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{'item': 'B176/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1972 GeschäftszahlB176/72 Sammlungsnummer6935 RechtssatzDer VfGH hat schon wiederholt festgestellt, in dem Umstand, daß die Gemeinde als Grundeigentümerin und als Baubehörde in einer Person auftrete, liege keine Verfassungswidrigkeit (vgl. z. B. Slg. 4388/1963, 4389/1963, 4703/1964) vor. Die gleiche Überlegung gilt für den Fall, daß Organe der Bundeshauptstadt Wien im Rahmen der Gesetze als Träger von Privatrechten und als Landesbehörden (Art. 2 und 112 B-VG i. d. F. BGBl. 305/1962) tätig werden (Enteignung nach der Bauordnung auf Antrag des Magistrats) .Der VfGH hat schon wiederholt festgestellt, in dem Umstand, daß die Gemeinde als Grundeigentümerin und als Baubehörde in einer Person auftrete, liege keine Verfassungswidrigkeit vergleiche z. B. Slg. 4388 aus 1963,, 4389 aus 1963,, 4703 aus 1964,) vor. Die gleiche Überlegung gilt für den Fall, daß Organe der Bundeshauptstadt Wien im Rahmen der Gesetze als Träger von Privatrechten und als Landesbehörden (Artikel 2 und 112 B-VG i. d. F. Bundesgesetzblatt 305 aus 1962,) tätig werden (Enteignung nach der Bauordnung auf Antrag des Magistrats) . Daß die vom Gemeinderat als öffentliche Erholungsfläche bestimmte Fläche in den Monaten April bis Oktober 1974 für Zwecke der "WIG 1974" (der Wiener Internationalen Gartenausstellung 1974) verwendet werden soll, bedeutet nicht, daß die Enteignungsgründe nur vorgeschützt wären. Abgesehen davon, daß die Grünanlage nach Abschluß der Gartenausstellung allgemein und unentgeltlich dem Zutritt der Bevölkerung offenstehen wird (wie der angefochtene Bescheid darlegt) , schließt auch das Verlangen eines Eintrittsgeldes für den Zutritt zur Gartenausstellung nicht die Qualifikation der Anlage als öffentliche Erholungsfläche aus. Der VfGH hat schon im Erk. Slg. 5724/1968 zum Ausdruck gebracht, daß es mit der Qualifikation eines Fußballplatzes als öffentliche Erholungsfläche vereinbar wäre, wenn er der Öffentlichkeit (jedermann) - allenfalls unter alle gleich treffenden Voraussetzungen (z. B. Bezahlung einer Benützungsgebühr) - zur Sportausübung zur Verfügung steht. Auch der Umstand, daß in einem anderen Teil des Geländes der Großgrünanlage ein Kurzentrum (Kurhotel, Gastgewerbebetrieb) errichtet und daß entsprechend große Parkplätze angelegt werden sollen, führt zu keinem anderen Ergebnis.Daß die vom Gemeinderat als öffentliche Erholungsfläche bestimmte Fläche in den Monaten April bis Oktober 1974 für Zwecke der "WIG 1974" (der Wiener Internationalen Gartenausstellung 1974) verwendet werden soll, bedeutet nicht, daß die Enteignungsgründe nur vorgeschützt wären. Abgesehen davon, daß die Grünanlage nach Abschluß der Gartenausstellung allgemein und unentgeltlich dem Zutritt der Bevölkerung offenstehen wird (wie der angefochtene Bescheid darlegt) , schließt auch das Verlangen eines Eintrittsgeldes für den Zutritt zur Gartenausstellung nicht die Qualifikation der Anlage als öffentliche Erholungsfläche aus. Der VfGH hat schon im Erk. Slg. 5724 aus 1968, zum Ausdruck gebracht, daß es mit der Qualifikation eines Fußballplatzes als öffentliche Erholungsfläche vereinbar wäre, wenn er der Öffentlichkeit (jedermann) - allenfalls unter alle gleich treffenden Voraussetzungen (z. B. Bezahlung einer Benützungsgebühr) - zur Sportausübung zur Verfügung steht. Auch der Umstand, daß in einem anderen Teil des Geländes der Großgrünanlage ein Kurzentrum (Kurhotel, Gastgewerbebetrieb) errichtet und daß entsprechend große Parkplätze angelegt werden sollen, führt zu keinem anderen Ergebnis. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B176.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.