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{'item': 'B108/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1972 GeschäftszahlB108/72 Sammlungsnummer6930 RechtssatzMit dem im Instanzenzug bestätigten Bescheid der technischen Anmeldeabteilung vom

  1. Jänner 1971 ist ausgesprochen worden, daß die von der Anmelderin für die Anmeldung A 8235/69 beanspruchte Priorität vom Tag der Anmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika am
  2. Juni 1961 (Ser. Nr. 116.833) versagt wird und daß dieser Anmeldung demgemäß nur die Priorität vom Tage ihrer Hinterlegung beim österreichischen Patentamt, d. i. der
  3. August 1969, zukommt. Diese Entscheidung bedeutet ihrem Wesen nach die teilweise Zurückweisung einer Anmeldung i. S. des § 62 Abs. 3 Patentgesetz
  4. Der Prioritätszeitpunkt (§§ 93 ff. PatentG 1970) ist u. a. maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob die angemeldete Erfindung als neu gilt und also überhaupt patentfähig ist (§§ 1, 3 Abs. 1 PatentG 1970) , aber auch für die Vermutung der Urheberschaft und damit entscheidend dafür, ob dem Anmelder das begehrte Schutzrecht erteilt werden darf (§§ 4 Abs. 1 und 5 leg. cit.) ; der Prioritätszeitpunkt ist ferner von Bedeutung für den Wirkungsumfang des Patentrechtes im Hinblick auf allfällige Vorbenützungsrechte (§ 23 leg. cit.) und für eine allfällige Nichtigerklärung des Patentes (§ 48 leg. cit.) . Daraus aber folgt, daß Inhalt und Umfang der aus einer Patentanmeldung erfließenden Rechte ebenso wie Inhalt und Umfang des auf Grund der Anmeldung erteilten Patentrechtes wesentlich durch diese Anmeldung zukommende Priorität mitbestimmt werden, so daß die Nichtanerkennung einer geltend gemachten begünstigten Priorität auf eine (teilweise) Versagung des begehrten Schutzrechtes hinausläuft. Zur gleichen Auffassung zwingt auch der Wortlaut des § 95 Abs. 3 PatentG 1970, demzufolge eine durch Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingeräumte - und ausdrücklich in Anspruch genommene - begünstigte Priorität dann nachzuweisen ist, "wenn die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon abhängt" . Die technische Anmeldeabteilung hat sohin über die Frage der Priorität der Patentanmeldung A 8235/69 richtigerweise in kollegialer Besetzung entschieden.Mit dem im Instanzenzug bestätigten Bescheid der technischen Anmeldeabteilung vom
  5. Jänner 1971 ist ausgesprochen worden, daß die von der Anmelderin für die Anmeldung A 8235/69 beanspruchte Priorität vom Tag der Anmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika am
  6. Juni 1961 (Ser. Nr. 116.833) versagt wird und daß dieser Anmeldung demgemäß nur die Priorität vom Tage ihrer Hinterlegung beim österreichischen Patentamt, d. i. der
  7. August 1969, zukommt. Diese Entscheidung bedeutet ihrem Wesen nach die teilweise Zurückweisung einer Anmeldung i. S. des Paragraph 62, Absatz 3, Patentgesetz
  8. Der Prioritätszeitpunkt (Paragraphen 93, ff. PatentG 1970) ist u. a. maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob die angemeldete Erfindung als neu gilt und also überhaupt patentfähig ist (Paragraphen eins, 3, Absatz eins, PatentG 1970) , aber auch für die Vermutung der Urheberschaft und damit entscheidend dafür, ob dem Anmelder das begehrte Schutzrecht erteilt werden darf (Paragraphen 4, Absatz eins und 5 leg. cit.) ; der Prioritätszeitpunkt ist ferner von Bedeutung für den Wirkungsumfang des Patentrechtes im Hinblick auf allfällige Vorbenützungsrechte (Paragraph 23, leg. cit.) und für eine allfällige Nichtigerklärung des Patentes (Paragraph 48, leg. cit.) . Daraus aber folgt, daß Inhalt und Umfang der aus einer Patentanmeldung erfließenden Rechte ebenso wie Inhalt und Umfang des auf Grund der Anmeldung erteilten Patentrechtes wesentlich durch diese Anmeldung zukommende Priorität mitbestimmt werden, so daß die Nichtanerkennung einer geltend gemachten begünstigten Priorität auf eine (teilweise) Versagung des begehrten Schutzrechtes hinausläuft. Zur gleichen Auffassung zwingt auch der Wortlaut des Paragraph 95, Absatz 3, PatentG 1970, demzufolge eine durch Artikel 4, der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingeräumte - und ausdrücklich in Anspruch genommene - begünstigte Priorität dann nachzuweisen ist, "wenn die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon abhängt" . Die technische Anmeldeabteilung hat sohin über die Frage der Priorität der Patentanmeldung A 8235/69 richtigerweise in kollegialer Besetzung entschieden. Die Bfin. ist der Meinung, § 56 PatentG 1970 übertrage der Anmeldeabteilung die Zuständigkeit, über die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer "Ausscheidungsanmeldung" dann zu entscheiden, wenn der Anmelder entgegen der Regelung des § 88 PatentG 1970 mehrere Erfindungen zum Gegenstand einer einzigen Anmeldung gemacht hat. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Meinung richtig ist, ebenso auch, ob etwa eine andere Bestimmung des PatentG eine solche Kompetenz begründet; dieses Gesetz enthält jedenfalls keine Vorschrift, der zu entnehmen wäre, daß mit einem Ausspruch über die Zulässigkeit einer Ausscheidungsanmeldung auch über die Priorität einer solchen erst noch zu erstattenden Anmeldung in einer der Rechtskraft fähigen Weise abgesprochen würde. Unter diesen Umständen aber kann der nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung der technischen Anmeldeabteilung vom
  9. April 1969, in der von der Priorität der erst zu erstattenden (Ausscheidung) Anmeldung auch gar nicht die Rede ist, nicht als förmlicher Abspruch über diese Frage gedeutet werden. Insoweit kommt dieser Erledigung mithin keine das Verfahren über die "Ausscheidungsanmeldung" präjudizierende Wirkung zu, über die Frage der Priorität der "Ausscheidungsanmeldung " ist vielmehr ausschließlich in dem über sie durchzuführenden Verfahren zu befinden.Die Bfin. ist der Meinung, Paragraph 56, PatentG 1970 übertrage der Anmeldeabteilung die Zuständigkeit, über die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer "Ausscheidungsanmeldung" dann zu entscheiden, wenn der Anmelder entgegen der Regelung des Paragraph 88, PatentG 1970 mehrere Erfindungen zum Gegenstand einer einzigen Anmeldung gemacht hat. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Meinung richtig ist, ebenso auch, ob etwa eine andere Bestimmung des PatentG eine solche Kompetenz begründet; dieses Gesetz enthält jedenfalls keine Vorschrift, der zu entnehmen wäre, daß mit einem Ausspruch über die Zulässigkeit einer Ausscheidungsanmeldung auch über die Priorität einer solchen erst noch zu erstattenden Anmeldung in einer der Rechtskraft fähigen Weise abgesprochen würde. Unter diesen Umständen aber kann der nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung der technischen Anmeldeabteilung vom
  10. April 1969, in der von der Priorität der erst zu erstattenden (Ausscheidung) Anmeldung auch gar nicht die Rede ist, nicht als förmlicher Abspruch über diese Frage gedeutet werden. Insoweit kommt dieser Erledigung mithin keine das Verfahren über die "Ausscheidungsanmeldung" präjudizierende Wirkung zu, über die Frage der Priorität der "Ausscheidungsanmeldung " ist vielmehr ausschließlich in dem über sie durchzuführenden Verfahren zu befinden. Das Recht auf Erteilung eines Patentes ist ungeachtet seines wirtschaftlichen Wertes kein privates Recht, sondern ein dem öffentlichen Recht zugehöriger Anspruch (vgl. Slg. 5684/1968) .Das Recht auf Erteilung eines Patentes ist ungeachtet seines wirtschaftlichen Wertes kein privates Recht, sondern ein dem öffentlichen Recht zugehöriger Anspruch vergleiche Slg. 5684 aus 1968,) . Daher kein Schutz durch Art. 5 StGG.Daher kein Schutz durch Artikel 5, StGG. Schon nach Abs. 1 des Art. 1 (1.) Zusatzprotokoll zur MRK, ZPMRK ist es zulässig, das Eigentum unter den durch Gesetz vorgesehenen Bedingungen zu entziehen, wenn das öffentliche Interesse es verlangt.Schon nach Absatz eins, des Artikel eins, (1.) Zusatzprotokoll zur MRK, ZPMRK ist es zulässig, das Eigentum unter den durch Gesetz vorgesehenen Bedingungen zu entziehen, wenn das öffentliche Interesse es verlangt. In Abs. 2 wird das Recht des Staates ausdrücklich gewahrt, die Gesetze anzuwenden, die er zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält. In dieser Bestimmung ist mit keinem Wort die Rede davon, daß eine Haftung für Abgabenschuldigkeiten anderer Personen nicht durch Gesetz festgesetzt werden könnte und auch der Sinn dieser Bestimmung verbietet eine solche Regelung nicht. Aus den authentischen englischen und französischen Texten (vgl. Slg. 5102/1965, 6275/1970) ergibt sich nichts anderes. Daher keine Bedenken gegen § 7 Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962.In Absatz 2, wird das Recht des Staates ausdrücklich gewahrt, die Gesetze anzuwenden, die er zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält. In dieser Bestimmung ist mit keinem Wort die Rede davon, daß eine Haftung für Abgabenschuldigkeiten anderer Personen nicht durch Gesetz festgesetzt werden könnte und auch der Sinn dieser Bestimmung verbietet eine solche Regelung nicht. Aus den authentischen englischen und französischen Texten vergleiche Slg. 5102 aus 1965,, 6275 aus 1970,) ergibt sich nichts anderes. Daher keine Bedenken gegen Paragraph 7, Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz
  11. Auch keine Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Die im Erk. Slg. 5851/1968 angestellten Überlegungen gelten auch für Eingabegebühren nach TP 1 lit. a und b des dem GJGebGes. 1962 angeschlossenen Tarifs.Auch keine Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Die im Erk. Slg. 5851 aus 1968, angestellten Überlegungen gelten auch für Eingabegebühren nach TP 1 Litera a und b des dem GJGebGes. 1962 angeschlossenen Tarifs. Denkmögliche Gesetzesanwendung, insbesondere des § 18 Abs. 2 Z 2 GJGebGes. 1962.Denkmögliche Gesetzesanwendung, insbesondere des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GJGebGes.
  12. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B108.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.