RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.1973 GeschäftszahlG46/72 Sammlungsnummer7021 Rechtssatz§ 163 Patentgesetz 1970, BGBl. 259, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 163, Patentgesetz 1970, Bundesgesetzblatt 259, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Feststellung, daß ein bestimmtes Erzeugnis (Verfahren) unter ein bestimmtes Patent fällt, ist ebenso wie die Feststellung, daß ein bestimmtes Erzeugnis (Verfahren) nicht unter ein bestimmtes Patent fällt, die - jeweils nur einen Aspekt erfassende - Antwort auf die Frage, ob das Erzeugnis (Verfahren) unter das Patent fällt oder ob es nicht darunter fällt. Es wird mithin in beiden Fällen dieselbe Rechtsfrage - und zwar in beiden Fällen als Hauptfrage - beantwortet; die damit erwiesene Identität des Entscheidungsthemas wird auch dadurch nicht in Frage gestellt, daß die in Konsequenz der Entscheidung dieser Rechtsfrage zu treffende Feststellung in jeweils verschiedenen Formulierungen - nämlich: antragsgemäße negative Feststellung und Abweisung einer positiven Feststellungsklage oder dem Klagebegehren entsprechende positive Feststellung und Abweisung eines negativen Feststellungsantrages - zum Ausdruck kommt. Der VfGH ist aus diesem Grunde nicht in der Lage, die in seinem Erk. Slg. 5684/1968 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, daß hier wie dort "die Entscheidungsthemen verschieden" seien, aufrechtzuerhalten.Die Feststellung, daß ein bestimmtes Erzeugnis (Verfahren) unter ein bestimmtes Patent fällt, ist ebenso wie die Feststellung, daß ein bestimmtes Erzeugnis (Verfahren) nicht unter ein bestimmtes Patent fällt, die - jeweils nur einen Aspekt erfassende - Antwort auf die Frage, ob das Erzeugnis (Verfahren) unter das Patent fällt oder ob es nicht darunter fällt. Es wird mithin in beiden Fällen dieselbe Rechtsfrage - und zwar in beiden Fällen als Hauptfrage - beantwortet; die damit erwiesene Identität des Entscheidungsthemas wird auch dadurch nicht in Frage gestellt, daß die in Konsequenz der Entscheidung dieser Rechtsfrage zu treffende Feststellung in jeweils verschiedenen Formulierungen - nämlich: antragsgemäße negative Feststellung und Abweisung einer positiven Feststellungsklage oder dem Klagebegehren entsprechende positive Feststellung und Abweisung eines negativen Feststellungsantrages - zum Ausdruck kommt. Der VfGH ist aus diesem Grunde nicht in der Lage, die in seinem Erk. Slg. 5684 aus 1968, zum Ausdruck gebrachte Auffassung, daß hier wie dort "die Entscheidungsthemen verschieden" seien, aufrechtzuerhalten. Daraus, daß Gegenstand der verwaltungsbehördlichen Entscheidung nach § 163 PatentG 1970 die Frage ist, ob ein bestimmtes Erzeugnis (Verfahren) unter ein bestimmtes Patent fällt, folgt, daß nicht nur der (antragsgemäßen) Feststellung, das bestimmte Erzeugnis (Verfahren) falle weder ganz noch teilweise unter ein bestimmtes Patent, die Bedeutung einer Sachentscheidung zukommt, sondern daß auch die Abweisung des negativen Feststellungsantrages, sofern sich diese als Ergebnis einer meritorischen Prüfung des Parteivorbringens darstellt, ebenso zu qualifizieren ist: sie ist wesensgemäß nichts anderes als die der Rechtskraft fähige Entscheidung, daß das Erzeugnis (Verfahren) entgegen der Meinung des Antragstellers unter das von ihm bezeichnete Patent fällt. Der VfGH ist mit der Bundesregierung darin einer Meinung, daß eine Klage des Patentinhabers auf Feststellung, daß ein bestimmtes Erzeugnis (Verfahren) unter das ihm erteilte Patent fällt, nach {Zivilprozeßordnung § 228, § 228 ZPO} zulässig ist, weil § 163 PatentG 1970 eine auf Veranlassung des Patentinhabers zu treffende Feststellung dieser Art nicht vorsieht.Daraus, daß Gegenstand der verwaltungsbehördlichen Entscheidung nach Paragraph 163, PatentG 1970 die Frage ist, ob ein bestimmtes Erzeugnis (Verfahren) unter ein bestimmtes Patent fällt, folgt, daß nicht nur der (antragsgemäßen) Feststellung, das bestimmte Erzeugnis (Verfahren) falle weder ganz noch teilweise unter ein bestimmtes Patent, die Bedeutung einer Sachentscheidung zukommt, sondern daß auch die Abweisung des negativen Feststellungsantrages, sofern sich diese als Ergebnis einer meritorischen Prüfung des Parteivorbringens darstellt, ebenso zu qualifizieren ist: sie ist wesensgemäß nichts anderes als die der Rechtskraft fähige Entscheidung, daß das Erzeugnis (Verfahren) entgegen der Meinung des Antragstellers unter das von ihm bezeichnete Patent fällt. Der VfGH ist mit der Bundesregierung darin einer Meinung, daß eine Klage des Patentinhabers auf Feststellung, daß ein bestimmtes Erzeugnis (Verfahren) unter das ihm erteilte Patent fällt, nach {Zivilprozeßordnung Paragraph 228,, Paragraph 228, ZPO} zulässig ist, weil Paragraph 163, PatentG 1970 eine auf Veranlassung des Patentinhabers zu treffende Feststellung dieser Art nicht vorsieht. Nach der Klarstellung, daß Entscheidungsthema sowohl der positiven Feststellungsklage (des Patentinhabers) als auch des negativen Feststellungsantrages (dessen, der nicht selbst Inhaber des bezeichneten Patents ist) , die Frage ist, ob ein bestimmtes Erzeugnis (Verfahren) unter ein bestimmtes Patent fällt, heißt das, daß ein und dieselbe Rechtsfrage je nach den zufälligen Umständen des konkreten Einzelfalles entweder vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist. Das aber widerspricht jedenfalls dem in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 94, Art. 94 B-VG} positivierten Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung.Nach der Klarstellung, daß Entscheidungsthema sowohl der positiven Feststellungsklage (des Patentinhabers) als auch des negativen Feststellungsantrages (dessen, der nicht selbst Inhaber des bezeichneten Patents ist) , die Frage ist, ob ein bestimmtes Erzeugnis (Verfahren) unter ein bestimmtes Patent fällt, heißt das, daß ein und dieselbe Rechtsfrage je nach den zufälligen Umständen des konkreten Einzelfalles entweder vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist. Das aber widerspricht jedenfalls dem in {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 94,, Artikel 94, B-VG} positivierten Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:G46.1973
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