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{'item': 'B4/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.06.1973 GeschäftszahlB4/73 Sammlungsnummer7047 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 B-PVG. Diese Gesetzesbestimmung grenzt die Riskengemeinschaft in durchaus sachlicher Weise nach dem Gesichtspunkt ab, ob eine Person einen landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr selbst führt oder für sich führen läßt.Keine Bedenken gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, B-PVG. Diese Gesetzesbestimmung grenzt die Riskengemeinschaft in durchaus sachlicher Weise nach dem Gesichtspunkt ab, ob eine Person einen landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr selbst führt oder für sich führen läßt. Insbesondere kann dem Gesetzgeber auch nicht entgegengetreten werden, wenn er dabei keinen Unterschied zwischen solchen Personen, die ihren Unterhalt ganz oder zumindestens zu einem beachtlichen Teil aus dem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb bestreiten, und solchen Personen, die lediglich Eigentümer eines landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes sind, ohne daß sie als Bauern oder Forstwirte im engeren Sinne angesehen werden können, wie es die Bfin. haben möchte; denn auch die zweitgenannte Personengruppe ist Inhaber eines landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes und es ist nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen, daß sie in den Genuß einer Pensionsversicherung kommen kann. Wenn dies bei der Bfin. zutreffen sollte, wie sie behauptet, so ist dies keinesfalls der Regelfall. Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, daß die Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, daß die Angehörigen eines Berufsstandes eine Riskengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt, und daß überhaupt der Gedanke von einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Beiträgen und Leistungen in der Sozialversicherung verfassungsrechtlich verfehlt ist (vgl. insbesondere Slg. 6015/1969, das sich auf die verfassungsrechtliche Beurteilung des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSPVG bezog) . Aber auch in dem von der Bfin. zur Stützung ihrer Rechtsansicht herangezogenen Erk. Slg. 3670/1960 hat der VfGH die Auffassung abgelehnt, daß der Grundsatz der Äquivalenz für die Sozialversicherung gilt. An dieser Rechtsauffassung hat der VfGH seither festgehalten (vgl. Slg. 4580/1963, 4714/1964, 5241/1966, 6015/1969, 6947/1972) . Der VfGH hat ferner ausgesprochen, daß sich aus der Riskengemeinschaft ergebe, daß es in Kauf genommen werden müsse, daß es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Rentenanfall kommt (vgl. Slg. 6015/1969) . Der VfGH sieht sich aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, daß die Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, daß die Angehörigen eines Berufsstandes eine Riskengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt, und daß überhaupt der Gedanke von einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Beiträgen und Leistungen in der Sozialversicherung verfassungsrechtlich verfehlt ist vergleiche insbesondere Slg. 6015 aus 1969,, das sich auf die verfassungsrechtliche Beurteilung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSPVG bezog) . Aber auch in dem von der Bfin. zur Stützung ihrer Rechtsansicht herangezogenen Erk. Slg. 3670 aus 1960, hat der VfGH die Auffassung abgelehnt, daß der Grundsatz der Äquivalenz für die Sozialversicherung gilt. An dieser Rechtsauffassung hat der VfGH seither festgehalten vergleiche Slg. 4580 aus 1963,, 4714 aus 1964,, 5241 aus 1966,, 6015 aus 1969,, 6947 aus 1972,) . Der VfGH hat ferner ausgesprochen, daß sich aus der Riskengemeinschaft ergebe, daß es in Kauf genommen werden müsse, daß es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Rentenanfall kommt vergleiche Slg. 6015 aus 1969,) . Der VfGH sieht sich aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B4.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.