RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1972 GeschäftszahlB300/71 Sammlungsnummer6929 RechtssatzDer VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. aus letzter Zeit Slg. 6758/1972 und die dort angeführten weiteren Erk.) den Standpunkt vertreten, daß der Gesetzgeber bei der Gewährung steuerlicher Begünstigungen im Rahmen rechtspolitischer Überlegungen handelt, die - außer im Fall eines Exzesses - selbst nicht am Gleichheitssatz gemessen werden können und nicht der Kontrolle durch den VfGH unterliegen; der Gesetzgeber ist aber durch den Gleichheitssatz insoweit gebunden, als die Abgrenzung zwischen steuerlich begünstigten und steuerlich nicht begünstigten Tatbeständen nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen ist, so daß, würde eine solche Abgrenzung nach sachlich nicht gerechtfertigten Unterscheidungsmerkmalen vorgenommen, ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorläge.Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung vergleiche z. B. aus letzter Zeit Slg. 6758 aus 1972, und die dort angeführten weiteren Erk.) den Standpunkt vertreten, daß der Gesetzgeber bei der Gewährung steuerlicher Begünstigungen im Rahmen rechtspolitischer Überlegungen handelt, die - außer im Fall eines Exzesses - selbst nicht am Gleichheitssatz gemessen werden können und nicht der Kontrolle durch den VfGH unterliegen; der Gesetzgeber ist aber durch den Gleichheitssatz insoweit gebunden, als die Abgrenzung zwischen steuerlich begünstigten und steuerlich nicht begünstigten Tatbeständen nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen ist, so daß, würde eine solche Abgrenzung nach sachlich nicht gerechtfertigten Unterscheidungsmerkmalen vorgenommen, ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorläge. Zur Frage, ob die Abgrenzung der in § 10 Abs. 1 Z 4 EStG 1967 enthaltenen Begünstigungstatbestände insofern nach sachlich gerechtfertigten Unterscheidungsmerkmalen vorgenommen wird, als sie die Kapitalstilgung von Darlehen nicht erfassen, deren Valuta einer Gemeinde zur Schaffung von Wohnraum zugeflossen ist: Der VfGH ist in seinem Erk. Slg. 6758/1972 davon ausgegangen, daß der Gesetzgeber die Schaffung von Wohnraum einkommensteuerlich fördert, indem er Aufwendungen zu diesem Zweck in die bei Ermittlung des Einkommens abzugsfähigen Sonderausgaben einbezieht. Der VfGH hat unter Bezugnahme auf die wiederholt vorgenommenen Änderungen des EStG dargetan, daß die in dieser Form gewährte steuerliche Begünstigung von Kapitalstilgungen schrittweise an die Wirtschaftsentwicklung der Wohnraumbeschaffung angepaßt worden ist; bei einer solchen schrittweisen Anpassung ist es aber unvermeidlich, daß nicht alle im Laufe der Entwicklung auftretenden Fälle gleichzeitig erfaßt werden.Zur Frage, ob die Abgrenzung der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1967 enthaltenen Begünstigungstatbestände insofern nach sachlich gerechtfertigten Unterscheidungsmerkmalen vorgenommen wird, als sie die Kapitalstilgung von Darlehen nicht erfassen, deren Valuta einer Gemeinde zur Schaffung von Wohnraum zugeflossen ist: Der VfGH ist in seinem Erk. Slg. 6758 aus 1972, davon ausgegangen, daß der Gesetzgeber die Schaffung von Wohnraum einkommensteuerlich fördert, indem er Aufwendungen zu diesem Zweck in die bei Ermittlung des Einkommens abzugsfähigen Sonderausgaben einbezieht. Der VfGH hat unter Bezugnahme auf die wiederholt vorgenommenen Änderungen des EStG dargetan, daß die in dieser Form gewährte steuerliche Begünstigung von Kapitalstilgungen schrittweise an die Wirtschaftsentwicklung der Wohnraumbeschaffung angepaßt worden ist; bei einer solchen schrittweisen Anpassung ist es aber unvermeidlich, daß nicht alle im Laufe der Entwicklung auftretenden Fälle gleichzeitig erfaßt werden. § 10 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1967 hat durch Art. I Z 12 der EStGNov. 1970, BGBl. 370, seine vom Jahr 1971 an maßgebliche Fassung erhalten.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, EStG 1967 hat durch Artikel römisch eins, Ziffer 12, der EStGNov. 1970, Bundesgesetzblatt 370, seine vom Jahr 1971 an maßgebliche Fassung erhalten. Mit dieser Bestimmung sind an Gebietskörperschaften insgesamt geleistete Baukostenbeiträge steuerlich begünstigt worden, während die bisherige Begünstigung lediglich die Baukostenbeiträge von Siedlern an Gemeinden für zu errichtende Siedlungshäuser umfaßt hat. Eine dieser Ausdehnung der Begünstigung entsprechende weitere Begünstigung für die Kapitalstilgung hat der Gesetzgeber jedoch nicht geschaffen. Nimmt ein Wohnraumwerber, dem die Ausdehnung dieser steuerlichen Begünstigung zustatten kommt, diese in Anspruch, so kann er zwar den von ihm an die Gebietskörperschaft geleisteten Baukostenbeitrag (bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1967 und bis zum Höchstbetrag gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 EStG 1967) als Sonderausgabe geltend machen, nicht aber die Aufwendungen, die zur Tilgung eines hiefür aufgenommenen Darlehens erforderlich sind. Insofern unterscheidet sich seine einkommensteuerrechtliche Lage von der eines Wohnraumwerbers hinsichtlich einer Genossenschaftswohnung, wobei allerdings zu beachten ist, daß im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 3 EStG 1967 als Baukostenbeiträge anerkannte Sonderausgaben aus einem anderen Rechtstitel, mithin auch aus dem Titel der Rückzahlung eines zur Leistung eines Baukostenbeitrages aufgenommenen Darlehens, in einem späteren Kalenderjahr nicht nochmals als Sonderausgabe für Wohnraumbeschaffung zu berücksichtigen sind. Diese unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Behandlung der in Rede stehenden Wohnraumwerber erfolgt allerdings nur in den Jahren 1971 und 1972.Eine dieser Ausdehnung der Begünstigung entsprechende weitere Begünstigung für die Kapitalstilgung hat der Gesetzgeber jedoch nicht geschaffen. Nimmt ein Wohnraumwerber, dem die Ausdehnung dieser steuerlichen Begünstigung zustatten kommt, diese in Anspruch, so kann er zwar den von ihm an die Gebietskörperschaft geleisteten Baukostenbeitrag (bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, EStG 1967 und bis zum Höchstbetrag gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, EStG 1967) als Sonderausgabe geltend machen, nicht aber die Aufwendungen, die zur Tilgung eines hiefür aufgenommenen Darlehens erforderlich sind. Insofern unterscheidet sich seine einkommensteuerrechtliche Lage von der eines Wohnraumwerbers hinsichtlich einer Genossenschaftswohnung, wobei allerdings zu beachten ist, daß im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, EStG 1967 als Baukostenbeiträge anerkannte Sonderausgaben aus einem anderen Rechtstitel, mithin auch aus dem Titel der Rückzahlung eines zur Leistung eines Baukostenbeitrages aufgenommenen Darlehens, in einem späteren Kalenderjahr nicht nochmals als Sonderausgabe für Wohnraumbeschaffung zu berücksichtigen sind. Diese unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Behandlung der in Rede stehenden Wohnraumwerber erfolgt allerdings nur in den Jahren 1971 und 1972. Nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c des vom Jahre 1973 an maßgeblichen EStG 1972, BGBl. 440, sind diese Wohnraumwerber auch in Ansehung der Kapitalstilgung gleichgestellt. Wenn der Gesetzgeber sohin die dargelegte Anpassung nur schrittweise und nicht sogleich vorgenommen hat, so hat er hiebei im Rahmen der ihm zukommenden rechtspolitischen Überlegungen gehandelt. Der VfGH hält daher die vorgenommene Abgrenzung für sachlich gerechtfertigt.Nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, des vom Jahre 1973 an maßgeblichen EStG 1972, Bundesgesetzblatt 440, sind diese Wohnraumwerber auch in Ansehung der Kapitalstilgung gleichgestellt. Wenn der Gesetzgeber sohin die dargelegte Anpassung nur schrittweise und nicht sogleich vorgenommen hat, so hat er hiebei im Rahmen der ihm zukommenden rechtspolitischen Überlegungen gehandelt. Der VfGH hält daher die vorgenommene Abgrenzung für sachlich gerechtfertigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B300.1972
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