RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.1973 GeschäftszahlB242/72 Sammlungsnummer6991 RechtssatzDie bel. Beh. hat den Versagungstatbestand des § 4 Abs. 1 Grundverkehrsgesetz 1970 ("wenn der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht") vor allem deshalb als gegeben erachtet, weil die Verwirklichung der in Aussicht genommenen Transaktion dazu führen würde, daß "die Bearbeitung des Bodens sodann nicht durch einen Bauern auf eigenem Grund, sondern eben ..... durch Pächter, Schaffer usw. erfolgen" würde. Für die Beurteilung der Frage, ob sich die auf diese Überlegung gestützte Entscheidung der bel. Beh. als denkmögliche oder als denkunmögliche Gesetzesanwendung darstellt, ist auch § 6 GVG 1970 von Bedeutung. Diese Bestimmung führt einzelne Tatbestände an, bei deren Vorliegen "einem Rechtserwerb i. S. des § 3 Abs. 1 ..... im besonderen nicht zuzustimmen" ist, und konkretisiert derart den nur allgemein formulierten Inhalt des § 4 leg. cit. Als spezieller Versagungstatbestand ist im § 6 u. a. auch genannt: "..... wenn zu besorgen ist, daß ..... Grundstücke ..... jemandem zur landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden, der sie nicht selbst im Rahmen eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften wird" (§ 6 Abs. 1 lit. c) . Daher keine denkunmögliche Gesetzesanwendung.Die bel. Beh. hat den Versagungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Grundverkehrsgesetz 1970 ("wenn der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht") vor allem deshalb als gegeben erachtet, weil die Verwirklichung der in Aussicht genommenen Transaktion dazu führen würde, daß "die Bearbeitung des Bodens sodann nicht durch einen Bauern auf eigenem Grund, sondern eben ..... durch Pächter, Schaffer usw. erfolgen" würde. Für die Beurteilung der Frage, ob sich die auf diese Überlegung gestützte Entscheidung der bel. Beh. als denkmögliche oder als denkunmögliche Gesetzesanwendung darstellt, ist auch Paragraph 6, GVG 1970 von Bedeutung. Diese Bestimmung führt einzelne Tatbestände an, bei deren Vorliegen "einem Rechtserwerb i. S. des Paragraph 3, Absatz eins, ..... im besonderen nicht zuzustimmen" ist, und konkretisiert derart den nur allgemein formulierten Inhalt des Paragraph 4, leg. cit. Als spezieller Versagungstatbestand ist im Paragraph 6, u. a. auch genannt: "..... wenn zu besorgen ist, daß ..... Grundstücke ..... jemandem zur landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden, der sie nicht selbst im Rahmen eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften wird" (Paragraph 6, Absatz eins, Litera c,) . Daher keine denkunmögliche Gesetzesanwendung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B242.1973
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.