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{'item': ['G43/72', 'V53/72']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.1973 GeschäftszahlG43/72; V53/72 Sammlungsnummer6999 Rechtssatz§ 11 zweiter Satz des Pressegesetzes wird nicht als verfassungswidrig

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 6 B-VG};" Pressewesen ) . Durch diesen Inhalt des § 11 leg. cit. sind die wesentlichen Merkmale der zu treffenden Verordnungsregelung i. S. des {

Art 18, Art.

18 Abs. 2 B-VG} ausreichend vorherbestimmt. Die Gesetzesstelle widerspricht nicht der genannten Vorschrift des B-VG. Die Verbreitungsmöglichkeit von Druckwerken durch Aushängen und Anschlagen möglichst ungeschmälert zu erhalten und nur soweit zu beschränken, als überwiegende öffentliche Interessen dagegen stehen, liegt im überörtlichen Interesse; es handelt sich nicht um eine Angelegenheit, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft gelegen ist (Art. 118 Abs. 2 erster Satz B-VG) . Die angefochtene Gesetzesstelle widerspricht daher weder der Vorschrift des § 5 Abs. 3 der B-VGNov. 1962 noch der Vorschrift des {

Art 118, Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG}.Paragraph 11, Presse

G ist somit seinem Inhalt nach presserechtlicher Natur ({

Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG};" Pressewesen ) .

Durch diesen Inhalt des Paragraph 11, leg. cit. sind die wesentlichen Merkmale der zu treffenden Verordnungsregelung i. S. des {

Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} ausreichend vorherbestimmt.

Die Gesetzesstelle widerspricht nicht der genannten Vorschrift des B-VG. Die Verbreitungsmöglichkeit von Druckwerken durch Aushängen und Anschlagen möglichst ungeschmälert zu erhalten und nur soweit zu beschränken, als überwiegende öffentliche Interessen dagegen stehen, liegt im überörtlichen Interesse; es handelt sich nicht um eine Angelegenheit, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft gelegen ist (Artikel 118, Absatz 2, erster Satz B-VG) . Die angefochtene Gesetzesstelle widerspricht daher weder der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 3, der B-VGNov. 1962 noch der Vorschrift des {

Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 2, zweiter Satz B-VG}. European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1973:G43.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.