RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.1972 GeschäftszahlG17/72; V13/72 Sammlungsnummer6946 Rechtssatz§ 13 Abs. 11 UStG 1959, BGBl. 300/1958, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 13, Absatz 11, UStG 1959, Bundesgesetzblatt 300 aus 1958,, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Der Erlaß des BM für Finanzen vom
- Dezember 1966, Z 231.362-10 a/66, verlautbart im AÖFV 251/1966, wird als gesetzwidrig aufgehoben (dieser Erlaß war ein Durchführungserlaß zu § 13 Abs. 11 UStG 1959) .Der Erlaß des BM für Finanzen vom
- Dezember 1966, Ziffer 231 Punkt 362 -, 10, a/66, verlautbart im AÖFV 251 aus 1966,, wird als gesetzwidrig aufgehoben (dieser Erlaß war ein Durchführungserlaß zu Paragraph 13, Absatz 11, UStG 1959) . Ein Erlaß, der Unterbehörden "zur Beseitigung von Zweifeln" etwas " eröffnet" , schließt, sofern nicht das Gegenteil deutlich zum Ausdruck gebracht ist, in sich auch die Anordnung, daß sich die Unterbehörden dieser Information gemäß zu verhalten haben. Was sich sprachlich als Information deuten läßt, wird damit aber zur Norm, deren Bestand dem Staatsbürger die Möglichkeit nimmt, mit Erfolg einzuwenden, daß diese "Information" der Gesetzeslage widerspricht. Die Regelung des § 13 Abs. 11 UStG 1959 steht in engem sachlichen Zusammenhalt mit jener des § 4 Abs. 1 Z 4 leg. cit. Nach dieser letztgenannten Bestimmung, die ihre geltende Fassung dem Art. I § 1 Z 1 Abgabenänderungsgesetz 1968, BGBl. 44, verdankt, unterliegen Lieferungen der in der Anlage C (Freiliste 3) aufgezählten Rohstoffe, Halberzeugnisse, Lebensmittel und Futtermittel im Großhandel unter gewissen Voraussetzungen nicht der Umsatzsteuer. Die Steuerfreiheit kann jedoch, von Ausnahmen abgesehen, nur in Anspruch genommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür buchmäßig (§ 5 Abs. 10 UStG 1959) nachgewiesen werden. Daran schließt sich die Regelung des § 13 Abs. 11 UStG 1959, wonach Tankstellenunternehmen die Steuerfreiheit für 75 v. H. ihres gesamten Umsatzes - u. a. - an Kraftstoffen auch ohne Erbringung des buchmäßigen Nachweises der Befreiungsvoraussetzung gewährt werden kann. Dieser Zusammenhang zwischen den §§ 4 Abs. 1 Z 4 und 13 Abs. 11 UStG 1959 schließt es aus, dem Wort "Kraftstoffe" in der zweitgenannten Bestimmung eine andere Bedeutung zuzuschreiben als in der erstgenannten Vorschrift bzw. in der dort zit. Anlage C (Freiliste 3) . Die seit der UStGNov. BGBl. 92/1962 einen Bestandteil des UStG 1959 bildende Anlage C (Freiliste 3) nennt in ihrer Z. 13 folgende Rohstoffe und Halberzeugnisse: "Erzeugnisse aus Erdöl, Kohle, Ölschiefer oder Torf, und zwar: a Kraftstoffe und Schmierstoffe sowie flüssige Heizstoffe und Leuchtstoffe, die aus den genannten Rohstoffen oder daraus gewonnenen Zwischenerzeugnissen hergestellt sind; b Zwischenerzeugnisse, die aus den genannten Rohstoffen hergestellt sind, soweit sie zur weiteren Veredlung auf Kraftstoffe und Schmierstoffe oder flüssige Heizstoffe und Leuchtstoffe verwendet werden;" diese Bestimmung unterscheidet deutlich zwischen "Kraftstoffen" einerseits und "flüssigen Heizstoffen" anderseits. Ausschlaggebend ist, ob auf den Umsatz an Gasöl § 13 Abs. 11 UStG 1959 Anwendung findet oder anders: ob Gasöl als "Kraftstoff" i. S. dieser Bestimmung anzusprechen ist. Diese Frage aber kann aus der "objektiven Beschaffenheit" des Gasöls deswegen nicht beantwortet werden, weil - sieht man von der durch das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz angeordneten besonderen Kennzeichnung ab - das zu Heizzwecken bestimmte Gasöl "objektiv" ebenso beschaffen ist, wie jenes, das zum Betrieb von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Allein schon aus diesem Grund vermag das Vorbringen des BM für Finanzen keineswegs zu beweisen, daß Gasöl, das nicht nur "in der Regel zur Beheizung dient" , sondern zu einem anderen Zweck von Rechts wegen auch nicht verwendet werden darf (§ 2 Gasöl- SteuerbegünstigungsG) , als "Kraftstoff" i. S. des § 13 Abs. 11 UStG 1959 anzusprechen wäre. Aus dem dargelegten Zusammenhang zwischen den §§ 4 Abs. 1 Z. 4 und 13 Abs. 11 UStG 1959 ergibt sich im Gegenteil, daß dieses Gasöl seiner rechtlichen Beschaffenheit wegen nicht als "Kraftstoff" i. S. der zweitgenannten Bestimmung zu qualifizieren ist.Die Regelung des Paragraph 13, Absatz 11, UStG 1959 steht in engem sachlichen Zusammenhalt mit jener des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. Nach dieser letztgenannten Bestimmung, die ihre geltende Fassung dem Artikel römisch eins, Paragraph eins, Ziffer eins, Abgabenänderungsgesetz 1968, BGBl. 44, verdankt, unterliegen Lieferungen der in der Anlage C (Freiliste 3) aufgezählten Rohstoffe, Halberzeugnisse, Lebensmittel und Futtermittel im Großhandel unter gewissen Voraussetzungen nicht der Umsatzsteuer. Die Steuerfreiheit kann jedoch, von Ausnahmen abgesehen, nur in Anspruch genommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür buchmäßig (Paragraph 5, Absatz 10, UStG 1959) nachgewiesen werden. Daran schließt sich die Regelung des Paragraph 13, Absatz 11, UStG 1959, wonach Tankstellenunternehmen die Steuerfreiheit für 75 v. H. ihres gesamten Umsatzes - u. a. - an Kraftstoffen auch ohne Erbringung des buchmäßigen Nachweises der Befreiungsvoraussetzung gewährt werden kann. Dieser Zusammenhang zwischen den Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 13 Absatz 11, UStG 1959 schließt es aus, dem Wort "Kraftstoffe" in der zweitgenannten Bestimmung eine andere Bedeutung zuzuschreiben als in der erstgenannten Vorschrift bzw. in der dort zit. Anlage C (Freiliste 3) . Die seit der UStGNov. Bundesgesetzblatt 92 aus 1962, einen Bestandteil des UStG 1959 bildende Anlage C (Freiliste 3) nennt in ihrer Ziffer 13, folgende Rohstoffe und Halberzeugnisse: "Erzeugnisse aus Erdöl, Kohle, Ölschiefer oder Torf, und zwar: a Kraftstoffe und Schmierstoffe sowie flüssige Heizstoffe und Leuchtstoffe, die aus den genannten Rohstoffen oder daraus gewonnenen Zwischenerzeugnissen hergestellt sind; b Zwischenerzeugnisse, die aus den genannten Rohstoffen hergestellt sind, soweit sie zur weiteren Veredlung auf Kraftstoffe und Schmierstoffe oder flüssige Heizstoffe und Leuchtstoffe verwendet werden;" diese Bestimmung unterscheidet deutlich zwischen "Kraftstoffen" einerseits und "flüssigen Heizstoffen" anderseits. Ausschlaggebend ist, ob auf den Umsatz an Gasöl Paragraph 13, Absatz 11, UStG 1959 Anwendung findet oder anders: ob Gasöl als "Kraftstoff" i. S. dieser Bestimmung anzusprechen ist. Diese Frage aber kann aus der "objektiven Beschaffenheit" des Gasöls deswegen nicht beantwortet werden, weil - sieht man von der durch das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz angeordneten besonderen Kennzeichnung ab - das zu Heizzwecken bestimmte Gasöl "objektiv" ebenso beschaffen ist, wie jenes, das zum Betrieb von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Allein schon aus diesem Grund vermag das Vorbringen des BM für Finanzen keineswegs zu beweisen, daß Gasöl, das nicht nur "in der Regel zur Beheizung dient" , sondern zu einem anderen Zweck von Rechts wegen auch nicht verwendet werden darf (Paragraph 2, Gasöl- SteuerbegünstigungsG) , als "Kraftstoff" i. S. des Paragraph 13, Absatz 11, UStG 1959 anzusprechen wäre. Aus dem dargelegten Zusammenhang zwischen den Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 13 Absatz 11, UStG 1959 ergibt sich im Gegenteil, daß dieses Gasöl seiner rechtlichen Beschaffenheit wegen nicht als "Kraftstoff" i. S. der zweitgenannten Bestimmung zu qualifizieren ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:G17.1972