sich - einzelne aus dieser Unterscheidung erfließende Rechtsfolgen sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Gleichheitsgebot hier nicht zu prüfen - sachlich gerechtfertigt, weil sie Unterschieden im Tatsächlichen Rechnung tragen (vgl. § 1 des Gesetzes RGBl. 68/1874) .Die im Gesetz vom
- Mai 1874, RGBl. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Kirchengesellschaften und Religionsgesellschaften grundgelegte Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgesellschaften ist an sich - einzelne aus dieser Unterscheidung erfließende Rechtsfolgen sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Gleichheitsgebot hier nicht zu prüfen - sachlich gerechtfertigt, weil sie Unterschieden im Tatsächlichen Rechnung tragen vergleiche Paragraph eins, des Gesetzes RGBl. 68 aus 1874,) . Die "Gotterkenntnis (Ludendorff)" ist keine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft. Wie der VfGH schon in seinem Erk. Slg. 802/1927 festgestellt hat, enthalten die Art. 63 und 66 des Staatsvertrages von St. Germain en Laye gegenüber der vor dem auf diesem Gebiet bestehenden Rechtslage nur insofern Neues, "als sie das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, das nach Art. 15 nur den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften gestattet war, auf alle religiösen Vereinigungen und überhaupt auf alle Einwohner des Staates ausdehnen, falls nicht Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder die guten Sitten dem entgegenstehen" . Im übrigen aber sagt der Vertrag von St. Germain en Laye nur mit mehr Worten das, was das alte Staatsgrundgesetz schon im Jahre 1867 als Grundsätze in das Verzeichnis der allgemeinen Rechte der Staatsbürger aufgenommen hatte; insbesondere ist durch diesen Vertrag keineswegs jeder Unterschied zwischen anerkannter und nicht anerkannter Religionsgemeinschaft gefallen. Auch durch das Inkrafttreten des Staatsvertrages von Wien ist in diesem Belang keine Änderung eingetreten.Die "Gotterkenntnis (Ludendorff)" ist keine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft. Wie der VfGH schon in seinem Erk. Slg. 802 aus 1927, festgestellt hat, enthalten die Artikel 63 und 66 des Staatsvertrages von St. Germain en Laye gegenüber der vor dem auf diesem Gebiet bestehenden Rechtslage nur insofern Neues, "als sie das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, das nach Artikel 15, nur den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften gestattet war, auf alle religiösen Vereinigungen und überhaupt auf alle Einwohner des Staates ausdehnen, falls nicht Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder die guten Sitten dem entgegenstehen" . Im übrigen aber sagt der Vertrag von St. Germain en Laye nur mit mehr Worten das, was das alte Staatsgrundgesetz schon im Jahre 1867 als Grundsätze in das Verzeichnis der allgemeinen Rechte der Staatsbürger aufgenommen hatte; insbesondere ist durch diesen Vertrag keineswegs jeder Unterschied zwischen anerkannter und nicht anerkannter Religionsgemeinschaft gefallen. Auch durch das Inkrafttreten des Staatsvertrages von Wien ist in diesem Belang keine Änderung eingetreten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B39.1972
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.