RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.1973 GeschäftszahlB289/72 Sammlungsnummer7061 RechtssatzKeine Bedenken gegen die den Dienstzweig Nr. 33 (Amtstierärztlicher Dienst) betreffende Zahl der Anlage zur Gemeindebeamten- Dienstzweige-Verordnung und Amtstitel-Verordnung, LGBl. 290/1961, weil darin die Dienstklasse VIII nicht genannt ist. Falls der Dienstpostenplan der Stadt Wr. Neustadt Verordnungsqualität hat, bestehen dagegen, daß durch den Dienstpostenplan für die " Veterinärpolizei "in der Verwendungsgruppe A neben einem Dienstposten der Dienstklasse VI lediglich ein Dienstposten der Dienstklasse VII und für die" Städtischen Viehmarktanlagen und Schlachthofanlagen "lediglich Dienstposten anderer Verwendungsgruppen als der Verwendungsgruppe A geschaffen worden sind, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es gibt keine Vorschrift, die den Gemeinderat verpflichten würde, im Hinblick auf den Aufgabenbereich des Bf. einen Dienstposten der Dienstklasse VIII in der Verwendungsgruppe A zu schaffen. Auch der Gleichheitssatz gebietet dies nicht. Selbst wenn das Land Niederösterreich für den amtstierärztlichen Dienst bei den Bezirkshauptmannschaften Dienstposten der Dienstklasse VIII in der Verwendungsgruppe A geschaffen haben sollte - die Beschwerde zieht den amtstierärztlichen Dienst bei den Bezirkshauptmannschaften zum Vergleich heran -, ergibt sich daraus nicht, daß die Stadt Wr. Neustadt bei der Bewertung des Aufgabenbereiches des Bf. im Hinblick auf das Gleichheitsgebot zum Ergebnis kommen müßte, es sei damit ein Dienstposten der Dienstklasse VIII zu verknüpfen. Dies allein schon aus dem Grunde, weil es zwischen den ländlichen Bezirken und der Stadt Wr. Neustadt Verschiedenheiten gibt, die zumindest schwergewichtsmäßige Unterschiede der Aufgabe des amtstierärztlichen Dienstes bedingen und daher in weiterer Folge entsprechend verschiedenen Ergebnissen bei der Bewertung der Aufgabenbereiche also auch zu einer entsprechenden Verschiedenheit der damit verknüpften Dienstposten führen können. Es braucht daher nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob und inwieweit die Stadt Wr. Neustadt überhaupt durch das Gleichheitsgebot verpflichtet sei, den Dienstpostenplan des Landes als Maßstab heranzuziehen. Umstände, die darauf hindeuten würden, daß die Stadtgemeinde unsachlich vorgegangen ist, sind nicht hervorgekommen.Keine Bedenken gegen die den Dienstzweig Nr. 33 (Amtstierärztlicher Dienst) betreffende Zahl der Anlage zur Gemeindebeamten- Dienstzweige-Verordnung und Amtstitel-Verordnung, Landesgesetzblatt 290 aus 1961,, weil darin die Dienstklasse römisch acht nicht genannt ist. Falls der Dienstpostenplan der Stadt Wr. Neustadt Verordnungsqualität hat, bestehen dagegen, daß durch den Dienstpostenplan für die " Veterinärpolizei "in der Verwendungsgruppe A neben einem Dienstposten der Dienstklasse römisch sechs lediglich ein Dienstposten der Dienstklasse römisch sieben und für die" Städtischen Viehmarktanlagen und Schlachthofanlagen "lediglich Dienstposten anderer Verwendungsgruppen als der Verwendungsgruppe A geschaffen worden sind, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es gibt keine Vorschrift, die den Gemeinderat verpflichten würde, im Hinblick auf den Aufgabenbereich des Bf. einen Dienstposten der Dienstklasse römisch acht in der Verwendungsgruppe A zu schaffen. Auch der Gleichheitssatz gebietet dies nicht. Selbst wenn das Land Niederösterreich für den amtstierärztlichen Dienst bei den Bezirkshauptmannschaften Dienstposten der Dienstklasse römisch acht in der Verwendungsgruppe A geschaffen haben sollte - die Beschwerde zieht den amtstierärztlichen Dienst bei den Bezirkshauptmannschaften zum Vergleich heran -, ergibt sich daraus nicht, daß die Stadt Wr. Neustadt bei der Bewertung des Aufgabenbereiches des Bf. im Hinblick auf das Gleichheitsgebot zum Ergebnis kommen müßte, es sei damit ein Dienstposten der Dienstklasse römisch acht zu verknüpfen. Dies allein schon aus dem Grunde, weil es zwischen den ländlichen Bezirken und der Stadt Wr. Neustadt Verschiedenheiten gibt, die zumindest schwergewichtsmäßige Unterschiede der Aufgabe des amtstierärztlichen Dienstes bedingen und daher in weiterer Folge entsprechend verschiedenen Ergebnissen bei der Bewertung der Aufgabenbereiche also auch zu einer entsprechenden Verschiedenheit der damit verknüpften Dienstposten führen können. Es braucht daher nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob und inwieweit die Stadt Wr. Neustadt überhaupt durch das Gleichheitsgebot verpflichtet sei, den Dienstpostenplan des Landes als Maßstab heranzuziehen. Umstände, die darauf hindeuten würden, daß die Stadtgemeinde unsachlich vorgegangen ist, sind nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B289.1973
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.