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{'item': 'B161/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.1973 GeschäftszahlB161/72 Sammlungsnummer6985 RechtssatzKeine Bedenken gegen die Erklärung des Landschaftsschutzgebietes "Wienerwald" . Hinweis auf das Erk. Slg. 6700/1972.Keine Bedenken gegen die Erklärung des Landschaftsschutzgebietes "Wienerwald" . Hinweis auf das Erk. Slg. 6700 aus 1972,. Auch die weiteren in diesem Zusammenhang aufgestellten Beschwerdebehauptungen bilden keinen Anlaß zu Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnungsbestimmungen. Wenn die Bf. meinen, die zweite Naturschutzverordnung sei nicht gesetzmäßig zustandegekommen, da der im § 18 Abs. 1 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 1968 vorgesehene Beirat nicht errichtet sei, so gehen sie anscheinend von der Annahme aus, daß der Beirat an der Erlassung einer Verordnung dieses Inhaltes mitzuwirken habe. Es besteht jedoch keine Bestimmung des NÖ NaturschutzG 1968, die dies zwingend vorsieht. Die Gesetzmäßigkeit der zweiten Naturschutzverordnung bezweifeln die Bf. schließlich deshalb, weil diese Verordnung nicht auf Grund des geltenden NÖ NaturschutzG 1968 erlassen worden sei. Hiezu genügt allein schon der Hinweis, daß der Wortlaut des § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes, der die gesetzliche Grundlage der Verordnung bildet, seit der Stammfassung des NaturschutzG keine Änderung erfahren hat.Auch die weiteren in diesem Zusammenhang aufgestellten Beschwerdebehauptungen bilden keinen Anlaß zu Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnungsbestimmungen. Wenn die Bf. meinen, die zweite Naturschutzverordnung sei nicht gesetzmäßig zustandegekommen, da der im Paragraph 18, Absatz eins, Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 1968 vorgesehene Beirat nicht errichtet sei, so gehen sie anscheinend von der Annahme aus, daß der Beirat an der Erlassung einer Verordnung dieses Inhaltes mitzuwirken habe. Es besteht jedoch keine Bestimmung des NÖ NaturschutzG 1968, die dies zwingend vorsieht. Die Gesetzmäßigkeit der zweiten Naturschutzverordnung bezweifeln die Bf. schließlich deshalb, weil diese Verordnung nicht auf Grund des geltenden NÖ NaturschutzG 1968 erlassen worden sei. Hiezu genügt allein schon der Hinweis, daß der Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, dieses Gesetzes, der die gesetzliche Grundlage der Verordnung bildet, seit der Stammfassung des NaturschutzG keine Änderung erfahren hat. Ob der im § 18 Abs. 2 NÖ NaturschutzG 1968 normierten Verpflichtung zur Einholung von Gutachten, insbesondere solche von hiezu zu bestellenden Konsulenten für Naturschutz, bestehen jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Bindung der Naturschutzbehörde an solche Gutachten in der den Bf. vorschwebenden Art liegt nicht vor. Die der Landesregierung erteilte Ermächtigung, Konsulenten für Naturschutz zu bestellen, erscheint entsprechend dem Gebot des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG} zureichend determiniert, weil diese Ermächtigung die Verpflichtung in sich schließt, nur durch Fachkenntnisse ausgewiesene Personen zu bestellen.Ob der im Paragraph 18, Absatz 2, NÖ NaturschutzG 1968 normierten Verpflichtung zur Einholung von Gutachten, insbesondere solche von hiezu zu bestellenden Konsulenten für Naturschutz, bestehen jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Bindung der Naturschutzbehörde an solche Gutachten in der den Bf. vorschwebenden Art liegt nicht vor. Die der Landesregierung erteilte Ermächtigung, Konsulenten für Naturschutz zu bestellen, erscheint entsprechend dem Gebot des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} zureichend determiniert, weil diese Ermächtigung die Verpflichtung in sich schließt, nur durch Fachkenntnisse ausgewiesene Personen zu bestellen. Entgegen der Meinung der Bf. ist die Geschäftseinteilung der Landesregierung durch § 2 der Geschäftsordnung der Niederösterreichischen Landesregierung, LGBl. 273/1966 (Fassung LGBl. 165/1969, 323/1969, 125/1970 und 0001/1-8) eindeutig bestimmt.Entgegen der Meinung der Bf. ist die Geschäftseinteilung der Landesregierung durch Paragraph 2, der Geschäftsordnung der Niederösterreichischen Landesregierung, Landesgesetzblatt 273 aus 1966, (Fassung Landesgesetzblatt 165 aus 1969,, 323 aus 1969,, 125 aus 1970, und 0001/1-8) eindeutig bestimmt. Nach Z. III Punkt 7 ist der Landeshauptmannstellvertreter Hans C für den "Naturschutz" zuständig. Daß der "Landschaftsschutz" durch den Begriff "Naturschutz" erfaßt wird, ergibt sich allein schon aus § 1 Naturschutzgesetz 1968. Es bestehen also keine Bedenken in der Richtung, daß nicht der Verfassung entsprechend geklärt sei, für welches zuständige Mitglied der Landesregierung der bekämpfte Bescheid durch den Wirkl. Hofrat Dr. G gezeichnet worden ist (§ 7 der Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung, LGBl. 161/1964, i. d. F. der Verordnung LGBl. 221/1969) . (Vgl. hiezu auch das Erk. des VfGH Slg. 6706/1972, das auf die vor der Erlassung der Verordnung LGBl. 0001/1-8 bestandene Rechtslage abstellt .)Nach Z. römisch drei Punkt 7 ist der Landeshauptmannstellvertreter Hans C für den "Naturschutz" zuständig. Daß der "Landschaftsschutz" durch den Begriff "Naturschutz" erfaßt wird, ergibt sich allein schon aus Paragraph eins, Naturschutzgesetz 1968. Es bestehen also keine Bedenken in der Richtung, daß nicht der Verfassung entsprechend geklärt sei, für welches zuständige Mitglied der Landesregierung der bekämpfte Bescheid durch den Wirkl. Hofrat Dr. G gezeichnet worden ist (Paragraph 7, der Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung, Landesgesetzblatt 161 aus 1964,, i. d. F. der Verordnung Landesgesetzblatt 221 aus 1969,) . (Vgl. hiezu auch das Erk. des VfGH Slg. 6706 aus 1972,, das auf die vor der Erlassung der Verordnung LGBl. 0001/1-8 bestandene Rechtslage abstellt .) European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B161.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.