RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.06.1973 GeschäftszahlG47/72 Sammlungsnummer7059 Rechtssatz§ 3 Abs. 2 lit. h wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 3, Abs
Art 2, Art.
2 B-VG}) ist es keinesfalls unsachlich, auch für Wien eine Landesgesellschaft mit den Aufgaben nach § 3 Abs. 1
- VerstG zu instituieren, diese Aufgaben jenem Unternehmen zu übertragen, das nach Organisation und Anlagen zur Besorgung dieser Aufgaben am besten geeignet ist, deshalb die Wr. Elektrizitätswerke zur Landesgesellschaft i. S. des § 3 Abs. 2 2.Das
- VerstG enthält im Paragraph 6, für die den Landeshauptstädten Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg gehörigen Stromerzeugungsanlagen und Verteilungsanlagen eine besondere Regelung. Der (einfache) Bundesgesetzgeber hat somit durch die in Paragraph 3, Absatz 2, Litera h,
- VerstG für die Wr. Elektrizitätswerke getroffene Regelung diese Unternehmung anders behandelt als die Unternehmungen der genannten Landeshauptstädte. Entgegen den im Antrag der NÖ Landesregierung dargelegten Bedenken liegt darin jedoch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Nach den von der Bundesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren gemachten Angaben betrugen im Jahre 1946 (dem letzten Jahr vor Inkrafttreten des
- VerstG) im Verhältnis zu Gesamtösterreich in Wien die Einwohnerzahl 26'3 % und in der öffentlichen Elektrizitätsversorgung die Stromerzeugung 8'3 % und der Stromverbrauch 28'2 %, wobei der Stromverbrauch mit 631 Gigawattstunden (eine Gigawattstunde ist eine Million Kilowattstunden) der höchste aller Bundesländer war. Im Hinblick auf diese wirtschaftliche Situation und die rechtliche Stellung der Bundeshauptstadt Wien als Land ({
Artikel 2
,, Artikel 2, B-VG}) ist es keinesfalls unsachlich, auch für Wien eine Landesgesellschaft mit den Aufgaben nach Paragraph 3, Absatz eins,
- VerstG zu instituieren, diese Aufgaben jenem Unternehmen zu übertragen, das nach Organisation und Anlagen zur Besorgung dieser Aufgaben am besten geeignet ist, deshalb die Wr. Elektrizitätswerke zur Landesgesellschaft i. S. des Paragraph 3, Absatz 2,
- VerstG zu erklären und nicht in die für die städtischen Unternehmungen der Landeshauptstädte Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg getroffene Regelung einzubeziehen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die nach dem Gesamtkonzept des
- VerstG den neun Landesgesellschaften durch § 3 Abs. 1 übertragene Aufgabe," die Allgemeinversorgung mit elektrischer Energie im Bereich der einzelnen Bundesländer (Landesversorgung) durchzuführen, die Verbundwirtschaft im Landesgebiet zu besorgen und Energie mit benachbarten Gesellschaften auszutauschen ", eine Maßnahme ist, die i. S. des Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG" zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig "erscheint ( siehe hiezu insbesondere Slg. 2092/1951) . Wenn es nun unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes sachlich gerechtfertigt ist, den Wr. Elektrizitätswerken diese Aufgaben zu übertragen, so ist auch kein Grund zu einem Zweifel gegeben, daß unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz der für das
- VerstG in seiner Gesamtheit in Anspruch genommene Kompetenztatbestand des {
Art 10, Art.
10 Abs. 1 Z 15 B-VG} auch eine geeignete Kompetenzgrundlage für die Einzelbestimmung des § 3 Abs. 2 lit. h dieses Gesetzes bildet.Es unterliegt keinem Zweifel, daß die nach dem Gesamtkonzept des
- VerstG den neun Landesgesellschaften durch Paragraph 3, Absatz eins, übertragene Aufgabe," die Allgemeinversorgung mit elektrischer Energie im Bereich der einzelnen Bundesländer (Landesversorgung) durchzuführen, die Verbundwirtschaft im Landesgebiet zu besorgen und Energie mit benachbarten Gesellschaften auszutauschen ", eine Maßnahme ist, die i. S. des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 15, B-VG" zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig "erscheint ( siehe hiezu insbesondere Slg. 2092 aus 1951,) . Wenn es nun unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes sachlich gerechtfertigt ist, den Wr. Elektrizitätswerken diese Aufgaben zu übertragen, so ist auch kein Grund zu einem Zweifel gegeben, daß unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz der für das
- VerstG in seiner Gesamtheit in Anspruch genommene Kompetenztatbestand des {
Artikel 10
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 15, B-VG} auch eine geeignete Kompetenzgrundlage für die Einzelbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Litera h, dieses Gesetzes bildet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:G47.1973