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{'item': ['G38/72', 'V40/72', 'V44/72']}

gesetz, Fassung der ÄrzteGNov. 1969, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 45, a Absatz eins, Ärztegesetz, Fassung der ÄrzteGNov. 1969, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Der

§ 1, § 1 Abs. 1 Ärzte

G}) vermittelten Standeszugehörigkeit nicht zumindest in dem Maße Rechnung zu tragen, in dem das mit ihrer behördlichen Funktion vereinbar ist. Daraus folgt, daß eine Regelung, wonach die ausschließlich als Amtsärzte tätigen Standesangehörigen von der ordentlichen Kammerangehörigkeit - und damit auch von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds - ausgenommen (vgl. § 44 a Abs. 1 ÄrzteG) , dagegen die (auch) freiberuflich tätigen Amtsärzte in die ordentliche Kammerangehörigkeit einbezogen und damit zur Leistung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds verpflichtet werden, sachlich gerechtfertigt ist.Gleicherweise durch den Gedanken der Riskengemeinschaft gerechtfertigt ist aber auch, wenn nicht bloß die Einnahmen aus einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit, sondern die gesamten Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit zur Grundlage für das Ausmaß der Beitragspflicht genommen werden. Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß der Belastung des aus wirtschaftlich unselbständiger ärztlicher Tätigkeit erzielten Einkommens mit Beiträgen zu zwei verschiedenen Systemen sozialer Sicherheit voneinander unabhängige Ansprüche aus diesen zwei Systemen gegenüberstehen. Ein Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz liegt also unter diesem Gesichtspunkt nicht vor. Maßgeblich für die Ausnehmung der Amtsärzte von der Kammerangehörigkeit war nicht etwa die Auffassung, daß diese nicht dem Ärztestand angehören, sondern vielmehr die Überlegung, daß die sich im Normalfall aus der Standeszugehörigkeit ergebende Kammerangehörigkeit hier zu Pflichtenkollisionen führen könnte vergleiche dazu die stenographischen Protokolle über die 55. Sitzung der römisch elf. Session des Abgeordnetenhauses des Reichsrates am 20. Oktober 1891, insbesondere S. 2536, aber auch Paragraph 55, f Absatz 4, ÄrzteG.) . Bei Amtsärzten aber, die (daneben) auch eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit ausüben, besteht kein Anlaß ihrer durch die Berechtigung zur Ausübung der Heilkunde ({

Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz eins, ÄrzteG}) vermittelten Standeszugehörigkeit nicht zumindest in dem Maße Rechnung zu tragen, in dem das mit ihrer behördlichen Funktion vereinbar ist. Daraus folgt, daß eine Regelung, wonach die ausschließlich als Amtsärzte tätigen Standesangehörigen von der ordentlichen Kammerangehörigkeit - und damit auch von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds - ausgenommen vergleiche Paragraph 44, a Absatz eins, ÄrzteG) , dagegen die (auch) freiberuflich tätigen Amtsärzte in die ordentliche Kammerangehörigkeit einbezogen und damit zur Leistung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds verpflichtet werden, sachlich gerechtfertigt ist. Diese Überlegungen sind aber gleichermaßen von Bedeutung für die Frage, ob ein (auch) eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit ausübender Amtsarzt Beiträge zum Wohlfahrtsfonds auf der Grundlage seiner nur aus dieser freiberuflichen Tätigkeit erzielten Einnahmen oder auf der Grundlage seiner gesamten aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einnahmen zu entrichten hat. Der Umstand, daß die Ausnehmung der Amtsärzte von der ordentlichen Kammerangehörigkeit vornehmlich durch das Bestreben nach Vermeidung von Pflichtenkollisionen motiviert ist, jedenfalls aber die Standeszugehörigkeit unangetastet läßt, zwingt nämlich zu einer restriktiven Interpretation der Bestimmung des {

§ 42, § 42 Abs. 5 Ärzte

G}, derzufolge der (auch) eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit ausübende Amtsarzt nur "hinsichtlich dieser (sc. der freiberuflichen) Tätigkeit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" unterliegt. Aus ihr kann daher insbesondere keine bloß teilweise Standeszugehörigkeit - und folglich keine bloß teilweise Kammerangehörigkeit - herausgelesen werden, die ihrerseits wieder die Auffassung zu rechtfertigen vermöchte, daß diese Ärztegruppe Beiträge zum Wohlfahrtsfonds nur nach Maßgabe ihrer aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit erzielten Einnahmen zu entrichten hätte. Eine ausdrückliche Vorschrift dieser Art aber enthält das ÄrzteG nicht. Es ist also festzuhalten, daß Amtsärzte, die auch eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und daher jedenfalls Kammerangehörige sind, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds nach Maßgabe ihrer gesamten aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einnahmen zu entrichten haben, und also vom Gesetzgeber in dieser Hinsicht nicht anders behandelt werden als alle anderen ordentlichen Kammerangehörigen einschließlich der in § 45 a Abs. 1 ÄrzteG genannten Ärzte. Damit ist einerseits dargetan, daß die unterschiedliche Regelung der Rechtsstellung der Amtsärzte, die nur diesen Beruf ausüben, und jener der übrigen Ärzte sachlich gerechtfertigt ist, anderseits aber ist damit dem vom VfGH gegen § 45 a Abs. 1 ÄrzteG geäußerten Bedenken, das auf der Annahme einer unterschiedlichen Behandlung der dort genannten Ärztegruppen gegenüber den auch eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit ausübenden Amtsärzten basierte, die Grundlage entzogen.Diese Überlegungen sind aber gleichermaßen von Bedeutung für die Frage, ob ein (auch) eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit ausübender Amtsarzt Beiträge zum Wohlfahrtsfonds auf der Grundlage seiner nur aus dieser freiberuflichen Tätigkeit erzielten Einnahmen oder auf der Grundlage seiner gesamten aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einnahmen zu entrichten hat. Der Umstand, daß die Ausnehmung der Amtsärzte von der ordentlichen Kammerangehörigkeit vornehmlich durch das Bestreben nach Vermeidung von Pflichtenkollisionen motiviert ist, jedenfalls aber die Standeszugehörigkeit unangetastet läßt, zwingt nämlich zu einer restriktiven Interpretation der Bestimmung des {

Paragraph 42,, Paragraph 42, Absatz 5, ÄrzteG}, derzufolge der (auch) eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit ausübende Amtsarzt nur "hinsichtlich dieser (sc. der freiberuflichen) Tätigkeit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" unterliegt. Aus ihr kann daher insbesondere keine bloß teilweise Standeszugehörigkeit - und folglich keine bloß teilweise Kammerangehörigkeit - herausgelesen werden, die ihrerseits wieder die Auffassung zu rechtfertigen vermöchte, daß diese Ärztegruppe Beiträge zum Wohlfahrtsfonds nur nach Maßgabe ihrer aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit erzielten Einnahmen zu entrichten hätte. Eine ausdrückliche Vorschrift dieser Art aber enthält das ÄrzteG nicht. Es ist also festzuhalten, daß Amtsärzte, die auch eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und daher jedenfalls Kammerangehörige sind, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds nach Maßgabe ihrer gesamten aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einnahmen zu entrichten haben, und also vom Gesetzgeber in dieser Hinsicht nicht anders behandelt werden als alle anderen ordentlichen Kammerangehörigen einschließlich der in Paragraph 45, a Absatz eins, ÄrzteG genannten Ärzte. Damit ist einerseits dargetan, daß die unterschiedliche Regelung der Rechtsstellung der Amtsärzte, die nur diesen Beruf ausüben, und jener der übrigen Ärzte sachlich gerechtfertigt ist, anderseits aber ist damit dem vom VfGH gegen Paragraph 45, a Absatz eins, ÄrzteG geäußerten Bedenken, das auf der Annahme einer unterschiedlichen Behandlung der dort genannten Ärztegruppen gegenüber den auch eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit ausübenden Amtsärzten basierte, die Grundlage entzogen. Die §§ 6 Abs. 3 und 7 Abs. 1 der von der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark am

  1. Dezember 1969 beschlossenen und am
  2. März 1970 aufsichtsbehördlich genehmigten "Satzung über die Einrichtung und den Betrieb eines Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark" sowie der § 4 Abs. 2 und 3 der von der Vollversammlung derselben Ärztekammer am
  3. Dezember 1969 beschlossenen und am
  4. März 1970 aufsichtsbehördlich genehmigten "Beitragsordnung und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark" werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben. Die vom VfGH gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Vorschriften geäußerten Bedenken sind die gleichen, die ihn auch zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 45 a Abs. 1 ÄrzteG bewogen haben. Die Feststellung, daß diese Bedenken unbegründet sind, entscheidet daher auch das Verfahren zur Prüfung der genannten Verordnungsbestimmungen.Die Paragraphen 6, Absatz 3 und 7 Absatz eins, der von der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark am
  5. Dezember 1969 beschlossenen und am
  6. März 1970 aufsichtsbehördlich genehmigten "Satzung über die Einrichtung und den Betrieb eines Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark" sowie der Paragraph 4, Absatz 2 und 3 der von der Vollversammlung derselben Ärztekammer am
  7. Dezember 1969 beschlossenen und am
  8. März 1970 aufsichtsbehördlich genehmigten "Beitragsordnung und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark" werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben. Die vom VfGH gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Vorschriften geäußerten Bedenken sind die gleichen, die ihn auch zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 45, a Absatz eins, ÄrzteG bewogen haben. Die Feststellung, daß diese Bedenken unbegründet sind, entscheidet daher auch das Verfahren zur Prüfung der genannten Verordnungsbestimmungen. Der letzte Satz im § 11 Abs. 1 lit. b der "Satzung über die Einrichtung und den Betrieb eines Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark" und der § 3 Abs. 2 der "Beitragsordnung und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark" werden als gesetzwidrig aufgehoben.Der letzte Satz im Paragraph 11, Absatz eins, Litera b, der "Satzung über die Einrichtung und den Betrieb eines Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark" und der Paragraph 3, Absatz 2, der "Beitragsordnung und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark" werden als gesetzwidrig aufgehoben. Der letzte Satz im § 11 Abs. 1 lit. b der Satzung des Wohlfahrtsfonds hat ebenso wie § 3 Abs. 2 der Beitragsordnung und Umlagenordnung folgenden Wortlaut: "Bei Nichtvorlage dieser Erklärung wird die Einstufung nach der (jeweiligen) Höchstbemessungsgrundlage vorgenommen;" . {

§ 48, § 48 Ärzte

G} bestimmt, daß durch Satzung u. a. " nähere Vorschriften über die Aufbringung der Beiträge" , und zwar " auf Grund der §§ ... 43 bis 47" zu erlassen sind. Im Einklang mit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} ermächtigt diese Bestimmung lediglich zur näheren Regelung von Angelegenheiten, die in den wesentlichen Belangen schon im Gesetz geregelt sind. Das ÄrzteG enthält keine Vorschriften, die es ermöglichen würden, Fondsbeiträge auch dann zu bemessen und vorzuschreiben, wenn die hiefür maßgeblichen Grundlagen (§ 44 Abs. 2 und 3) unbekannt sind. Regelungen dieser Art stellen sich deshalb als Ergänzung und nicht als Durchführung des ÄrzteG dar. Dem § 11 Abs. 1 lit. b letzter Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds und dem § 3 Abs. 2 der Beitragsordnung und Umlagenordnung fehlt somit eine gesetzliche Grundlage.Der letzte Satz im Paragraph 11, Absatz eins, Litera b, der Satzung des Wohlfahrtsfonds hat ebenso wie Paragraph 3, Absatz 2, der Beitragsordnung und Umlagenordnung folgenden Wortlaut: "Bei Nichtvorlage dieser Erklärung wird die Einstufung nach der (jeweiligen) Höchstbemessungsgrundlage vorgenommen;" . {

Paragraph 48,, Paragraph 48, ÄrzteG} bestimmt, daß durch Satzung u. a. " nähere Vorschriften über die Aufbringung der Beiträge" , und zwar " auf Grund der Paragraphen Punkt Punkt 43 bis 47 zu erlassen sind. Im Einklang mit {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} ermächtigt diese Bestimmung lediglich zur näheren Regelung von Angelegenheiten, die in den wesentlichen Belangen schon im Gesetz geregelt sind. Das ÄrzteG enthält keine Vorschriften, die es ermöglichen würden, Fondsbeiträge auch dann zu bemessen und vorzuschreiben, wenn die hiefür maßgeblichen Grundlagen (Paragraph 44, Absatz 2 und 3) unbekannt sind. Regelungen dieser Art stellen sich deshalb als Ergänzung und nicht als Durchführung des ÄrzteG dar. Dem Paragraph 11, Absatz eins, Litera b, letzter Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds und dem Paragraph 3, Absatz 2, der Beitragsordnung und Umlagenordnung fehlt somit eine gesetzliche Grundlage. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:G38.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.