RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.06.1973 GeschäftszahlB27/73 Sammlungsnummer7038 RechtssatzGemäß § 6 Abs. 3 Tiroler Straßengesetz, LGBl. 1/1951, sind Landesstraßen II. Ordnung in der Regel mit einer nutzbaren Fahrbahnbreite von 4,50 Meter auszuführen; in schwierigem Gelände kann diese Breite auf 3 Meter herabgesetzt werden, doch sind in diesem Falle in Entfernungen von nicht über 200 Metern Ausweichen anzulegen. Enthält ein Gesetz eine "in der Regel" geltende Bestimmung, so ist auf Grund des Determinierungsgebotes des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} zu fordern, daß die von der Regel möglichen Abweichungen im Gesetz gleichfalls genügend vorherbestimmt sind. Ein Abweichen von der in der Regel auszuführenden Fahrbahnbreite nach unten, ist in § 6 Abs. 3 selbst vorgesehen. Daß auch ein Abweichen nach oben möglich ist, ergibt sich zwar nicht allein aus den Worten "in der Regel" , wie die bel. Beh. in ihrer Gegenschrift meint, wohl aber im gegebenen Zusammenhang aus § 8 Abs. 2 des Gesetzes. Wenn dort bestimmt ist, daß die Kosten der Erhaltung von Ortsdurchfahrten auf Landesstraßen II. Ordnung nur für eine Fahrbahnbreite von 4,50 Metern aus Landesmitteln bestritten werden, für Mehrkosten aber, die durch die besonderen Bedürfnisse der Gemeindebewohner bezüglich der Bauweise (Fahrbahnbreite, Fahrbahnbelag, Radwege, Gehsteige, Entwässerungen u. dgl.) und Instandhaltung bedingt sind, unter bestimmten Umständen die Gemeinden aufzukommen haben, so ist daraus zu entnehmen, daß der Gesetzgeber jedenfalls in Ortsdurchfahrten auch eine größere Fahrbahnbreite als 4,50 Meter vorsieht. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich nun um eine Enteignungsverfügung zur Herstellung einer Fahrbahnbreite von 6 Meter und Gehsteigbreiten von 2 und 1,50 Metern in der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße II. Ordnung. Die verfassungsgesetzlich verankerte Gesetzgebungshoheit der Bundesländer räumt diesen im Rahmen der verfassungsgesetzlichen Bestimmungen volle Gestaltungsfreiheit in materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht ein. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß auf einem Sachgebiet (z. B. wie hier dem Straßenrecht) sowohl im Vergleich zu anderen Bundesländern als auch im Vergleich zum Bund verschiedenartige Regelungen getroffen werden (vgl. für das Gebiet der Steuerhoheit Slg. 1462/1932 und 6755/1972) .Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt 1 aus 1951,, sind Landesstraßen römisch zwei. Ordnung in der Regel mit einer nutzbaren Fahrbahnbreite von 4,50 Meter auszuführen; in schwierigem Gelände kann diese Breite auf 3 Meter herabgesetzt werden, doch sind in diesem Falle in Entfernungen von nicht über 200 Metern Ausweichen anzulegen. Enthält ein Gesetz eine "in der Regel" geltende Bestimmung, so ist auf Grund des Determinierungsgebotes des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} zu fordern, daß die von der Regel möglichen Abweichungen im Gesetz gleichfalls genügend vorherbestimmt sind. Ein Abweichen von der in der Regel auszuführenden Fahrbahnbreite nach unten, ist in Paragraph 6, Absatz 3, selbst vorgesehen. Daß auch ein Abweichen nach oben möglich ist, ergibt sich zwar nicht allein aus den Worten "in der Regel" , wie die bel. Beh. in ihrer Gegenschrift meint, wohl aber im gegebenen Zusammenhang aus Paragraph 8, Absatz 2, des Gesetzes. Wenn dort bestimmt ist, daß die Kosten der Erhaltung von Ortsdurchfahrten auf Landesstraßen römisch zwei. Ordnung nur für eine Fahrbahnbreite von 4,50 Metern aus Landesmitteln bestritten werden, für Mehrkosten aber, die durch die besonderen Bedürfnisse der Gemeindebewohner bezüglich der Bauweise (Fahrbahnbreite, Fahrbahnbelag, Radwege, Gehsteige, Entwässerungen u. dgl.) und Instandhaltung bedingt sind, unter bestimmten Umständen die Gemeinden aufzukommen haben, so ist daraus zu entnehmen, daß der Gesetzgeber jedenfalls in Ortsdurchfahrten auch eine größere Fahrbahnbreite als 4,50 Meter vorsieht. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich nun um eine Enteignungsverfügung zur Herstellung einer Fahrbahnbreite von 6 Meter und Gehsteigbreiten von 2 und 1,50 Metern in der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße römisch zwei. Ordnung. Die verfassungsgesetzlich verankerte Gesetzgebungshoheit der Bundesländer räumt diesen im Rahmen der verfassungsgesetzlichen Bestimmungen volle Gestaltungsfreiheit in materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht ein. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß auf einem Sachgebiet (z. B. wie hier dem Straßenrecht) sowohl im Vergleich zu anderen Bundesländern als auch im Vergleich zum Bund verschiedenartige Regelungen getroffen werden vergleiche für das Gebiet der Steuerhoheit Slg. 1462 aus 1932, und 6755 aus 1972,) . Was im besonderem die Regelung des Instanzenzuges betrifft, schreibt die Bundesverfassung nicht vor, es müsse eine Mehrzahl an Instanzen eingerichtet werden (vgl. Slg. 5396/1966) . Es ist daher verfassungsgesetzlich nicht ausgeschlossen, daß auf einem teils in die Gesetzgebungkompetenz des Bundes, teils in die der Länder fallenden Sachgebiet der jeweils zuständige Gesetzgeber die behördliche Entscheidung einer einzigen Instanz überträgt oder einen Instanzenzug vorsieht.Was im besonderem die Regelung des Instanzenzuges betrifft, schreibt die Bundesverfassung nicht vor, es müsse eine Mehrzahl an Instanzen eingerichtet werden vergleiche Slg. 5396 aus 1966,) . Es ist daher verfassungsgesetzlich nicht ausgeschlossen, daß auf einem teils in die Gesetzgebungkompetenz des Bundes, teils in die der Länder fallenden Sachgebiet der jeweils zuständige Gesetzgeber die behördliche Entscheidung einer einzigen Instanz überträgt oder einen Instanzenzug vorsieht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B27.1973
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.