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{'item': 'V22/72'}

gesetz bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie fast wörtlich mit der des Art. 118 Abs. 6 B-VG übereinstimmt. Auch gegen § 17 Abs. 2 leg. cit. bestehen keine verfassungsrechtlichen Bed

Art 118, Art.

118 Abs. 6 B-VG} anordnet, daß ortspolizeiliche Verordnungen nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen dürfen.Gegen die Regelung des Paragraph 17, Absatz eins und 3 Gemeindegesetz bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie fast wörtlich mit der des Artikel 118, Absatz 6, B-VG übereinstimmt. Auch gegen Paragraph 17, Absatz 2, leg. cit. bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil {

Artikel 118

,, Artikel 118, Absatz 6, B-VG} anordnet, daß ortspolizeiliche Verordnungen nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen dürfen. Die Worte "Fischen und" in Punkt 13 der am

  1. Juli 1968 von der Stadtvertretung Bregenz beschlossenen und vom
  2. September 1968 bis
  3. Oktober 1968 an der Amtstafel angeschlagenen Hafenordnung für den Sportboothafen und Motorboothafen Bregenz waren gesetzwidrig. Die Hafenordnung wurde als ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde erlassen. Bei der durch diese Beweiserhebungen hervorgekommenen Sachlage entsprach es nicht dem Gesetz, ein generelles, auf jede Art des Fischens erfassendes und sich auf das ganze Jahr erstreckendes Verbot des Fischens im Bregenzer Sportboothafen und Motorboothafen zu erlassen. Denn, wie sich aus dem Erk. Slg. 6556/1971 ergibt, ist die Erlassung einer ortspolizeilichen Verordnung der Gemeinde i. S. des {

Art 118, Art.

118 Abs. 6 B-VG} und daher auch i. S. des § 17 GG zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen nur dann zulässig, wenn eine solche Verordnung zur Abwehr von mit Sicherheit zu erwartenden Mißständen und Gefahren dient. Dies trifft aber für die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung offenkundig nicht zu.Die Worte "Fischen und" in Punkt 13 der am

  1. Juli 1968 von der Stadtvertretung Bregenz beschlossenen und vom
  2. September 1968 bis
  3. Oktober 1968 an der Amtstafel angeschlagenen Hafenordnung für den Sportboothafen und Motorboothafen Bregenz waren gesetzwidrig. Die Hafenordnung wurde als ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde erlassen. Bei der durch diese Beweiserhebungen hervorgekommenen Sachlage entsprach es nicht dem Gesetz, ein generelles, auf jede Art des Fischens erfassendes und sich auf das ganze Jahr erstreckendes Verbot des Fischens im Bregenzer Sportboothafen und Motorboothafen zu erlassen. Denn, wie sich aus dem Erk. Slg. 6556 aus 1971, ergibt, ist die Erlassung einer ortspolizeilichen Verordnung der Gemeinde i. S. des {

Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 6, B-VG} und daher auch i.

S. des Paragraph 17, GG zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen nur dann zulässig, wenn eine solche Verordnung zur Abwehr von mit Sicherheit zu erwartenden Mißständen und Gefahren dient. Dies trifft aber für die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung offenkundig nicht zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:V22.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.