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{'item': 'B103/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.03.1973 GeschäftszahlB103/71 Sammlungsnummer7014 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 18 Tiroler Grundverkehrsgesetz

  1. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Anwendung dieses Gesetzes insoweit ausgeschlossen, als im Zeitpunkt seines Inkrafttretens staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. Art. 2 des österreichisch-deutschen Wirtschaftsabkommens vom
  2. September 1920, BGBl. 135/1921, ist mit Art. 31 des Handelsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich vom
  3. April 1930, BGBl. 30/1931, außer Kraft gesetzt worden. Dieser Handelsvertrag enthielt jedoch im Art. 1 Abs. 4 eine der außer Kraft gesetzten ähnliche Bestimmung: es wurde vereinbart, daß die Angehörigen des einen Vertragsteiles im Gebiet des anderen in gleicher Weise wie die Angehörigen des meistbegünstigten Landes befugt sein sollten, bewegliches oder unbewegliches Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, letzten Willen oder auf andere Weise zu verfügen sowie Erbschaften vermöge letzten Willens oder kraft Gesetzes zu erwerben. Diese Bestimmung ist formell nicht außer Kraft gesetzt worden. Es wurde aber auch nach der Wiederherstellung der Republik Österreich kein formeller Akt bezüglich der Anwendbarkeit dieser Bestimmung gesetzt, wie er etwa in dem Abkommen vom
  4. September 1950 mit der Schweiz, BGBl. 204/1951, enthalten ist. Es wurden jedoch sowohl seitens der Republik Österreich als auch der Bundesrepublik Deutschland Akte gesetzt und ein Verhalten gepflogen, die erkennen lassen, daß beide Staaten die den Grundstücksverkehr betreffenden Bestimmungen des Handelsvertrages vom
  5. April 1930 für nicht anwendbar halten.Keine Bedenken gegen Paragraph 18, Tiroler Grundverkehrsgesetz
  6. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Anwendung dieses Gesetzes insoweit ausgeschlossen, als im Zeitpunkt seines Inkrafttretens staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. Artikel 2, des österreichisch-deutschen Wirtschaftsabkommens vom
  7. September 1920, Bundesgesetzblatt 135 aus 1921,, ist mit Artikel 31, des Handelsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich vom
  8. April 1930, Bundesgesetzblatt 30 aus 1931,, außer Kraft gesetzt worden. Dieser Handelsvertrag enthielt jedoch im Artikel eins, Absatz 4, eine der außer Kraft gesetzten ähnliche Bestimmung: es wurde vereinbart, daß die Angehörigen des einen Vertragsteiles im Gebiet des anderen in gleicher Weise wie die Angehörigen des meistbegünstigten Landes befugt sein sollten, bewegliches oder unbewegliches Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, letzten Willen oder auf andere Weise zu verfügen sowie Erbschaften vermöge letzten Willens oder kraft Gesetzes zu erwerben. Diese Bestimmung ist formell nicht außer Kraft gesetzt worden. Es wurde aber auch nach der Wiederherstellung der Republik Österreich kein formeller Akt bezüglich der Anwendbarkeit dieser Bestimmung gesetzt, wie er etwa in dem Abkommen vom
  9. September 1950 mit der Schweiz, Bundesgesetzblatt 204 aus 1951,, enthalten ist. Es wurden jedoch sowohl seitens der Republik Österreich als auch der Bundesrepublik Deutschland Akte gesetzt und ein Verhalten gepflogen, die erkennen lassen, daß beide Staaten die den Grundstücksverkehr betreffenden Bestimmungen des Handelsvertrages vom
  10. April 1930 für nicht anwendbar halten. Der Landesgesetzgeber ist zuständig, die Regelung des § 7 Abs. 1 Z 2 lit. c und des Abs. 2 Tir. GVG 1970 zu erlassen. Auflagen sind Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Die Kompetenz zur gesetzlichen Regelung solcher Auflagen ist mit der Kompetenz zur Regelung jener Verwaltungsmaterie verbunden, der der begünstigende Verwaltungsakt zugehört. Dem Wesen einer Auflage entspricht es nun (zum Unterschied von einer Resolutivbedingung) , daß die Nichtbefolgung nicht das Erlöschen des begünstigenden Verwaltungsaktes zur Folge hat, dieser vielmehr auch bei Nichtbefolgung der Auflage bestehen bleibt (vgl. Slg. 5892/1969) .Der Landesgesetzgeber ist zuständig, die Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und des Absatz 2, Tir. GVG 1970 zu erlassen. Auflagen sind Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Die Kompetenz zur gesetzlichen Regelung solcher Auflagen ist mit der Kompetenz zur Regelung jener Verwaltungsmaterie verbunden, der der begünstigende Verwaltungsakt zugehört. Dem Wesen einer Auflage entspricht es nun (zum Unterschied von einer Resolutivbedingung) , daß die Nichtbefolgung nicht das Erlöschen des begünstigenden Verwaltungsaktes zur Folge hat, dieser vielmehr auch bei Nichtbefolgung der Auflage bestehen bleibt vergleiche Slg. 5892 aus 1969,) . Diese rechtliche Besonderheit kann die Notwendigkeit ergeben, daß der Gesetzgeber Mittel zur direkten oder indirekten Sicherung von Auflagen vorsieht: z. B. Bestrafung, Vollstreckung, Entzug von Berechtigungen, Leistung von Sicherstellungen (Kautionen) . Die Kompetenz zur Regelung der Sicherungsmittel folgt der Kompetenz zur Regelung der Auflage. Kein Verstoß des § 7 Abs. 2 des Tir. GVG 1970 gegen {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK}. Zum Unterschied vom Fall Ringeisen steht bei der Vorschreibung einer Kaution anläßlich der Bewilligung einer Grundstücksübertragung nicht die Frage zur Entscheidung, "die für die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vertragspartnern entscheidend sein sollte" . Die Zustimmung zur angesuchten Übertragung des Eigentums an bestimmten Grundstücken ist nämlich erteilt worden. Im Verwaltungsverfahren und im Beschwerdeverfahren geht es nur um die Frage der Berechtigung zur Vorschreibung einer für die Erfüllung einer Auflage vorgeschriebenen Kaution. Da die Nichtbefolgung der verfügten Auflage nicht das Erlöschen der erteilten Zustimmung zur Eigentumsübertragung bewirkt, kann auch die bekämpfte Vorschreibung einer zur Sicherstellung der Erfüllung der Auflage dienenden Kaution nicht für die privatrechtlichen Beziehungen des Bf. entscheidend sein.Kein Verstoß des Paragraph 7, Absatz 2, des Tir. GVG 1970 gegen {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, MRK}. Zum Unterschied vom Fall Ringeisen steht bei der Vorschreibung einer Kaution anläßlich der Bewilligung einer Grundstücksübertragung nicht die Frage zur Entscheidung, "die für die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vertragspartnern entscheidend sein sollte" . Die Zustimmung zur angesuchten Übertragung des Eigentums an bestimmten Grundstücken ist nämlich erteilt worden. Im Verwaltungsverfahren und im Beschwerdeverfahren geht es nur um die Frage der Berechtigung zur Vorschreibung einer für die Erfüllung einer Auflage vorgeschriebenen Kaution. Da die Nichtbefolgung der verfügten Auflage nicht das Erlöschen der erteilten Zustimmung zur Eigentumsübertragung bewirkt, kann auch die bekämpfte Vorschreibung einer zur Sicherstellung der Erfüllung der Auflage dienenden Kaution nicht für die privatrechtlichen Beziehungen des Bf. entscheidend sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B103.1973

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