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{'item': 'V46/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.1972 GeschäftszahlV46/72 Sammlungsnummer6927 RechtssatzDer erste Satz in § 31 der Verordnung des BM für soziale Verwaltung vom

  1. August 1962, BGBl. 279, mit der die Geschäftsführung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes geregelt wird (EA-Geo.) , wird als gesetzwidrig aufgehoben.Der erste Satz in Paragraph 31, der Verordnung des BM für soziale Verwaltung vom
  2. August 1962, Bundesgesetzblatt 279, mit der die Geschäftsführung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes geregelt wird (EA-Geo.) , wird als gesetzwidrig aufgehoben. § 38 Abs. 2 ermächtigt nur, die Geschäftsführung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes sowie die Entschädigung der Mitglieder dieser Behörden im Verordnungswege zu regeln. Der Inhalt des ersten Satzes im § 31 der Verordnung des BM für soziale Verwaltung vom
  3. August 1962, BGBl. 279, mit der die Geschäftsführung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes geregelt wird (EA-Geo.) , fällt nicht darunter. Auch sonst gibt es keine gesetzliche Vorschrift, durch die diese Verordnungsstelle entsprechend ausreichend bestimmt wäre. Dies gilt auch für Art. 13 Abs. 1 lit. d EGVGNov., BGBl. 92/
  4. Die Gesetzesstelle bezieht sich u. a. auch auf den ersten Satz des § 23 Abs. 2 EA-Geo. 1947, der denselben Wortlaut hat wie der angefochtene erste Satz des § 31 Abs. 1 EA-Geo.
  5. Die Gesetzesstelle ließ diesen Satz unberührt; sie enthält nicht die Ermächtigung, im Verordnungswege zu bestimmen, daß die Entscheidungen des Einigungsamtes in rechtsprechenden Verfahren Exekutionstitel i. S. des § 1 EO sind. Die Verordnungsstelle war daher wegen Widerspruches zu Art. 18 Abs. 2 B-VG aufzuheben. Im Hinblick auf einzelne Teile des Parteienvorbringens erscheint es dem VfGH zweckmäßig, darauf hinzuweisen, daß die Vollstreckung der hier in Rede stehenden Entscheidungen des Einigungsamtes gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a VVG 1950 den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, wenn nicht durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung (die gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} gesetzlich gedeckt sein muß) "anderes bestimmt ist" .Paragraph 38, Absatz 2, ermächtigt nur, die Geschäftsführung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes sowie die Entschädigung der Mitglieder dieser Behörden im Verordnungswege zu regeln. Der Inhalt des ersten Satzes im Paragraph 31, der Verordnung des BM für soziale Verwaltung vom
  6. August 1962, BGBl. 279, mit der die Geschäftsführung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes geregelt wird (EA-Geo.) , fällt nicht darunter. Auch sonst gibt es keine gesetzliche Vorschrift, durch die diese Verordnungsstelle entsprechend ausreichend bestimmt wäre. Dies gilt auch für Artikel 13, Absatz eins, Litera d, EGVGNov., Bundesgesetzblatt 92 aus 1959,. Die Gesetzesstelle bezieht sich u. a. auch auf den ersten Satz des Paragraph 23, Absatz 2, EA-Geo. 1947, der denselben Wortlaut hat wie der angefochtene erste Satz des Paragraph 31, Absatz eins, EA-Geo.
  7. Die Gesetzesstelle ließ diesen Satz unberührt; sie enthält nicht die Ermächtigung, im Verordnungswege zu bestimmen, daß die Entscheidungen des Einigungsamtes in rechtsprechenden Verfahren Exekutionstitel i. S. des Paragraph eins, EO sind. Die Verordnungsstelle war daher wegen Widerspruches zu Artikel 18, Absatz 2, B-VG aufzuheben. Im Hinblick auf einzelne Teile des Parteienvorbringens erscheint es dem VfGH zweckmäßig, darauf hinzuweisen, daß die Vollstreckung der hier in Rede stehenden Entscheidungen des Einigungsamtes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, VVG 1950 den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, wenn nicht durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung (die gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} gesetzlich gedeckt sein muß) "anderes bestimmt ist" . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:V46.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.