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{'item': 'B169/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1972 GeschäftszahlB169/72 Sammlungsnummer6932 RechtssatzErwerb von Gesellschaftsrechten an der bf. Gesellschaft m. b. H. durch Einbringung von Kommanditanteilen als Sacheinlagen und durch Bareinzahlungen; die eingebrachten Anteile der Kommanditisten bestanden an einer Kommanditgesellschaft, der die bf. Gesellschaft m. b. H. als persönlich haftende Gesellschafterin angehört hat. Anläßlich der seinerzeitigen Errichtung der Kommanditgesellschaft ist Gesellschaftssteuer gemäß § 2 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 4 und § 9 Abs. 1 Kapitalverkehrsteuergesetz vorgeschrieben worden.Anläßlich der seinerzeitigen Errichtung der Kommanditgesellschaft ist Gesellschaftssteuer gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 9, Absatz eins, Kapitalverkehrsteuergesetz vorgeschrieben worden. Keine Bedenken gegen die aus § 6 Abs. 1 Z 4 KVStG zu erschließende Behandlung einer Gesellschaft m. b. H. und Co. KG als Kapitalgesellschaft und die Behandlung der Kommanditisten an einer solchen Kommanditgesellschaft als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft unter Hinweis auf die Erk. Slg. 5165/1965, 5481/1967 und 6269/1970. Wie der VfGH in dem schon erwähnten Erk. Slg. 6269/1970 ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 6 KVStG die Gesellschaft m. b. H. (oder Aktiengesellschaft) und Co. KG einer kapitalen Gesellschaft gleichgestellt. Es ist keinesfalls denkunmöglich, den § 6 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 2 Z 1 KVStG dahin auszulegen, daß damit der Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft, nicht aber an der dieser angehörenden persönlich haftenden Kapitalgesellschaft erfaßt wird. Das hat im Beschwerdefall zur Folge, daß die Annahme nicht denkunmöglich ist, die Gesellschafter der bf. Gesellschaft m. b. H. hätten seinerzeit als Kommanditisten der St. Ges. m. b. H. und Co. KG Anteile an dieser Gesellschaft, nicht aber an der persönlich haftenden Gesellschaft m. b. H. erworben. Es ist daher nicht denkunmöglich, wenn die bel. Beh. im angefochtenen Bescheid der Ansicht der Bfin., es handle sich bei der Einbringung der Anteile an der genannten Kommanditgesellschaft und die bf. Gesellschaft m. b. H. bloß um die Umwandlung von Gesellschaftsrechten an der gleichen Kapitalgesellschaft, nicht folgt.Keine Bedenken gegen die aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, KVStG zu erschließende Behandlung einer Gesellschaft m. b. H. und Co. KG als Kapitalgesellschaft und die Behandlung der Kommanditisten an einer solchen Kommanditgesellschaft als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft unter Hinweis auf die Erk. Slg. 5165 aus 1965,, 5481 aus 1967, und 6269 aus 1970,. Wie der VfGH in dem schon erwähnten Erk. Slg. 6269 aus 1970, ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Paragraph 6, KVStG die Gesellschaft m. b. H. (oder Aktiengesellschaft) und Co. KG einer kapitalen Gesellschaft gleichgestellt. Es ist keinesfalls denkunmöglich, den Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, KVStG dahin auszulegen, daß damit der Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft, nicht aber an der dieser angehörenden persönlich haftenden Kapitalgesellschaft erfaßt wird. Das hat im Beschwerdefall zur Folge, daß die Annahme nicht denkunmöglich ist, die Gesellschafter der bf. Gesellschaft m. b. H. hätten seinerzeit als Kommanditisten der St. Ges. m. b. H. und Co. KG Anteile an dieser Gesellschaft, nicht aber an der persönlich haftenden Gesellschaft m. b. H. erworben. Es ist daher nicht denkunmöglich, wenn die bel. Beh. im angefochtenen Bescheid der Ansicht der Bfin., es handle sich bei der Einbringung der Anteile an der genannten Kommanditgesellschaft und die bf. Gesellschaft m. b. H. bloß um die Umwandlung von Gesellschaftsrechten an der gleichen Kapitalgesellschaft, nicht folgt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B169.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.