RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.1973 GeschäftszahlB268/72 Sammlungsnummer7031 RechtssatzDie Vollzugsanweisung StGBl. 241/1919 betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung) ist durch das Veterinärrechtsgesetz als Verordnung entsprechend ihrer seinerzeitigen Stellung in der österreichischen Rechtsordnung als gesetzesvertretende Verordnung wieder in Kraft gesetzt worden. Ihr kommt demnach ein über eine bloße Durchführungsverordnung hinausgehender Rang zu und sie ist in der Rechtswirkung einem formellen Gesetz gleichzuhalten (vgl. in diesem Zusammenhang Slg. 3168/1957 und 4092/1961) . In ihr enthaltene Verordnungsermächtigungen können daher nicht als "Subdelegation" gewertet werden. Ihr § 6 enthält keine dem Art. 18 Abs. 2 B-VG widersprechende formalgesetzliche Delegation. Dieser § 6 darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern muß im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen ausgelegt werden. Ihr § 3 umschreibt - in Form einer Verordnungsermächtigung - die an die Tierkörperverwertungsanstalt abzuführenden Gegenstände wie folgt: "a alle Körper und Körperteile verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter Tiere.Die Vollzugsanweisung StGBl. 241 aus 1919, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung) ist durch das Veterinärrechtsgesetz als Verordnung entsprechend ihrer seinerzeitigen Stellung in der österreichischen Rechtsordnung als gesetzesvertretende Verordnung wieder in Kraft gesetzt worden. Ihr kommt demnach ein über eine bloße Durchführungsverordnung hinausgehender Rang zu und sie ist in der Rechtswirkung einem formellen Gesetz gleichzuhalten vergleiche in diesem Zusammenhang Slg. 3168 aus 1957, und 4092 aus 1961,) . In ihr enthaltene Verordnungsermächtigungen können daher nicht als "Subdelegation" gewertet werden. Ihr Paragraph 6, enthält keine dem Artikel 18, Absatz 2, B-VG widersprechende formalgesetzliche Delegation. Dieser Paragraph 6, darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern muß im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen ausgelegt werden. Ihr Paragraph 3, umschreibt - in Form einer Verordnungsermächtigung - die an die Tierkörperverwertungsanstalt abzuführenden Gegenstände wie folgt: "a alle Körper und Körperteile verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter Tiere. b Die nach der Schlachtung zum menschlichen Genusse für untauglich befundenen ganzen Tiere oder Tierteile sowie die Schlachtungsabfälle. Als Schlachtungsabfälle gelten zum menschlichen Genusse nicht verwertbare Abfälle im Schlachtbetriebe, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder als Dünger Verwendung finden. c Verdorbene Waren animalischer Herkunft." Die im § 6 dieser Verordnung erwähnte, näher zu regelnde Verwahrung der abzuliefernden Gegenstände ist demnach ihrer Art nach durch die Beschaffenheit der Gegenstände und überdies durch den Zweck der gesamten Maßnahmen, nämlich die unschädliche Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft und die Vernichtung aller Seuchenkeime (§ 1) , zureichend vorherbestimmt. Daß die Verwahrungspflicht einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Vorkehrungen demjenigen auferlegt werden kann, bei dem Gegenstände animalischer Herkunft anfallen, folgt aus dem Zusammenhang der §§ 3, 4 und 6 der Verordnung; da sich die Ablieferungspflicht in bezug auf die im § 3 aufgezählten Gegenstände nach § 4 auf die Besitzer dieser Gegenstände erstreckt, kann diesen gemäß § 6 auch die Verpflichtung zur Verwahrung auferlegt werden. Daher auch keine Bedenken gegen § 5 Abs. 6 der Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965 des Landeshauptmannes von Oberösterreich, LGBl. 68. Im § 6 der genannten Vollzugsanweisung liegt die Ermächtigung, die im Zusammenhang mit der Verwahrung stehenden Vorkehrungen auch dem zur Abfuhr verpflichteten Besitzer der Gegenstände aufzuerlegen.c Verdorbene Waren animalischer Herkunft." Die im Paragraph 6, dieser Verordnung erwähnte, näher zu regelnde Verwahrung der abzuliefernden Gegenstände ist demnach ihrer Art nach durch die Beschaffenheit der Gegenstände und überdies durch den Zweck der gesamten Maßnahmen, nämlich die unschädliche Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft und die Vernichtung aller Seuchenkeime (Paragraph eins,) , zureichend vorherbestimmt. Daß die Verwahrungspflicht einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Vorkehrungen demjenigen auferlegt werden kann, bei dem Gegenstände animalischer Herkunft anfallen, folgt aus dem Zusammenhang der Paragraphen 3, 4 und 6 der Verordnung; da sich die Ablieferungspflicht in bezug auf die im Paragraph 3, aufgezählten Gegenstände nach Paragraph 4, auf die Besitzer dieser Gegenstände erstreckt, kann diesen gemäß Paragraph 6, auch die Verpflichtung zur Verwahrung auferlegt werden. Daher auch keine Bedenken gegen Paragraph 5, Absatz 6, der Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965 des Landeshauptmannes von Oberösterreich, Landesgesetzblatt 68. Im Paragraph 6, der genannten Vollzugsanweisung liegt die Ermächtigung, die im Zusammenhang mit der Verwahrung stehenden Vorkehrungen auch dem zur Abfuhr verpflichteten Besitzer der Gegenstände aufzuerlegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B268.1973
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.