RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.03.1973 GeschäftszahlA21/72 Sammlungsnummer7013 RechtssatzEs wird die Auszahlung rückständiger Bezüge (Zeitpunkt des Entfalls der Bezüge bei Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz) aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis begehrt; es handelt sich demnach um einen öffentlichrechtlichen Anspruch, für den der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben ist. Auch eine Erledigung durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde kommt nicht in Betracht. Begehrt wird nämlich die Auszahlung eines Geldbetrages auf Grund des Inhaltes eines rechtskräftigen Bescheides. Es liegt eine sog. Liquidierungsklage vor.Es wird die Auszahlung rückständiger Bezüge (Zeitpunkt des Entfalls der Bezüge bei Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Mutterschutzgesetz) aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis begehrt; es handelt sich demnach um einen öffentlichrechtlichen Anspruch, für den der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben ist. Auch eine Erledigung durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde kommt nicht in Betracht. Begehrt wird nämlich die Auszahlung eines Geldbetrages auf Grund des Inhaltes eines rechtskräftigen Bescheides. Es liegt eine sog. Liquidierungsklage vor. § 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz ordnet an, daß unter bestimmten Voraussetzungen ein Urlaub "gegen Entfall des Arbeitsentgeltes" (Karenzurlaub) zu gewähren ist. Die darin enthaltene Anordnung des Entfalles des Arbeitsentgeltes gilt für alle Dienstverhältnisse, ohne Rücksicht darauf, wie sonstige Fälle eines Karenzurlaubes dienstrechtlich zu behandeln sind. In dieser Gesetzesstelle liegt die Anordnung, daß während der Urlaubszeit das Arbeitsentgelt zu entfallen hat. Da der Urlaub der Klägerin für die Zeit vom
- September 1972 bis
- Juni 1973 gewährt wurde, hat das Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum zu entfallen, und zwar für Landeslehrer in gleicher Weise wie für sonstige Dienstnehmerinnen.Paragraph 15, Absatz eins, Mutterschutzgesetz ordnet an, daß unter bestimmten Voraussetzungen ein Urlaub "gegen Entfall des Arbeitsentgeltes" (Karenzurlaub) zu gewähren ist. Die darin enthaltene Anordnung des Entfalles des Arbeitsentgeltes gilt für alle Dienstverhältnisse, ohne Rücksicht darauf, wie sonstige Fälle eines Karenzurlaubes dienstrechtlich zu behandeln sind. In dieser Gesetzesstelle liegt die Anordnung, daß während der Urlaubszeit das Arbeitsentgelt zu entfallen hat. Da der Urlaub der Klägerin für die Zeit vom
- September 1972 bis
- Juni 1973 gewährt wurde, hat das Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum zu entfallen, und zwar für Landeslehrer in gleicher Weise wie für sonstige Dienstnehmerinnen. Nach § 15 Abs. 2 MutterschutzG behält die Dienstnehmerin den Anspruch auf sonstige insbesondere einmalige Bezüge i. S. des {Einkommensteuergesetz 1988 § 67, § 67 Abs. 1 EStG} in den Kalenderjahren, in welche Zeiten eines Karenzurlaubes nach Abs. 1 fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Auch diese Bestimmung gilt für alle Dienstnehmerinnen ohne Rücksicht auf die sonstige Gestaltung ihres Dienstverhältnisses, also auch unabhängig von den sonst für die Klägerin nach öffentlichem Dienstrecht geltenden Bestimmungen über das Wirksamwerden von Bezugsänderungen (§ 13 Abs. 3 Z 1 im Zusammenhalt mit {Gehaltsgesetz 1956 § 6, § 6 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956}) .Nach Paragraph 15, Absatz 2, MutterschutzG behält die Dienstnehmerin den Anspruch auf sonstige insbesondere einmalige Bezüge i. S. des {Einkommensteuergesetz 1988 Paragraph 67,, Paragraph 67, Absatz eins, EStG} in den Kalenderjahren, in welche Zeiten eines Karenzurlaubes nach Absatz eins, fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Auch diese Bestimmung gilt für alle Dienstnehmerinnen ohne Rücksicht auf die sonstige Gestaltung ihres Dienstverhältnisses, also auch unabhängig von den sonst für die Klägerin nach öffentlichem Dienstrecht geltenden Bestimmungen über das Wirksamwerden von Bezugsänderungen (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, im Zusammenhalt mit {Gehaltsgesetz 1956 Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956}) . Für diese Auslegung des § 15 Abs. 1 und 2 MutterschutzG spricht auch die Regelung des Ersatzleistungsgesetzes, BGBl. 98/1961 (Fassung BGBl. 185/1962, 92/1965, 125/1968, 228/1971 und 411/1971) , das nach seinem § 1 Abs. 1 lit. b auch auf die Klägerin Anwendung findet. Nach dessen § 2 haben Dienstnehmerinnen, die sich in einem Karenzurlaub i. S. des § 15 MutterschutzG befinden, während des Karenzurlaubes gegenüber ihrem Dienstgeber Anspruch auf Ersatzleistungen aus Anlaß der Mutterschaft, deren Ausmaß dann in den §§ 3 und 4 geregelt ist.Für diese Auslegung des Paragraph 15, Absatz eins und 2 MutterschutzG spricht auch die Regelung des Ersatzleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 98 aus 1961, (Fassung Bundesgesetzblatt 185 aus 1962,, 92 aus 1965,, 125 aus 1968,, 228 aus 1971, und 411 aus 1971,) , das nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, auch auf die Klägerin Anwendung findet. Nach dessen Paragraph 2, haben Dienstnehmerinnen, die sich in einem Karenzurlaub i. S. des Paragraph 15, MutterschutzG befinden, während des Karenzurlaubes gegenüber ihrem Dienstgeber Anspruch auf Ersatzleistungen aus Anlaß der Mutterschaft, deren Ausmaß dann in den Paragraphen 3 und 4 geregelt ist. § 6 Abs. 1 bestimmt, daß die Ersatzleistung auf Antrag der Mutter zu gewähren ist. Sie gebührt nach Abs. 2 vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag gestellt wird, "frühestens jedoch vom Beginn des Karenzurlaubes" . Gebühren Ersatzleistungen nur für einen Teil des Monates, so entfällt nach § 7 Abs. 2 auf jeden Kalendertag 1/30 der entsprechenden Ersatzleistung. Diese Regelung ist also auf den tatsächlichen Beginn des Karenzurlaubes abgestellt, sieht eine Aliquotierung ausdrücklich vor und bezweckt, für den Entfall der Bezüge eine Ersatzleistung zu gewähren. Sie schließt für den Bereich des Entfalles des Arbeitsentgeltes i. S. des § 15 MutterschutzG die Anwendung der Regelung des GehG 1956 über den Entfall der Bezüge aus, weil sonst für den gleichen Zeitraum Dienstbezüge und Ersatzleistungen gewährt würden.Paragraph 6, Absatz eins, bestimmt, daß die Ersatzleistung auf Antrag der Mutter zu gewähren ist. Sie gebührt nach Absatz 2, vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag gestellt wird, "frühestens jedoch vom Beginn des Karenzurlaubes" . Gebühren Ersatzleistungen nur für einen Teil des Monates, so entfällt nach Paragraph 7, Absatz 2, auf jeden Kalendertag 1/30 der entsprechenden Ersatzleistung. Diese Regelung ist also auf den tatsächlichen Beginn des Karenzurlaubes abgestellt, sieht eine Aliquotierung ausdrücklich vor und bezweckt, für den Entfall der Bezüge eine Ersatzleistung zu gewähren. Sie schließt für den Bereich des Entfalles des Arbeitsentgeltes i. S. des Paragraph 15, MutterschutzG die Anwendung der Regelung des GehG 1956 über den Entfall der Bezüge aus, weil sonst für den gleichen Zeitraum Dienstbezüge und Ersatzleistungen gewährt würden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:A21.1973