← Österreich

{'item': 'B272/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.1972 GeschäftszahlB272/71 Sammlungsnummer6941 RechtssatzDer Satz "als Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes sind die um die zulässigen Absetzungen (§ 7, § 99) gekürzten Anschaffungskosten oder Herstellungskosten anzusetzen" , im § 22 Z 1 EStG 1967 ist mit dem Erk. Slg. 6688/1972 als verfassungswidrig aufgehoben worden. Die Aufhebung wurde am

  1. Mai 1972 unter der Nummer 129 im BGBl. kundgemacht. Die Einleitung des mit diesem Erk. abgeschlossenen Gesetzesprüfungsverfahrens ist im Verfahren über die Beschwerde zu B 566/70, nicht jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschlossen worden. Der VfGH ist aus den nachstehend dargelegten Gründen der Meinung, daß die Verfassungsmäßigkeit der genannten Gesetzesstelle i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 Abs. 1 B-VG} Voraussetzung für seine Entscheidung auch in diesem Beschwerdeverfahren ist: Im Gesetzesprüfungsverfahren (Slg. 6688/1972) ist am
  2. März 1972 öffentlich verhandelt worden. Die Ausschreibung dieser Verhandlung erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem das Vorverfahren über die vorliegende Beschwerde bereits abgeschlossen, der Fall also bereits entscheidungsreif gewesen ist. Unter diesen Umständen vermag die Tatsache, daß ein förmlicher Beschluß, dieses Verfahren zwecks Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der präjudiziellen Gesetzesvorschrift zu unterbrechen, nicht gefaßt worden ist, nichts daran zu ändern, daß bei der in diesem Beschwerdeverfahren erst noch zu treffenden Entscheidung auf die im Gesetzesprüfungsverfahren bereits getroffene Entscheidung Bedacht zu nehmen ist. Es liegt auf der Hand, daß nur diese Lösung i. S. der das Normenprüfungsverfahren regelnden Bestimmungen des B-VG und des VerfGG 1953 gerecht wird. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist sohin ebenso zu behandeln wie das Anlaßbeschwerdeverfahren B 566/70 (= Slg. 6689/1972) .Der Satz "als Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes sind die um die zulässigen Absetzungen (Paragraph 7,, Paragraph 99,) gekürzten Anschaffungskosten oder Herstellungskosten anzusetzen" , im Paragraph 22, Ziffer eins, EStG 1967 ist mit dem Erk. Slg. 6688 aus 1972, als verfassungswidrig aufgehoben worden. Die Aufhebung wurde am
  3. Mai 1972 unter der Nummer 129 im BGBl. kundgemacht. Die Einleitung des mit diesem Erk. abgeschlossenen Gesetzesprüfungsverfahrens ist im Verfahren über die Beschwerde zu B 566/70, nicht jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschlossen worden. Der VfGH ist aus den nachstehend dargelegten Gründen der Meinung, daß die Verfassungsmäßigkeit der genannten Gesetzesstelle i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 140,, Artikel 140, Absatz eins, B-VG} Voraussetzung für seine Entscheidung auch in diesem Beschwerdeverfahren ist: Im Gesetzesprüfungsverfahren (Slg. 6688 aus 1972,) ist am
  4. März 1972 öffentlich verhandelt worden. Die Ausschreibung dieser Verhandlung erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem das Vorverfahren über die vorliegende Beschwerde bereits abgeschlossen, der Fall also bereits entscheidungsreif gewesen ist. Unter diesen Umständen vermag die Tatsache, daß ein förmlicher Beschluß, dieses Verfahren zwecks Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der präjudiziellen Gesetzesvorschrift zu unterbrechen, nicht gefaßt worden ist, nichts daran zu ändern, daß bei der in diesem Beschwerdeverfahren erst noch zu treffenden Entscheidung auf die im Gesetzesprüfungsverfahren bereits getroffene Entscheidung Bedacht zu nehmen ist. Es liegt auf der Hand, daß nur diese Lösung i. S. der das Normenprüfungsverfahren regelnden Bestimmungen des B-VG und des VerfGG 1953 gerecht wird. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist sohin ebenso zu behandeln wie das Anlaßbeschwerdeverfahren B 566/70 (= Slg. 6689 aus 1972,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B272.1972

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.