10 Abs. 1 Z 6 B-VG}) . Die hier in Rede stehende Gesetzesstelle gehört ihrem inhaltlichen Gehalt nach systematisch zum Mietenrecht. Die Gesetzesstelle regelt also eine Angelegenheit des "Zivilrechtswesens" . Zu diesem Ergebnis war der VfGH bereits in seinem Erk. Slg. 3109/1956 gekommen, das sich zwar auf die alte Fassung des § 19 Abs. 2 Z 4 a MietenG bezog; diesbezüglich besteht aber zwischen der damaligen und der jetzigen Fassung kein Unterschied. Die Bezirksverwaltungsbehörde handhabt also eine Zivilrechtsvorschrift, wenn sie i. S. der angefochtenen Gesetzesstelle darüber erkennt, ob der geplante Umbau "im öffentlichen Interesse" liegt. Dieses öffentliche Interesse ist nicht auf eine bestimmte Verwaltungsmaterie beschränkt. Es kann im Einzelfall aus einer Summe von Umständen resultieren, die verschiedenen Verwaltungsmaterien angehören. Es handelt sich um einen komplexen Begriff, der alle irgendwie einschlägigen Sachbereiche der Vollziehung (sowohl im Vollziehungsbereich des Bundes als auch in dem der Länder) als Ganzheit umfaßt (vgl. Slg. 3260/1957) . Gewiß umfassen diese Sachbereiche zum Teil Angelegenheiten von bloß örtlicher Bedeutung. Da die Regelung aber dem Mietenrecht (Zivilrechtswesen) zuzuzählen ist, überwiegen jene Teile, die überörtlicher Natur sind. Daraus ergibt sich, daß es sich bei der Vollziehung der Gesetzesstelle nicht um eine Angelegenheit handelt, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist und die geeignet ist, durch die Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Es handelt sich also (auch Art. 116 Abs. 2 und {
118 Abs. 3 B-VG} treffen nicht zu) um keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde i. S. des {
118 Abs. 2 B-VG}.Das Mietenrecht ist eine Angelegenheit des "Zivilrechtswesens" ({
Die hier in Rede stehende Gesetzesstelle gehört ihrem inhaltlichen Gehalt nach systematisch zum Mietenrecht. Die Gesetzesstelle regelt also eine Angelegenheit des "Zivilrechtswesens" . Zu diesem Ergebnis war der VfGH bereits in seinem Erk. Slg. 3109 aus 1956, gekommen, das sich zwar auf die alte Fassung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, a MietenG bezog; diesbezüglich besteht aber zwischen der damaligen und der jetzigen Fassung kein Unterschied. Die Bezirksverwaltungsbehörde handhabt also eine Zivilrechtsvorschrift, wenn sie i. S. der angefochtenen Gesetzesstelle darüber erkennt, ob der geplante Umbau "im öffentlichen Interesse" liegt. Dieses öffentliche Interesse ist nicht auf eine bestimmte Verwaltungsmaterie beschränkt. Es kann im Einzelfall aus einer Summe von Umständen resultieren, die verschiedenen Verwaltungsmaterien angehören. Es handelt sich um einen komplexen Begriff, der alle irgendwie einschlägigen Sachbereiche der Vollziehung (sowohl im Vollziehungsbereich des Bundes als auch in dem der Länder) als Ganzheit umfaßt vergleiche Slg. 3260 aus 1957,) . Gewiß umfassen diese Sachbereiche zum Teil Angelegenheiten von bloß örtlicher Bedeutung. Da die Regelung aber dem Mietenrecht (Zivilrechtswesen) zuzuzählen ist, überwiegen jene Teile, die überörtlicher Natur sind. Daraus ergibt sich, daß es sich bei der Vollziehung der Gesetzesstelle nicht um eine Angelegenheit handelt, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist und die geeignet ist, durch die Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Es handelt sich also (auch Artikel 116, Absatz 2 und {
,, Artikel 118, Absatz 3, B-VG} treffen nicht zu) um keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde i. S. des {
Der Wortlaut der Gesetzesstelle erlaubt es, die Vorschrift dahin gehend auszulegen, daß die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit zur Bescheiderlassung gemäß dem dritten Satzteil nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den beiden ersten Satzteilen mitentscheidet. Gegen einen solchen Inhalt der Gesetzesstelle bestehen keine Bedenken in bezug auf {
94 B-VG} oder eine andere Verfassungsvorschrift (z. B. {
83 Abs. 2 B-VG}) . Was die materielle Grenze zwischen der Zuständigkeit der Gerichte und der Verwaltungsbehörden in Zivilrechtssachen betrifft, ist der VfGH zwar der Meinung, daß es von der Verfassung verboten sein dürfte, daß der einfache Gesetzgeber Zivilrechtssachen den Verwaltungsbehörden zur Entscheidung in einem Ausmaß überträgt, das die ordentlichen Gerichte ihrer diesbezüglichen umfassenden Kompetenz entkleiden würde; der VfGH ist aber auch der Meinung, daß der Verfassung nicht zu entnehmen ist, daß in Zivilrechtssachen nur Gerichten, keinesfalls aber auch Verwaltungsbehörden vom Gesetzgeber eine Zuständigkeit eingeräumt werden dürfe. Es ist durch keinen Inhalt der Verfassung verboten, die bescheidmäßige Feststellung der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandselementes in einer Zivilrechtssache ausnahmsweise - wie hier - einer Verwaltungsbehörde zuzuweisen. Bei dieser Feststellung ist der VfGH nicht auf die im Erk. Slg. 5100/1965 behandelte Frage des Inhaltes des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK} neuerlich eingegangen; diesbezüglich hat der VwGH keine Bedenken geltend gemacht, die Frage ist daher im Verfahren auch nicht erörtert worden. Von dem oben umschriebenen verfassungsrechtlich unbedenklichen Inhalt der in Prüfung stehenden Gesetzesstelle muß im Hinblick auf die Rechtsregel, daß Gesetze möglichst verfassungskonform auszulegen sind, bei der Anwendung der zit. Z 4 a ausgegangen werden.Der Wortlaut der Gesetzesstelle erlaubt es, die Vorschrift dahin gehend auszulegen, daß die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit zur Bescheiderlassung gemäß dem dritten Satzteil nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den beiden ersten Satzteilen mitentscheidet. Gegen einen solchen Inhalt der Gesetzesstelle bestehen keine Bedenken in bezug auf {
B. {
Was die materielle Grenze zwischen der Zuständigkeit der Gerichte und der Verwaltungsbehörden in Zivilrechtssachen betrifft, ist der VfGH zwar der Meinung, daß es von der Verfassung verboten sein dürfte, daß der einfache Gesetzgeber Zivilrechtssachen den Verwaltungsbehörden zur Entscheidung in einem Ausmaß überträgt, das die ordentlichen Gerichte ihrer diesbezüglichen umfassenden Kompetenz entkleiden würde; der VfGH ist aber auch der Meinung, daß der Verfassung nicht zu entnehmen ist, daß in Zivilrechtssachen nur Gerichten, keinesfalls aber auch Verwaltungsbehörden vom Gesetzgeber eine Zuständigkeit eingeräumt werden dürfe. Es ist durch keinen Inhalt der Verfassung verboten, die bescheidmäßige Feststellung der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandselementes in einer Zivilrechtssache ausnahmsweise - wie hier - einer Verwaltungsbehörde zuzuweisen. Bei dieser Feststellung ist der VfGH nicht auf die im Erk. Slg. 5100 aus 1965, behandelte Frage des Inhaltes des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, MRK} neuerlich eingegangen; diesbezüglich hat der VwGH keine Bedenken geltend gemacht, die Frage ist daher im Verfahren auch nicht erörtert worden. Von dem oben umschriebenen verfassungsrechtlich unbedenklichen Inhalt der in Prüfung stehenden Gesetzesstelle muß im Hinblick auf die Rechtsregel, daß Gesetze möglichst verfassungskonform auszulegen sind, bei der Anwendung der zit. Ziffer 4, a ausgegangen werden. Der VfGH konnte auch keinen Inhalt der Verfassung erkennen, der es dem einfachen Gesetzgeber verwehren würde, anzuordnen, daß gewisse rechtserhebliche Tatsachen bescheidmäßig festzustellen sind. Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 6050/1969 zum Ausdruck gebracht, daß die bescheidmäßige Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache nur in den Fällen zulässig ist, in denen sie die Rechtsordnung besonders vorsieht, und damit auch die Rechtsmeinung vertreten, daß es dem Gesetzgeber durch die Verfassung nicht verboten ist, eine derartige bescheidmäßige Feststellung anzuordnen. Der VfGH bleibt bei dieser Meinung. Selbst wenn die Annahme des VwGH zutrifft, daß es sich hier um die bescheidmäßige Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache handelt, kann also der VfGH die Bedenken des VwGH nicht teilen.Der VfGH konnte auch keinen Inhalt der Verfassung erkennen, der es dem einfachen Gesetzgeber verwehren würde, anzuordnen, daß gewisse rechtserhebliche Tatsachen bescheidmäßig festzustellen sind. Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 6050 aus 1969, zum Ausdruck gebracht, daß die bescheidmäßige Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache nur in den Fällen zulässig ist, in denen sie die Rechtsordnung besonders vorsieht, und damit auch die Rechtsmeinung vertreten, daß es dem Gesetzgeber durch die Verfassung nicht verboten ist, eine derartige bescheidmäßige Feststellung anzuordnen. Der VfGH bleibt bei dieser Meinung. Selbst wenn die Annahme des VwGH zutrifft, daß es sich hier um die bescheidmäßige Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache handelt, kann also der VfGH die Bedenken des VwGH nicht teilen. Im Erk. Slg. 3980/1961 betreffend die Z 9 a zweiter Halbsatz in § 19 Abs. 2 MietenG ist es darum gegangen, daß die Mietparteien des Bundes im Vergleich zu anderen Mietparteien durch die Gesetzesstelle dadurch schlechter gestellt waren, daß dem Bund (Vermieter) , vertreten durch die den Mietgegenstand verwaltende Dienststelle in ihrer Eigenschaft als Behörde, die Zuständigkeit zur Entscheidung übertragen war, ob der Mietgegenstand auf eine Art und Weise verwendet werden soll, die in einem höheren Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung, und dem Gericht jede selbständige Beurteilung und Abwägung der Interessen der Vermieter und Mieter entzogen war; für diese Schlechterstellung gab es keine sachliche Begründung. Der ausschlaggebende Unterschied zum vorliegenden Fall besteht darin, daß hier nicht das den Mietgegenstand verwaltende Organ des Vermieters zum Richter in eigener Sache bestellt ist; die Bezirksverwaltungsbehörde und die ihr übergeordneten Instanzen sind (von theoretisch möglichen vereinzelten Ausnahmsfällen abgesehen, die hier nicht von Bedeutung sein können) nicht Verwalter der Mietgegenstände. Zu prüfen ist, ob die im dritten Satzteil der zit. Z 4 a liegende Differenzierung (Ausnahme von der sonst gegebenen Zuständigkeit der Gerichte) sachlich begründbar ist. Der VfGH ist der Meinung, daß dies der Fall ist. Er verweist auf sein Erk. Slg. 3260/1957, in dem ausgeführt worden ist, es sei im Hinblick auf die Universalität des öffentlichen Interesses, das festzustellen ist, erklärlich, daß die erstinstanzlichen Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern mit dieser Feststellungsaufgabe betraut worden sind.Im Erk. Slg. 3980 aus 1961, betreffend die Ziffer 9, a zweiter Halbsatz in Paragraph 19, Absatz 2, MietenG ist es darum gegangen, daß die Mietparteien des Bundes im Vergleich zu anderen Mietparteien durch die Gesetzesstelle dadurch schlechter gestellt waren, daß dem Bund (Vermieter) , vertreten durch die den Mietgegenstand verwaltende Dienststelle in ihrer Eigenschaft als Behörde, die Zuständigkeit zur Entscheidung übertragen war, ob der Mietgegenstand auf eine Art und Weise verwendet werden soll, die in einem höheren Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung, und dem Gericht jede selbständige Beurteilung und Abwägung der Interessen der Vermieter und Mieter entzogen war; für diese Schlechterstellung gab es keine sachliche Begründung. Der ausschlaggebende Unterschied zum vorliegenden Fall besteht darin, daß hier nicht das den Mietgegenstand verwaltende Organ des Vermieters zum Richter in eigener Sache bestellt ist; die Bezirksverwaltungsbehörde und die ihr übergeordneten Instanzen sind (von theoretisch möglichen vereinzelten Ausnahmsfällen abgesehen, die hier nicht von Bedeutung sein können) nicht Verwalter der Mietgegenstände. Zu prüfen ist, ob die im dritten Satzteil der zit. Ziffer 4, a liegende Differenzierung (Ausnahme von der sonst gegebenen Zuständigkeit der Gerichte) sachlich begründbar ist. Der VfGH ist der Meinung, daß dies der Fall ist. Er verweist auf sein Erk. Slg. 3260 aus 1957,, in dem ausgeführt worden ist, es sei im Hinblick auf die Universalität des öffentlichen Interesses, das festzustellen ist, erklärlich, daß die erstinstanzlichen Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern mit dieser Feststellungsaufgabe betraut worden sind. Dieses Motiv ist geeignet, die Differenzierung sachlich zu begründen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:G34.1972
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.