RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.1972 GeschäftszahlB223/72 Sammlungsnummer6943 Rechtssatz§ 14 Verteilungsgesetz Ungarn betrifft die Ermittlung des Verlustes der Beteiligung einer ungarischen Aktiengesellschaft, wenn die Beteiligung mehr als 4 v. H. des zuletzt in Pengö ausgewiesenen Grundkapitals betragen hat, womit eine Grenze gegen den sog. Aktienstreubesitz normiert ist. Die Ermittlung des Verlustes bei Aktienstreubesitz wird in § 15 geregelt. Beide Fälle unterscheiden sich durch die Art der Ermittlung des Verlustes. Dazu wird in den EB zu § 14 auf S. 13 in der RV zum VGU, 106 BlgNR XI. GP, ausgeführt, daß nach dem Ergebnis der Vermögensverhandlungen ein Verlust bei einer Beteiligung (worunter nach Abs. 2 auch die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft fällt) mit dem der Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der laut § 13 für das Gesamtvermögen ermittelten Höhen des Verlustes festzustellen sein werde. In den Vermögensverhandlungen sei von ungarischer Seite bei der Beteiligung an Aktiengesellschaften diese Regel dahingehend eingeschränkt worden, daß für einen sog. Aktienstreubesitz "lediglich für den Kurswert der einzelnen Aktie Entschädigung zu leisten sei" . Nach der von österreichischer Seite vorgenommenen Rechnung sei es möglich, im Interesse der Betroffenen das Ausmaß der Beteiligung, nach welchem sich der Streubesitz richten soll, mit 4 v. H. des zuletzt in Pengö ausgewiesenen Grundkapitals zu begrenzen. Die unterschiedliche Behandlung des Verlustes an Beteiligungen an Aktiengesellschaften in der Höhe von mehr und nicht mehr als 4 v. H. des zuletzt in Pengö ausgewiesenen Grundkapitals im VGU erweckt daher keine Bedenken in der Richtung, daß diese Differenzierung nicht sachlich gerechtfertigt wäre.Paragraph 14, Verteilungsgesetz Ungarn betrifft die Ermittlung des Verlustes der Beteiligung einer ungarischen Aktiengesellschaft, wenn die Beteiligung mehr als 4 v. H. des zuletzt in Pengö ausgewiesenen Grundkapitals betragen hat, womit eine Grenze gegen den sog. Aktienstreubesitz normiert ist. Die Ermittlung des Verlustes bei Aktienstreubesitz wird in Paragraph 15, geregelt. Beide Fälle unterscheiden sich durch die Art der Ermittlung des Verlustes. Dazu wird in den EB zu Paragraph 14, auf S. 13 in der Regierungsvorlage zum VGU, 106 BlgNR römisch elf. GP, ausgeführt, daß nach dem Ergebnis der Vermögensverhandlungen ein Verlust bei einer Beteiligung (worunter nach Absatz 2, auch die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft fällt) mit dem der Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der laut Paragraph 13, für das Gesamtvermögen ermittelten Höhen des Verlustes festzustellen sein werde. In den Vermögensverhandlungen sei von ungarischer Seite bei der Beteiligung an Aktiengesellschaften diese Regel dahingehend eingeschränkt worden, daß für einen sog. Aktienstreubesitz "lediglich für den Kurswert der einzelnen Aktie Entschädigung zu leisten sei" . Nach der von österreichischer Seite vorgenommenen Rechnung sei es möglich, im Interesse der Betroffenen das Ausmaß der Beteiligung, nach welchem sich der Streubesitz richten soll, mit 4 v. H. des zuletzt in Pengö ausgewiesenen Grundkapitals zu begrenzen. Die unterschiedliche Behandlung des Verlustes an Beteiligungen an Aktiengesellschaften in der Höhe von mehr und nicht mehr als 4 v. H. des zuletzt in Pengö ausgewiesenen Grundkapitals im VGU erweckt daher keine Bedenken in der Richtung, daß diese Differenzierung nicht sachlich gerechtfertigt wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B223.1972
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