RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.1973 GeschäftszahlB32/72 Sammlungsnummer6983 RechtssatzKeine Bedenken gegen Art. III Abs. 4 der Verordnung BGBl. 329/1935 (teilweise Abänderung der Medizinischen Rigorosenordnung) . Die Studienvorschriften für verschiedene Studienrichtungen enthalten Bestimmungen, die auf eine konzentrierte Absolvierung des Studiums bzw. einzelner Studienabschnitte abzielen. So ordnet § 31 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz AHStG, BGBl. 177/1966, an, daß erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Teile von Prüfungen nicht anzuerkennen sind und für den Fall der Fortsetzung des Studiums wiederholt werden müssen, wenn seit der zuletzt abgelegten Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgeschlossenen Teil der Prüfung mehr als drei Semester verstrichen sind. Es ist dem Gesetzgeber durch keine Verfassungsvorschrift verwehrt, Studienvorschriften zu erlassen, die den erwähnten Zweck selbst bei positiver Ablegung vorangegangener Prüfungen folgen und in diesem Zusammenhang Rechtsfolgen vorsehen (vgl. hiezu auch Slg. 3191/1957 und 6454/1971) . Da es sich bei solchen Vorschriften, insbesondere bei der des Art. III Abs. 4 der Verordnung BGBl. 329/1935, um die Festsetzung von Bedingungen für die Ausübung eines Erwerbszweiges handelt (Slg. 6454/1971) , ist es dem Gesetzgeber auch vom Standpunkt des Gleichheitsgebotes nicht verwehrt, die Bedingungen für die Ausübung ihrer Art nach unterschiedlicher Erwerbszweige und damit auch die Rechtsfolgen bei nicht konzentrierter Absolvierung von Studien oder Studienabschnitten unterschiedlich festzulegen. Auch das Vorbringen des Bf., die festgelegte zweijährige Frist sei willkürlich an den Zeitpunkt der Ablegung der Teilprüfung aus Anatomie geknüpft, zeigt keinen unter dem Gesichtswinkel des Gleichheitsgrundsatzes relevanten Umstand auf.Keine Bedenken gegen Artikel römisch drei, Absatz 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt 329 aus 1935, (teilweise Abänderung der Medizinischen Rigorosenordnung) . Die Studienvorschriften für verschiedene Studienrichtungen enthalten Bestimmungen, die auf eine konzentrierte Absolvierung des Studiums bzw. einzelner Studienabschnitte abzielen. So ordnet Paragraph 31, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz AHStG, Bundesgesetzblatt 177 aus 1966,, an, daß erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Teile von Prüfungen nicht anzuerkennen sind und für den Fall der Fortsetzung des Studiums wiederholt werden müssen, wenn seit der zuletzt abgelegten Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgeschlossenen Teil der Prüfung mehr als drei Semester verstrichen sind. Es ist dem Gesetzgeber durch keine Verfassungsvorschrift verwehrt, Studienvorschriften zu erlassen, die den erwähnten Zweck selbst bei positiver Ablegung vorangegangener Prüfungen folgen und in diesem Zusammenhang Rechtsfolgen vorsehen vergleiche hiezu auch Slg. 3191 aus 1957, und 6454 aus 1971,) . Da es sich bei solchen Vorschriften, insbesondere bei der des Artikel römisch drei, Absatz 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt 329 aus 1935,, um die Festsetzung von Bedingungen für die Ausübung eines Erwerbszweiges handelt (Slg. 6454 aus 1971,) , ist es dem Gesetzgeber auch vom Standpunkt des Gleichheitsgebotes nicht verwehrt, die Bedingungen für die Ausübung ihrer Art nach unterschiedlicher Erwerbszweige und damit auch die Rechtsfolgen bei nicht konzentrierter Absolvierung von Studien oder Studienabschnitten unterschiedlich festzulegen. Auch das Vorbringen des Bf., die festgelegte zweijährige Frist sei willkürlich an den Zeitpunkt der Ablegung der Teilprüfung aus Anatomie geknüpft, zeigt keinen unter dem Gesichtswinkel des Gleichheitsgrundsatzes relevanten Umstand auf. § 7 Abs. 4 der Medizinischen Rigorosenordnung sieht vor, daß die Einzelprüfungen aus Anatomie, Histologie und Physiologie in der Regel in der eben angegebenen Reihenfolge und stets nach den übrigen Einzelprüfungen (d. s. Physik für Mediziner und Chemie für Mediziner) abzulegen sind. Der vom Bf. gedachte Fall, daß die Teilprüfung aus Anatomie als erste Teilprüfung des ersten medizinischen Rigorosums abgelegt wird, ist damit rechtlich ausgeschlossen. Wenn der Beginn der Frist aber an den Zeitpunkt der Ablegung der Teilprüfung aus Anatomie geknüpft ist, so wird gerade damit auf jene Reihenfolge der Ablegung der übrigen Prüfungen abgestellt, die den Regelfall bildet. Daß gegen Art. III Abs. 4 der zit. Verordnung aus dem Blickwinkel des Art. 18 StGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der VfGH bereits in seinem Erk. Slg. 6454/1971 ausgesprochen.Paragraph 7, Absatz 4, der Medizinischen Rigorosenordnung sieht vor, daß die Einzelprüfungen aus Anatomie, Histologie und Physiologie in der Regel in der eben angegebenen Reihenfolge und stets nach den übrigen Einzelprüfungen (d. s. Physik für Mediziner und Chemie für Mediziner) abzulegen sind. Der vom Bf. gedachte Fall, daß die Teilprüfung aus Anatomie als erste Teilprüfung des ersten medizinischen Rigorosums abgelegt wird, ist damit rechtlich ausgeschlossen. Wenn der Beginn der Frist aber an den Zeitpunkt der Ablegung der Teilprüfung aus Anatomie geknüpft ist, so wird gerade damit auf jene Reihenfolge der Ablegung der übrigen Prüfungen abgestellt, die den Regelfall bildet. Daß gegen Artikel römisch drei, Absatz 4, der zit. Verordnung aus dem Blickwinkel des Artikel 18, StGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der VfGH bereits in seinem Erk. Slg. 6454 aus 1971, ausgesprochen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B32.1973
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