← Österreich

{'item': ['B155/72', 'B156/72', 'B210/72', 'B1/73']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.1973 GeschäftszahlB155/72; B156/72; B210/72; B1/73 Sammlungsnummer7002 RechtssatzKeine Bedenken gegen zwei auf Grund des § 15 Seenverkehrsordnung erlassene Verordnungen des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend Attersee und Mondsee. Es ist gerichtsbekannt und bedarf daher keines weiteren Nachweises, daß die Gebiete um den Attersee und den Mondsee vor allem in den Sommermonaten Juli und August besondere Schwerpunkte des Fremdenverkehrs bilden. Diese große Zahl der Erholungsuchenden, für die diese Seen Gelegenheit zur Ausübung von Wassersport bieten, rechtfertigt die Annahme, daß ein zu gewärtigender intensiver Verkehr von Sportschiffen mit Verbrennungsmotoren in einem erhöhten Maß sowohl eine Gefährdung von Personen als auch eine Belästigung Erholung Suchender durch den Lärm herbeiführt. Bei dieser Sachlage ist es unbedenklich, wenn der Verordnungsgeber die ihm durch § 15 Abs. 1 und 2 SeenverkehrsO erteilte Ermächtigung im Wege einer Interessenabwägung (vgl. dazu das die Auslegung des § 15 SeenverkehrsO betreffende Erk. Slg. 4539/1963) dahin handhabt, daß er ein Verbot der Sportschiffahrt mit Verbrennungsmotoren in der Zeit des stärksten Fremdenverkehrs nicht etwa bloß für einzelne Teile der Seen, sondern für das ganze Gebiet beider Seen ausspricht. Auf einen Vergleich mit anderen Lärmquellen ( Motorfahrrad) kommt es nach dem Gesetz nicht an. Weil es sich beim Straßenverkehr einerseits und beim Schiffahrtsverkehr anderseits um völlig unterschiedliche Verkehrsbereiche handelt, liegen gleiche Gegebenheiten nicht vor.Keine Bedenken gegen zwei auf Grund des Paragraph 15, Seenverkehrsordnung erlassene Verordnungen des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend Attersee und Mondsee. Es ist gerichtsbekannt und bedarf daher keines weiteren Nachweises, daß die Gebiete um den Attersee und den Mondsee vor allem in den Sommermonaten Juli und August besondere Schwerpunkte des Fremdenverkehrs bilden. Diese große Zahl der Erholungsuchenden, für die diese Seen Gelegenheit zur Ausübung von Wassersport bieten, rechtfertigt die Annahme, daß ein zu gewärtigender intensiver Verkehr von Sportschiffen mit Verbrennungsmotoren in einem erhöhten Maß sowohl eine Gefährdung von Personen als auch eine Belästigung Erholung Suchender durch den Lärm herbeiführt. Bei dieser Sachlage ist es unbedenklich, wenn der Verordnungsgeber die ihm durch Paragraph 15, Absatz eins und 2 SeenverkehrsO erteilte Ermächtigung im Wege einer Interessenabwägung vergleiche dazu das die Auslegung des Paragraph 15, SeenverkehrsO betreffende Erk. Slg. 4539 aus 1963,) dahin handhabt, daß er ein Verbot der Sportschiffahrt mit Verbrennungsmotoren in der Zeit des stärksten Fremdenverkehrs nicht etwa bloß für einzelne Teile der Seen, sondern für das ganze Gebiet beider Seen ausspricht. Auf einen Vergleich mit anderen Lärmquellen ( Motorfahrrad) kommt es nach dem Gesetz nicht an. Weil es sich beim Straßenverkehr einerseits und beim Schiffahrtsverkehr anderseits um völlig unterschiedliche Verkehrsbereiche handelt, liegen gleiche Gegebenheiten nicht vor. Es besteht keine Verfassungsnorm, die es dem Bundesgesetzgeber verwehrt, schiffahrtspolizeiliche Regelungen auch in bezug auf Privatgewässer zu treffen. Wenn die SeenverkehrsO in ihrem Anh. 1 auch den Mondsee anführt, so ist dies selbst dann, wenn es sich bei diesem See um ein Privatgewässer handelt, verfassungsrechtlich unbedenklich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B155.1973

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.