RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.03.1973 GeschäftszahlB257/72 Sammlungsnummer7010 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 10 Abs. 1 Z 3 lit. d, Z 4 lit. a und Abs. 2 Z 3 a EStG 1953 und 1967.Keine Bedenken gegen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,, Ziffer 4, Litera a und Absatz 2, Ziffer 3, a EStG 1953 und 1967. Es ist dem Gesetzgeber durch das im Verfassungsrang festgelegte Gleichheitsgebot keineswegs verwehrt, seine wirtschaftspolitischen, finanzpolitischen und bevölkerungspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (ähnlich z. B. Slg. 5862/1968, 6071/1969) . Es kann ihm auch nicht entgegengetreten werden, wenn er eine steuerliche Begünstigung wegen Aufwendungen zur Errichtung eines Eigenheimes davon abhängig macht, daß dieses eine bestimmte Größe keinesfalls, also auch dann nicht überschreitet, wenn es nicht bloß eine, sondern zwei Wohnungen umfaßt. Ob dieser Regelung die Überlegung zugrunde liegt, daß die Untergliederung eines Hauses in zwei Wohnungen ohne größere Schwierigkeiten nachträglich auch wieder beseitigt werden kann, oder ob den Gesetzgeber andere Motive dazu veranlaßt haben, ist hier vom VfGH ebensowenig zu prüfen wie die Frage, ob die getroffene Regelung rechtspolitisch "richtig" ist. Aus dem Vorgesagten ergibt sich jedenfalls, daß es sich im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen hält und also gegen sie unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes keine Bedenken bestehen. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerde auf das Wohnbauförderungsgesetz 1968 (derzeit Fassung der Nov. BGBl. 232/1972) nichts zu ändern, das in den Kreis der geförderten Baulichkeiten und Eigenheime mit zwei Mittelwohnungen (§ 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) einbezieht und als Mittelwohnung eine solche bezeichnet, deren Nutzfläche höchstens 130 m2 (mindestens 90 m2) , bei Familien mit mehr als drei Kindern höchstens 150 m2 beträgt (§ 2 Abs. 1 Z 3 leg. cit.) . Es ist richtig, daß danach auch Eigenheime gefördert werden können, die zwei Mittelwohnungen mit einer Fläche von zusammen maximal 260 m2 (bzw. 300 m2) umfassen und für deren Errichtung die o. a. steuerliche Begünstigung deshalb nicht in Anspruch genommen werden kann. Man mag allenfalls auch dartun können, daß es unzweckmäßig ist, wenn verschiedene der Wohnbauförderung auf jeweils verschiedene Art dienende Regelungen den Förderungsgegenstand verschieden umschreiben. Diese Unterschiedlichkeit bewirkt aber an sich noch nicht, daß die einzelnen Regelungen gleichheitswidrig wären. Die Freiheit des Gesetzgebers zur Verwirklichung vertretbarer Zielsetzungen ist keineswegs auf Entscheidungen etwa von der Art beschränkt, ob der Wohnbau gefördert werden soll oder nicht, sie erstreckt sich notwendigerweise auch darauf, durch welche Maßnahmen und in welchem Umfang gegebenenfalls zu fördern ist. Es ist dem Gesetzgeber daher auch nicht verwehrt, den Umfang der Förderung durch jeweils verschiedene Umschreibung der zu fördernden Bauvorhaben in Ansehung der verschiedenartigen Förderungsmaßnahmen unterschiedlich festzulegen. Solange jede dieser letztlich demselben Zweck dienenden Regelungen für sich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ist auch das Nebeneinander derart unterschiedlicher Regelungen verfassungsrechtlich unbedenklich.Es ist dem Gesetzgeber durch das im Verfassungsrang festgelegte Gleichheitsgebot keineswegs verwehrt, seine wirtschaftspolitischen, finanzpolitischen und bevölkerungspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (ähnlich z. B. Slg. 5862 aus 1968,, 6071 aus 1969,) . Es kann ihm auch nicht entgegengetreten werden, wenn er eine steuerliche Begünstigung wegen Aufwendungen zur Errichtung eines Eigenheimes davon abhängig macht, daß dieses eine bestimmte Größe keinesfalls, also auch dann nicht überschreitet, wenn es nicht bloß eine, sondern zwei Wohnungen umfaßt. Ob dieser Regelung die Überlegung zugrunde liegt, daß die Untergliederung eines Hauses in zwei Wohnungen ohne größere Schwierigkeiten nachträglich auch wieder beseitigt werden kann, oder ob den Gesetzgeber andere Motive dazu veranlaßt haben, ist hier vom VfGH ebensowenig zu prüfen wie die Frage, ob die getroffene Regelung rechtspolitisch "richtig" ist. Aus dem Vorgesagten ergibt sich jedenfalls, daß es sich im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen hält und also gegen sie unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes keine Bedenken bestehen. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerde auf das Wohnbauförderungsgesetz 1968 (derzeit Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 232 aus 1972,) nichts zu ändern, das in den Kreis der geförderten Baulichkeiten und Eigenheime mit zwei Mittelwohnungen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.) einbezieht und als Mittelwohnung eine solche bezeichnet, deren Nutzfläche höchstens 130 m2 (mindestens 90 m2) , bei Familien mit mehr als drei Kindern höchstens 150 m2 beträgt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit.) . Es ist richtig, daß danach auch Eigenheime gefördert werden können, die zwei Mittelwohnungen mit einer Fläche von zusammen maximal 260 m2 (bzw. 300 m2) umfassen und für deren Errichtung die o. a. steuerliche Begünstigung deshalb nicht in Anspruch genommen werden kann. Man mag allenfalls auch dartun können, daß es unzweckmäßig ist, wenn verschiedene der Wohnbauförderung auf jeweils verschiedene Art dienende Regelungen den Förderungsgegenstand verschieden umschreiben. Diese Unterschiedlichkeit bewirkt aber an sich noch nicht, daß die einzelnen Regelungen gleichheitswidrig wären. Die Freiheit des Gesetzgebers zur Verwirklichung vertretbarer Zielsetzungen ist keineswegs auf Entscheidungen etwa von der Art beschränkt, ob der Wohnbau gefördert werden soll oder nicht, sie erstreckt sich notwendigerweise auch darauf, durch welche Maßnahmen und in welchem Umfang gegebenenfalls zu fördern ist. Es ist dem Gesetzgeber daher auch nicht verwehrt, den Umfang der Förderung durch jeweils verschiedene Umschreibung der zu fördernden Bauvorhaben in Ansehung der verschiedenartigen Förderungsmaßnahmen unterschiedlich festzulegen. Solange jede dieser letztlich demselben Zweck dienenden Regelungen für sich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ist auch das Nebeneinander derart unterschiedlicher Regelungen verfassungsrechtlich unbedenklich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B257.1973
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