RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.1973 GeschäftszahlB276/72 Sammlungsnummer7019 RechtssatzErlassung eines vereinfachten Flächenwidmungsplanes nach § 24 Abs. 5 Raumordnungsgesetz 1968.Erlassung eines vereinfachten Flächenwidmungsplanes nach Paragraph 24, Absatz 5, Raumordnungsgesetz 1968. Die Bf. sind der Meinung, daß nach dem Waidhofner Stadtrecht 1969, LGBl. 122/1969 (maßgebliche Fassung LGBl. 267/1971) , (WStR) , die strenge Trennung von erster und zweiter Instanz und die nur damit sinnvoll zum Tragen kommende Unabhängigkeit und Trennung von Oberbehörden und Unterbehörden nicht gegeben sei. Der Magistrat fungiere als erste Instanz, der Stadtsenat als zweite Instanz. Der Bürgermeister gehöre sowohl dem Magistrat an (§ 27 WStR) als auch dem Stadtsenat. Ihm obliege die Einberufung des Stadtsenates, er führe dort den Vorsitz. Der Stadtsenat sei nur beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens 6 Mitglieder anwesend sind (§ 24 Abs. 1 und 2 WStR) ; überdies habe der Bürgermeister das Recht der Antragstellung (§ 40 Abs. 3 WStR) und das Recht der Hemmung des Vollzuges gemäß § 42 Abs. 3 WStR, wobei im Falle eines Beharrungsbeschlusses die Entscheidung dem Gemeinderat übertragen werde (§ 42 Abs. 4 WStR) , in dem der Bürgermeister abstimmungsberechtigtes Mitglied und Vorsitzender sei. Auch der Magistratsdirektor gehöre dem Magistrat an (§ 27 WStR) , habe aber nach § 24 im Stadtsenat beratende Stimme und das Recht der Antragstellung. Gleichzeitig sei er an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden (§ 27 Abs. 2 und § 40 Abs. 2 WStR) . Es gibt keine Vorschrift der Bundesverfassung, die es dem einfachen Gesetzgeber verbieten würde, eine solche Regelung des Rechtszuges zu treffen (vgl. Slg. 6921/1972) . Regelungen für den Fall der Befangenheit eines Organs zur Entscheidung in zweiter Instanz zu schaffen, ist Sache des zuständigen einfachen Gesetzgebers. Eine solche Regelung findet sich im § 7 Abs. 1 Z 5 AVG 1950 (anwendbar auf das behördliche Verfahren der Organe der Städte mit eigenem Statut gemäß Art. II Abs. 2 A Z 2 EGVG) . Die Möglichkeit einer Vertretung des Bürgermeisters im Falle seiner Befangenheit ist im § 44 WStR vorgesehen, weil eine solche Befangenheit ein Fall der Verhinderung des Bürgermeisters ist, und er in diesem Falle vom ersten oder zweiten Vizebürgermeister vertreten wird. Keine Bedenken gegen diese Regelungen.Die Bf. sind der Meinung, daß nach dem Waidhofner Stadtrecht 1969, Landesgesetzblatt 122 aus 1969, (maßgebliche Fassung Landesgesetzblatt 267 aus 1971,) , (WStR) , die strenge Trennung von erster und zweiter Instanz und die nur damit sinnvoll zum Tragen kommende Unabhängigkeit und Trennung von Oberbehörden und Unterbehörden nicht gegeben sei. Der Magistrat fungiere als erste Instanz, der Stadtsenat als zweite Instanz. Der Bürgermeister gehöre sowohl dem Magistrat an (Paragraph 27, WStR) als auch dem Stadtsenat. Ihm obliege die Einberufung des Stadtsenates, er führe dort den Vorsitz. Der Stadtsenat sei nur beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens 6 Mitglieder anwesend sind (Paragraph 24, Absatz eins und 2 WStR) ; überdies habe der Bürgermeister das Recht der Antragstellung (Paragraph 40, Absatz 3, WStR) und das Recht der Hemmung des Vollzuges gemäß Paragraph 42, Absatz 3, WStR, wobei im Falle eines Beharrungsbeschlusses die Entscheidung dem Gemeinderat übertragen werde (Paragraph 42, Absatz 4, WStR) , in dem der Bürgermeister abstimmungsberechtigtes Mitglied und Vorsitzender sei. Auch der Magistratsdirektor gehöre dem Magistrat an (Paragraph 27, WStR) , habe aber nach Paragraph 24, im Stadtsenat beratende Stimme und das Recht der Antragstellung. Gleichzeitig sei er an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden (Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 40, Absatz 2, WStR) . Es gibt keine Vorschrift der Bundesverfassung, die es dem einfachen Gesetzgeber verbieten würde, eine solche Regelung des Rechtszuges zu treffen vergleiche Slg. 6921 aus 1972,) . Regelungen für den Fall der Befangenheit eines Organs zur Entscheidung in zweiter Instanz zu schaffen, ist Sache des zuständigen einfachen Gesetzgebers. Eine solche Regelung findet sich im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG 1950 (anwendbar auf das behördliche Verfahren der Organe der Städte mit eigenem Statut gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, A Ziffer 2, EGVG) . Die Möglichkeit einer Vertretung des Bürgermeisters im Falle seiner Befangenheit ist im Paragraph 44, WStR vorgesehen, weil eine solche Befangenheit ein Fall der Verhinderung des Bürgermeisters ist, und er in diesem Falle vom ersten oder zweiten Vizebürgermeister vertreten wird. Keine Bedenken gegen diese Regelungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B276.1973
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.