RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.12.1972 GeschäftszahlB101/72; B143/72; B212/72; B225/72; B245/72 Sammlungsnummer6920 RechtssatzDie Aufforderung zur Teilnahme an einer Inspektion Instruktion nach § 33 a Wehrgesetz (Fassung BGBl. 272/1971) ist ein Bescheid, wenn sie eine an den Bf. gerichtete individuelle Norm enthält, die dem Bf. eine Verpflichtung auferlegt, also seine Rechte gestaltet (vgl. Slg. 1336/1930, 4643/1964, 5729/1968, 5804/1968) . Die an den Bf. ergangene "Aufforderung" hat die gleiche Funktion wie ein Einberufungsbefehl, den auch der Gesetzgeber als Bescheid ansieht, weil er in § 28 a Abs. 1 dritter Satz WehrG bestimmt, daß gegen ihn ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist, was überflüssig wäre, wenn er kein Bescheid wäre.Die Aufforderung zur Teilnahme an einer Inspektion Instruktion nach Paragraph 33, a Wehrgesetz (Fassung Bundesgesetzblatt 272 aus 1971,) ist ein Bescheid, wenn sie eine an den Bf. gerichtete individuelle Norm enthält, die dem Bf. eine Verpflichtung auferlegt, also seine Rechte gestaltet vergleiche Slg. 1336 aus 1930,, 4643 aus 1964,, 5729 aus 1968,, 5804 aus 1968,) . Die an den Bf. ergangene "Aufforderung" hat die gleiche Funktion wie ein Einberufungsbefehl, den auch der Gesetzgeber als Bescheid ansieht, weil er in Paragraph 28, a Absatz eins, dritter Satz WehrG bestimmt, daß gegen ihn ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist, was überflüssig wäre, wenn er kein Bescheid wäre. Eine ausdrückliche Bestimmung, daß gegen eine Aufforderung zur Teilnahme an einer Inspektion Instruktion nach § 33 a WehrG (Fassung BGBl. 272/1971) ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist, findet sich weder im Wortlaut des WehrG noch in einer anderen Gesetzesbestimmung. Eine den Instanzenzug in gleicher Deutlichkeit ausschließende Bestimmung läßt sich auch nicht durch Auslegung des WehrG gewinnen. Es ist zwar richtig, daß der Aufforderung zur Teilnahme an einer Inspektion Instruktion die gleiche Funktion zukommt wie einem Einberufungsbefehl, wenn sie einem Einberufungsbefehl für kurze Zeit gleichzuhalten ist. Es kann aber nicht außer Betracht gelassen werden, daß der Gesetzgeber in § 28 a Abs. 1 WehrG ein ordentliches Rechtsmittel gegen einen Einberufungsbefehl ausdrücklich für unzulässig erklärt, dies aber bei der Aufforderung zur Teilnahme an einer Inspektion Instruktion nicht getan hat. Im Hinblick auf das in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 4 B-VG} verfassungsrechtlich verankerte allgemeine Prinzip ergibt sich daraus, daß der darin verlangte ausdrückliche Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels gegen eine Aufforderung zu einer Inspektion Instruktion nicht gegeben ist, daß sohin gegen eine solche Aufforderung eines Militärkommandos das Rechtsmittel der Berufung offensteht.Eine ausdrückliche Bestimmung, daß gegen eine Aufforderung zur Teilnahme an einer Inspektion Instruktion nach Paragraph 33, a WehrG (Fassung Bundesgesetzblatt 272 aus 1971,) ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist, findet sich weder im Wortlaut des WehrG noch in einer anderen Gesetzesbestimmung. Eine den Instanzenzug in gleicher Deutlichkeit ausschließende Bestimmung läßt sich auch nicht durch Auslegung des WehrG gewinnen. Es ist zwar richtig, daß der Aufforderung zur Teilnahme an einer Inspektion Instruktion die gleiche Funktion zukommt wie einem Einberufungsbefehl, wenn sie einem Einberufungsbefehl für kurze Zeit gleichzuhalten ist. Es kann aber nicht außer Betracht gelassen werden, daß der Gesetzgeber in Paragraph 28, a Absatz eins, WehrG ein ordentliches Rechtsmittel gegen einen Einberufungsbefehl ausdrücklich für unzulässig erklärt, dies aber bei der Aufforderung zur Teilnahme an einer Inspektion Instruktion nicht getan hat. Im Hinblick auf das in {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 103,, Artikel 103, Absatz 4, B-VG} verfassungsrechtlich verankerte allgemeine Prinzip ergibt sich daraus, daß der darin verlangte ausdrückliche Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels gegen eine Aufforderung zu einer Inspektion Instruktion nicht gegeben ist, daß sohin gegen eine solche Aufforderung eines Militärkommandos das Rechtsmittel der Berufung offensteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B101.1972
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.