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{'item': 'B288/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.03.1973 GeschäftszahlB288/72 Sammlungsnummer7012 RechtssatzEs kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung des § 27 Abs. 3 Heeresgebührengesetz (Fassung BGBl. 272/1971 und 221/1972) den Kreis der Anspruchsberechtigten auf eine höhere Entschädigung vollständig erfaßt oder ob eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke in Ansehung jener Fälle vorliegt, in denen ein Anspruch auf eine höhere Entschädigung zwar gemäß dem Wortlaut des § 27 Abs. 3 HeeresgebührenG dem Grunde nach besteht, eine ausdrückliche Anordnung über die Ermittlung der Höhe des Anspruches jedoch im Gesetz nicht enthalten ist. Denn selbst wenn man annimmt, der Gesetzgeber habe dadurch, daß er die Ermittlung der über die Pauschalentschädigung hinausgehenden Entschädigung festgelegt hat, eine abschließende Regelung der Anspruchsberechtigung getroffen, bestünden gegen sie unter dem Gesichtswinkel des Gleichheitsgebotes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es liegt eine am Grundsatz der Verwaltungsökonomie (350 BlgNR XII. GP zu Art. II Z 6) orientierte Regelung vor, die auf bestimmten Erfahrungstatsachen aufbaut. Der Gesetzgeber hat offenkundig die Erfahrungstatsachen berücksichtigt, daß bei Heranziehung zu Übungen regelmäßig ein gewisser Mindestverdienstentgang entsteht, daß sich der Verdienstentgang im Regelfall aus dem durchschnittlichen tatsächlichen Verdienst innerhalb eines bestimmten vorangegangenen Zeitraumes ergibt sowie daß der zur Übung herangezogene Erwerbstätige beim Antritt der militärischen Dienstleistung im Regelfall demselben Beruf nachgeht wie innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes vorher. Gewiß können sich Härten ergeben, insbesondere dann, wenn ein im Jahr der Teilnahme an einer Inspektion und Instruktion selbständig Erwerbstätiger im vorangegangenen Kalenderjahr nicht selbständig erwerbstätig gewesen ist. Wie der VfGH jedoch bereits ausgesprochen hat (vgl. dazu Slg. 6193/1970) , erschiene eine in einer solchen Regelung liegende Differenzierung nur dann unsachlich und demgemäß im Hinblick auf das Gleichheitsgebot bedenklich, wenn diese Härtefälle sich nicht bloß ausnahmsweise ereigneten, sondern nach den Erfahrungen des täglichen Lebens häufig auftreten. Davon aber kann hier nicht die Rede sein.Es kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung des Paragraph 27, Absatz 3, Heeresgebührengesetz (Fassung Bundesgesetzblatt 272 aus 1971, und 221 aus 1972,) den Kreis der Anspruchsberechtigten auf eine höhere Entschädigung vollständig erfaßt oder ob eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke in Ansehung jener Fälle vorliegt, in denen ein Anspruch auf eine höhere Entschädigung zwar gemäß dem Wortlaut des Paragraph 27, Absatz 3, HeeresgebührenG dem Grunde nach besteht, eine ausdrückliche Anordnung über die Ermittlung der Höhe des Anspruches jedoch im Gesetz nicht enthalten ist. Denn selbst wenn man annimmt, der Gesetzgeber habe dadurch, daß er die Ermittlung der über die Pauschalentschädigung hinausgehenden Entschädigung festgelegt hat, eine abschließende Regelung der Anspruchsberechtigung getroffen, bestünden gegen sie unter dem Gesichtswinkel des Gleichheitsgebotes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es liegt eine am Grundsatz der Verwaltungsökonomie (350 BlgNR römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch zwei, Ziffer 6,) orientierte Regelung vor, die auf bestimmten Erfahrungstatsachen aufbaut. Der Gesetzgeber hat offenkundig die Erfahrungstatsachen berücksichtigt, daß bei Heranziehung zu Übungen regelmäßig ein gewisser Mindestverdienstentgang entsteht, daß sich der Verdienstentgang im Regelfall aus dem durchschnittlichen tatsächlichen Verdienst innerhalb eines bestimmten vorangegangenen Zeitraumes ergibt sowie daß der zur Übung herangezogene Erwerbstätige beim Antritt der militärischen Dienstleistung im Regelfall demselben Beruf nachgeht wie innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes vorher. Gewiß können sich Härten ergeben, insbesondere dann, wenn ein im Jahr der Teilnahme an einer Inspektion und Instruktion selbständig Erwerbstätiger im vorangegangenen Kalenderjahr nicht selbständig erwerbstätig gewesen ist. Wie der VfGH jedoch bereits ausgesprochen hat vergleiche dazu Slg. 6193 aus 1970,) , erschiene eine in einer solchen Regelung liegende Differenzierung nur dann unsachlich und demgemäß im Hinblick auf das Gleichheitsgebot bedenklich, wenn diese Härtefälle sich nicht bloß ausnahmsweise ereigneten, sondern nach den Erfahrungen des täglichen Lebens häufig auftreten. Davon aber kann hier nicht die Rede sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B288.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.