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{'item': 'A7/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.1973 GeschäftszahlA7/72 Sammlungsnummer7003 RechtssatzDie Frage, ob nach dem

  1. Dezember 1971 Verjährung eingetreten ist, ist auf Grund des § 13 b Gehaltsgesetz 1956 im Bereich des § 3 Gemeindebedienstetengesetz 1971 in Verbindung mit § 2 Landesbeamtengesetz 1971, LGBl. 14, zu beurteilen. Gemäß der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Fassung des genannten § 13 b verjährt der Anspruch auf rückständige Leistungen in 3 Jahren nach ihrer Entstehung; die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. Es gilt also entsprechend die Vorschrift des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1497, § 1497 ABGB} über die Unterbrechung der Verjährung. Der Bf. hat mit einem Antrag auf Anweisung von Bezügen und einem Antrag nach § 73 AVG 1950 seinen Anspruch im Verwaltungsverfahren geltend gemacht. Die Verjährung wurde also durch beide Eingaben unterbrochen. Außerdem hat die Gemeinde in dem Bescheid über die Feststellung der Entlassung nach § 26 StG dadurch den Anspruch des Klägers anerkannt, da sie aussprach, es werde die Flüssigmachung der um ein Viertel gekürzten Bezüge umgehend erfolgen.Die Frage, ob nach dem
  2. Dezember 1971 Verjährung eingetreten ist, ist auf Grund des Paragraph 13, b Gehaltsgesetz 1956 im Bereich des Paragraph 3, Gemeindebedienstetengesetz 1971 in Verbindung mit Paragraph 2, Landesbeamtengesetz 1971, Landesgesetzblatt 14, zu beurteilen. Gemäß der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Fassung des genannten Paragraph 13, b verjährt der Anspruch auf rückständige Leistungen in 3 Jahren nach ihrer Entstehung; die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. Es gilt also entsprechend die Vorschrift des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 1497,, Paragraph 1497, ABGB} über die Unterbrechung der Verjährung. Der Bf. hat mit einem Antrag auf Anweisung von Bezügen und einem Antrag nach Paragraph 73, AVG 1950 seinen Anspruch im Verwaltungsverfahren geltend gemacht. Die Verjährung wurde also durch beide Eingaben unterbrochen. Außerdem hat die Gemeinde in dem Bescheid über die Feststellung der Entlassung nach Paragraph 26, StG dadurch den Anspruch des Klägers anerkannt, da sie aussprach, es werde die Flüssigmachung der um ein Viertel gekürzten Bezüge umgehend erfolgen. Wenn eine Gemeinde auf Grund einer gerichtlichen Pfändung dem Überweisungsgläubiger nicht zahlt, hat sie sich nicht von ihrer Schuld gegenüber dem Beamten befreit; sie ist objektiv im Verzug und schuldet daher Verzugszinsen. Kompensation (Aufrechnung) eines Bezugsanspruches mit Gegenforderung wegen Benützung einer Gemeindewohnung und mit Grundsteuerrückstand? Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 5732/1968 ausgeführt, es ergebe sich aus Art. 137 B-VG, daß eine bestrittene Forderung, über die die zuständige Behörde noch nicht entschieden hat, jedenfalls dann nicht als aufrechenbare Gegenforderung angesehen werden kann, wenn sie entweder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen oder über sie durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist. Andernfalls käme nämlich der Entscheidung des VfGH über den Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung Rechtskraft gemäß § 35 VerfGG 1953, {Zivilprozeßordnung § 411, § 411 Abs. 1 letzter Satz ZPO} zu; der VfGH würde die Grenze seiner durch die Verfassung bestimmten Zuständigkeit überschreiten. Unter Hinweis auf das Erk. Slg. 5732/1968 hat der VfGH im Erk. Slg. 6198/1970 unterstrichen, daß dem VfGH die Zuständigkeit fehlt, über eine Gegenforderung zu entscheiden, wenn sich der Anspruch nicht gegen eine im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} genannte Partei richtet. Der VfGH bleibt bei dieser Meinung.Kompensation (Aufrechnung) eines Bezugsanspruches mit Gegenforderung wegen Benützung einer Gemeindewohnung und mit Grundsteuerrückstand? Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 5732 aus 1968, ausgeführt, es ergebe sich aus Artikel 137, B-VG, daß eine bestrittene Forderung, über die die zuständige Behörde noch nicht entschieden hat, jedenfalls dann nicht als aufrechenbare Gegenforderung angesehen werden kann, wenn sie entweder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen oder über sie durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist. Andernfalls käme nämlich der Entscheidung des VfGH über den Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung Rechtskraft gemäß Paragraph 35, VerfGG 1953, {Zivilprozeßordnung Paragraph 411,, Paragraph 411, Absatz eins, letzter Satz ZPO} zu; der VfGH würde die Grenze seiner durch die Verfassung bestimmten Zuständigkeit überschreiten. Unter Hinweis auf das Erk. Slg. 5732 aus 1968, hat der VfGH im Erk. Slg. 6198 aus 1970, unterstrichen, daß dem VfGH die Zuständigkeit fehlt, über eine Gegenforderung zu entscheiden, wenn sich der Anspruch nicht gegen eine im {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} genannte Partei richtet. Der VfGH bleibt bei dieser Meinung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:A7.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.