← Österreich

{'item': 'B19/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.06.1973 GeschäftszahlB19/73 Sammlungsnummer7037 RechtssatzDem Bf. ist eine Liste der Kommissionsmitglieder, nicht eine Liste der Mitglieder des erkennenden Senates, übermittelt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Bekanntgabe der Liste der Kommissionsmitglieder die Bekanntgabe der Zusammensetzung des erkennenden Senates impliziert. Der Name eines Anwaltsrichters, der dem erkennenden Senat angehört hat, war jedenfalls in der Liste nicht enthalten. Dem Bf. wurde also im Verfahren vor der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission keine Möglichkeit zur Ausübung des ihm zustehenden Ablehnungsrechtes hinsichtlich des Anwaltsrichters gegeben. Der erkennende Senat war jedenfalls insoweit gesetzwidrig zusammengesetzt. Der Bf. wurde, weil der angefochtene Bescheid durch eine gesetzwidrig zusammengesetzte Kollegialbehörde erlassen worden ist, seinem gesetzlichen Richter entzogen (vgl. z. B. Slg. 6852/1972, 5522/1967) . An dieser Feststellung ändert der Umstand nichts, daß aus dem im österreichischen Anwaltsblatt veröffentlichten "Bericht über die ordentliche Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland am

  1. Juni 1972" ersehen werden kann, daß der betreffende Anwaltsrichter durch die Vollversammlung zum Anwaltsrichter gewählt worden ist. Abgesehen davon, daß ein Anwaltsrichter erst dann tätig werden kann, wenn er angelobt ist (§ 55 f Disziplinarstatut) , liegt in dem umschriebenen Bericht keine Bekanntgabe der Zusammensetzung der entscheidenden Behörde durch die OBDK.Dem Bf. ist eine Liste der Kommissionsmitglieder, nicht eine Liste der Mitglieder des erkennenden Senates, übermittelt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Bekanntgabe der Liste der Kommissionsmitglieder die Bekanntgabe der Zusammensetzung des erkennenden Senates impliziert. Der Name eines Anwaltsrichters, der dem erkennenden Senat angehört hat, war jedenfalls in der Liste nicht enthalten. Dem Bf. wurde also im Verfahren vor der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission keine Möglichkeit zur Ausübung des ihm zustehenden Ablehnungsrechtes hinsichtlich des Anwaltsrichters gegeben. Der erkennende Senat war jedenfalls insoweit gesetzwidrig zusammengesetzt. Der Bf. wurde, weil der angefochtene Bescheid durch eine gesetzwidrig zusammengesetzte Kollegialbehörde erlassen worden ist, seinem gesetzlichen Richter entzogen vergleiche z. B. Slg. 6852 aus 1972,, 5522 aus 1967,) . An dieser Feststellung ändert der Umstand nichts, daß aus dem im österreichischen Anwaltsblatt veröffentlichten "Bericht über die ordentliche Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland am
  2. Juni 1972" ersehen werden kann, daß der betreffende Anwaltsrichter durch die Vollversammlung zum Anwaltsrichter gewählt worden ist. Abgesehen davon, daß ein Anwaltsrichter erst dann tätig werden kann, wenn er angelobt ist (Paragraph 55, f Disziplinarstatut) , liegt in dem umschriebenen Bericht keine Bekanntgabe der Zusammensetzung der entscheidenden Behörde durch die OBDK. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B19.1973

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.