10 Abs. 1 Z 6 B-VG};" Pressewesen ) . Durch diesen Inhalt des § 11 leg. cit. sind die wesentlichen Merkmale der zu treffenden Verordnungsregelung i. S. des {
18 Abs. 2 B-VG} ausreichend vorherbestimmt. Die Gesetzesstelle widerspricht nicht der genannten Vorschrift des B-VG. Die Verbreitungsmöglichkeit von Druckwerken durch Aushängen und Anschlagen möglichst ungeschmälert zu erhalten und nur soweit zu beschränken, als überwiegende öffentliche Interessen dagegen stehen, liegt im überörtlichen Interesse; es handelt sich nicht um eine Angelegenheit, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft gelegen ist (Art. 118 Abs. 2 erster Satz B-VG) . Die angefochtene Gesetzesstelle widerspricht daher weder der Vorschrift des § 5 Abs. 3 der B-VGNov. 1962 noch der Vorschrift des {
G ist somit seinem Inhalt nach presserechtlicher Natur ({
Durch diesen Inhalt des Paragraph 11, leg. cit. sind die wesentlichen Merkmale der zu treffenden Verordnungsregelung i. S. des {
Die Gesetzesstelle widerspricht nicht der genannten Vorschrift des B-VG. Die Verbreitungsmöglichkeit von Druckwerken durch Aushängen und Anschlagen möglichst ungeschmälert zu erhalten und nur soweit zu beschränken, als überwiegende öffentliche Interessen dagegen stehen, liegt im überörtlichen Interesse; es handelt sich nicht um eine Angelegenheit, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft gelegen ist (Artikel 118, Absatz 2, erster Satz B-VG) . Die angefochtene Gesetzesstelle widerspricht daher weder der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 3, der B-VGNov. 1962 noch der Vorschrift des {
ECLI:AT:VFGH:1973:G43.1973
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.