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{'item': ['G42/72', 'G5/73', 'G6/73']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.1973 GeschäftszahlG42/72; G5/73; G6/73 Sammlungsnummer7020 Rechtssatz§ 13 Abs. 4 zweiter und letzter Satz und {

§ 13, § 13 Abs.

8 KOVG 1957} (Fassung Bundesgesetz, BGBl. 21/1969) werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 13, Absatz 4, zweiter und letzter Satz und {

Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz 8, KOVG 1957} (Fassung Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt 21 aus 1969,) werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH ist aus denselben Gründen, wie sie im Erk. Slg. 4157/1962 in bezug auf das Kriegsopfer-Ergänzungszulagengesetz 1957 dargelegt wurden, der Meinung, daß trotz der Änderung durch Art. II Z 1 a des Bundesgesetzes BGBl. 350/1970 die frühere Fassung des {

§ 13, § 13 Abs.

4 KOVG 1957} nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, sondern auf Kriegsopferversorgungsansprüche für vor dem 1. Juli 1971 gelegene Zeiträume weiterhin anzuwenden ist.Der VfGH ist aus denselben Gründen, wie sie im Erk. Slg. 4157 aus 1962, in bezug auf das Kriegsopfer-Ergänzungszulagengesetz 1957 dargelegt wurden, der Meinung, daß trotz der Änderung durch Artikel römisch zwei, Ziffer eins, a des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 350 aus 1970, die frühere Fassung des {

Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz 4, KOVG 1957} nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, sondern auf Kriegsopferversorgungsansprüche für vor dem 1. Juli 1971 gelegene Zeiträume weiterhin anzuwenden ist. Eine Pauschalbewertung zu normieren, ist dem Bundesgesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt. Wenn sich eine solche Pauschalbewertung aus mehreren Elementen zusammensetzt, kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Elemente isoliert betrachtet zu einem mit dem Gleichheitsgrundsatz in Einklang stehenden Ergebnis führen, sondern darauf, ob das durch das Zusammenwirken der einzelnen Pauschalierungselemente erzielte Gesamtergebnis dem Gleichheitsgebot entspricht. Bei Verpachtungen nach {

§ 13, § 13 Abs.

4 KOVG 1957} sind zwei Elemente zu berücksichtigen: 20 % des Einheitswertes des in Selbstbewirtschaftung stehenden landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes und der vereinbarte Pachtzins. Es kann nun im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Auslegung des VwGH betreffend die Wortfolge" vereinbarter Pachtzins "richtig ist oder nicht (der VwGH ist selbst der Meinung, daß sich seine Interpretation seit dem Bundesgesetz BGBl. 21/1969 nicht mehr aufrechterhalten läßt) ; denn es könnte dem Gesetzgeber aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegengetreten werden, wenn er unter dem" vereinbarten Pachtzins "den Brutto-Pachtzins verstanden wissen wollte, sofern nur das erzielte Gesamtergebnis nicht über jenes Maß an Ungenauigkeit hinausgeht, das bei jeder Art von Pauschalberechnung in Kauf genommen werden muß. Nun weist die Bundesregierung in ihrer Äußerung mit Recht darauf hin, daß für die Bemessung des Einheitswertes eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes letztlich die Bonität der bewirtschafteten Grundfläche maßgebend ist und daß auch der Pachterlös mit der Bonität der verpachteten Grundfläche untrennbar verknüpft ist. Wenn daher der Gesetzgeber bei Teilverpachtungen für die Pauschalberechnung des Einkommens zwei Elemente herangezogen hat, in denen die Ertragsfähigkeit des Bodens und damit auch das aus dem Boden erzielbare Einkommen seinen Niederschlag findet, hat er nicht unsachlich gehandelt. Daß aber durch das Zusammenwirken der beiden erwähnten Komponenten ein der Höhe nach aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht vertretbares Ergebnis erzielt wurde, ist im Verfahren von keiner Seite behauptet worden und auch sonst nicht hervorgekommen.Bei Verpachtungen nach {

Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz 4, KOVG 1957} sind zwei Elemente zu berücksichtigen: 20 % des Einheitswertes des in Selbstbewirtschaftung stehenden landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes und der vereinbarte Pachtzins. Es kann nun im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Auslegung des VwGH betreffend die Wortfolge" vereinbarter Pachtzins "richtig ist oder nicht (der VwGH ist selbst der Meinung, daß sich seine Interpretation seit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 21 aus 1969, nicht mehr aufrechterhalten läßt) ; denn es könnte dem Gesetzgeber aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegengetreten werden, wenn er unter dem" vereinbarten Pachtzins "den Brutto-Pachtzins verstanden wissen wollte, sofern nur das erzielte Gesamtergebnis nicht über jenes Maß an Ungenauigkeit hinausgeht, das bei jeder Art von Pauschalberechnung in Kauf genommen werden muß. Nun weist die Bundesregierung in ihrer Äußerung mit Recht darauf hin, daß für die Bemessung des Einheitswertes eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes letztlich die Bonität der bewirtschafteten Grundfläche maßgebend ist und daß auch der Pachterlös mit der Bonität der verpachteten Grundfläche untrennbar verknüpft ist. Wenn daher der Gesetzgeber bei Teilverpachtungen für die Pauschalberechnung des Einkommens zwei Elemente herangezogen hat, in denen die Ertragsfähigkeit des Bodens und damit auch das aus dem Boden erzielbare Einkommen seinen Niederschlag findet, hat er nicht unsachlich gehandelt. Daß aber durch das Zusammenwirken der beiden erwähnten Komponenten ein der Höhe nach aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht vertretbares Ergebnis erzielt wurde, ist im Verfahren von keiner Seite behauptet worden und auch sonst nicht hervorgekommen. Der VwGH stellt auch noch einen Vergleich mit {

§ 13, § 13 Abs.

4 KOVG 1957} mit Abs. 5 dieser Gesetzesstelle an. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, daß der Versorgungsberechtigte, solange er seinen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Teil selbst bewirtschaftet, zum Teil verpachtet, hinsichtlich des aus der Verpachtung erzielten Einkommens anders behandelt wird als jener Versorgungsberechtigte, der seinen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb übergeben hat und der daneben noch einen Teil dieses Betriebes verpachtet hat. Auch hier kommt es nicht auf einzelne Einkommenselemente, sondern auf das Gesamtergebnis an.Der VwGH stellt auch noch einen Vergleich mit {

Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz 4, KOVG 1957} mit Absatz 5, dieser Gesetzesstelle an. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, daß der Versorgungsberechtigte, solange er seinen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Teil selbst bewirtschaftet, zum Teil verpachtet, hinsichtlich des aus der Verpachtung erzielten Einkommens anders behandelt wird als jener Versorgungsberechtigte, der seinen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb übergeben hat und der daneben noch einen Teil dieses Betriebes verpachtet hat. Auch hier kommt es nicht auf einzelne Einkommenselemente, sondern auf das Gesamtergebnis an. Die Fälle des § 13 Abs. 4 und des {

§ 13, § 13 Abs.

5 KOVG 1957} sind aber - so betrachtet - überhaupt nicht vergleichbar, weil das Einkommen des Übergebers aus der Übergabe ganz anders pauschaliert wird als das Einkommen im Falle der Selbstbewirtschaftung. Auch die unter {

§ 13, § 13 Abs.

1 KOVG 1957} fallende gänzliche Verpachtung ist mit der Teilverpachtung nicht vergleichbar. Es handelt sich nämlich um den Fall einer unschwer möglichen individuellen Ermittlung des Einkommens einerseits und der Pauschalierung andererseits, die durch den Zusammenhang mit der individuell kaum erfaßbaren Einzelermittlung des Einkommens aus den selbstbewirtschafteten Teilen des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes keinesfalls sachlich ungerechtfertigt ist.Die Fälle des Paragraph 13, Absatz 4 und des {

Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz 5, KOVG 1957} sind aber - so betrachtet - überhaupt nicht vergleichbar, weil das Einkommen des Übergebers aus der Übergabe ganz anders pauschaliert wird als das Einkommen im Falle der Selbstbewirtschaftung. Auch die unter {

Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957} fallende gänzliche Verpachtung ist mit der Teilverpachtung nicht vergleichbar. Es handelt sich nämlich um den Fall einer unschwer möglichen individuellen Ermittlung des Einkommens einerseits und der Pauschalierung andererseits, die durch den Zusammenhang mit der individuell kaum erfaßbaren Einzelermittlung des Einkommens aus den selbstbewirtschafteten Teilen des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes keinesfalls sachlich ungerechtfertigt ist. Eine verfassungskonforme Auslegung des {

§ 13, § 13 Abs.

4 KOVG 1957} dahin ist möglich, daß die Berechnung des Fünftels, von dem sich aus 20 % des Einheitswertes (erste Komponente) und aus dem vereinbarten Pachtzins (zweite Komponente) ergebenden Gesamtbetrag " Einkommen ) vorzunehmen ist.Eine verfassungskonforme Auslegung des {

Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz 4, KOVG 1957} dahin ist möglich, daß die Berechnung des Fünftels, von dem sich aus 20 % des Einheitswertes (erste Komponente) und aus dem vereinbarten Pachtzins (zweite Komponente) ergebenden Gesamtbetrag " Einkommen ) vorzunehmen ist. Gegen {

§ 13, § 13 Abs. 8 KOVG 1957} trägt der Vw

GH das Bedenken vor, daß die darin vorgesehene Valorisierung nur Fälle des § 13 Abs. 4 (bis Abs. 7) KOVG 1957 und einen allenfalls darin enthaltenen" vereinbarten Pachtzins "erfaßt, das gleiche aber nicht für Pachtzinseinkommen nach § 13 Abs. 1 KOVG 1957 gelte. Für diese im Gesetz enthaltene Differenzierung, die jene Versorgungsberechtigten, die einen Teil ihres landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes verpachtet haben, benachteiligt, sei ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Demgegenüber hat die Bundesregierung vorgebracht, daß nach der ständigen Judikatur des VwGH bei der Beurteilung von Versorgungsansprüchen im Hinblick auf die Bestimmung des {

§ 13, § 13 Abs.

1 KOVG 1957} zu prüfen sei, ob sich der Anspruchswerber nicht ohne zureichenden Grund der Möglichkeit begeben hat, aus einem Besitz ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Wenn diese Prüfung ergebe, daß offensichtlich ein zu niedriger Pachtzins vereinbart worden ist und nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Verpachtung zu einem niedrigeren Pachtzins rechtfertigen würden, sei die Behörde berechtigt, bei der Einkommensermittlung nicht vom tatsächlichen Pachterlös, sondern von jenem Pauschalbetrag auszugehen, der sich bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des {

§ 13, § 13 Abs.

5 KOVG 1957} ergeben würde, weil sich die Höhe dieses Pauschalbetrages nach der Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes richtet.Gegen {

Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz 8, KOVG 1957} trägt der VwGH das Bedenken vor, daß die darin vorgesehene Valorisierung nur Fälle des Paragraph 13, Absatz 4, (bis Absatz 7,) KOVG 1957 und einen allenfalls darin enthaltenen" vereinbarten Pachtzins "erfaßt, das gleiche aber nicht für Pachtzinseinkommen nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 gelte. Für diese im Gesetz enthaltene Differenzierung, die jene Versorgungsberechtigten, die einen Teil ihres landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes verpachtet haben, benachteiligt, sei ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Demgegenüber hat die Bundesregierung vorgebracht, daß nach der ständigen Judikatur des VwGH bei der Beurteilung von Versorgungsansprüchen im Hinblick auf die Bestimmung des {

Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957} zu prüfen sei, ob sich der Anspruchswerber nicht ohne zureichenden Grund der Möglichkeit begeben hat, aus einem Besitz ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Wenn diese Prüfung ergebe, daß offensichtlich ein zu niedriger Pachtzins vereinbart worden ist und nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Verpachtung zu einem niedrigeren Pachtzins rechtfertigen würden, sei die Behörde berechtigt, bei der Einkommensermittlung nicht vom tatsächlichen Pachterlös, sondern von jenem Pauschalbetrag auszugehen, der sich bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des {

Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz 5, KOVG 1957} ergeben würde, weil sich die Höhe dieses Pauschalbetrages nach der Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes richtet. Der VfGH ist der Meinung, daß eine solche Auslegung des § 13 Abs. 1 KOVG 1957 möglich ist. Dann ist es aber nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber für die Fälle der Pauschalierung mit Rücksicht auf ihre relative Starrheit eine Valorisierung vorsieht, die Pachtfälle des {

§ 13, § 13 Abs.

1 KOVG 1957} aber gemäß dem jeweils tatsächlich vorliegenden, im Hinblick auf den Geldwert relativ (durch vertragliche Vereinbarung oder Feststellung der Behörde gemäß dem Landpachtgesetz BGBl. 451/1969) veränderlichen Verhältnissen behandelt. Überdies schreibt {

§ 13, § 13 Abs.

7 KOVG 1957} für die im § 13 Abs. 4 leg. cit. geregelten Fälle vor, daß im Falle, als im Einheitswert zufolge einer Fortschreibung (§ 21 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. 148, in der jeweiligen Fassung) , in den Zupachtungen, Verpachtungen, Fruchtnießungen oder im vereinbarten Pachtzins eine Änderung eintritt, das Einkommen nach § 13 Abs. 4 neu zu berechnen und die Rente neu zu bemessen ist. In diesen Fällen wird also von der automatischen Valorisierung abgegangen und werden die tatsächlichen neuen Verhältnisse zugrunde gelegt.Der VfGH ist der Meinung, daß eine solche Auslegung des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 möglich ist. Dann ist es aber nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber für die Fälle der Pauschalierung mit Rücksicht auf ihre relative Starrheit eine Valorisierung vorsieht, die Pachtfälle des {

Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957} aber gemäß dem jeweils tatsächlich vorliegenden, im Hinblick auf den Geldwert relativ (durch vertragliche Vereinbarung oder Feststellung der Behörde gemäß dem Landpachtgesetz Bundesgesetzblatt 451 aus 1969,) veränderlichen Verhältnissen behandelt. Überdies schreibt {

Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz 7, KOVG 1957} für die im Paragraph 13, Absatz 4, leg. cit. geregelten Fälle vor, daß im Falle, als im Einheitswert zufolge einer Fortschreibung (Paragraph 21, Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt 148, in der jeweiligen Fassung) , in den Zupachtungen, Verpachtungen, Fruchtnießungen oder im vereinbarten Pachtzins eine Änderung eintritt, das Einkommen nach Paragraph 13, Absatz 4, neu zu berechnen und die Rente neu zu bemessen ist. In diesen Fällen wird also von der automatischen Valorisierung abgegangen und werden die tatsächlichen neuen Verhältnisse zugrunde gelegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:G42.1973

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