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{'item': 'G9/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.1973 GeschäftszahlG9/73 Sammlungsnummer7063 RechtssatzDer zweite Absatz im § 89 a StVO 1960, BGBl. 159/1960 (Fassung der

  1. StVONov., BGBl. 209/1969) wird als verfassungswidrig aufgehoben.Der zweite Absatz im Paragraph 89, a StVO 1960, Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, (Fassung der
  2. StVONov., Bundesgesetzblatt 209 aus 1969,) wird als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Gesetzesstelle betrifft die Entfernung von Gegenständen auf der Straße, durch die der Verkehr erheblich beeinträchtigt wird; sie ist also straßenpolizeilicher Natur. Sie unterscheidet aber nicht danach, ob es sich um eine Angelegenheit der örtlichen Straßenpolizei ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG}, § 12 Abs. 2 Z 4 Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. 4/1966) oder um eine Angelegenheit der überörtlichen Straßenpolizei handelt.Diese Gesetzesstelle betrifft die Entfernung von Gegenständen auf der Straße, durch die der Verkehr erheblich beeinträchtigt wird; sie ist also straßenpolizeilicher Natur. Sie unterscheidet aber nicht danach, ob es sich um eine Angelegenheit der örtlichen Straßenpolizei ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG}, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Tiroler Gemeindeordnung 1966, Landesgesetzblatt 4 aus 1966,) oder um eine Angelegenheit der überörtlichen Straßenpolizei handelt. Gegenstand des beim VwGH angefochtenen Bescheides ist die Entfernung eines auf einem öffentlichen Weg (nach den Akten handelt es sich um einen Gemeindeweg) errichteten Zaunes. Die Entfernung eines auf einer Verkehrsfläche der Gemeinde aufgestellten Zaunes ist eine Angelegenheit, die im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden; sie ist daher - wie der VfGH schon in seinem Erk. Slg. 5802/1968 (bezüglich eines auf einer Straße aufgestellten fahrunfähigen Personenkraftwagens) und 6018/1969 (bezüglich eines auf einem Gemeindeweg aufgestellten Zaunes) ausgeführt hat - eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Gegenstand des beim VwGH angefochtenen Bescheides ist die Entfernung eines auf einem öffentlichen Weg (nach den Akten handelt es sich um einen Gemeindeweg) errichteten Zaunes. Die Entfernung eines auf einer Verkehrsfläche der Gemeinde aufgestellten Zaunes ist eine Angelegenheit, die im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden; sie ist daher - wie der VfGH schon in seinem Erk. Slg. 5802 aus 1968, (bezüglich eines auf einer Straße aufgestellten fahrunfähigen Personenkraftwagens) und 6018 aus 1969, (bezüglich eines auf einem Gemeindeweg aufgestellten Zaunes) ausgeführt hat - eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Nach der durch die
  3. StVONov. geschaffenen Rechtslage ist die Entfernung von Hindernissen auf Straßen einheitlich geregelt und in keinem der in Betracht kommenden Fälle als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet (und zwar weder in dem die Entfernung regelnden § 89 a noch auch in den in Betracht zu ziehenden Zuständigkeitsbestimmungen des § 94 b und des § 94 d StVO 1960) .Nach der durch die
  4. StVONov. geschaffenen Rechtslage ist die Entfernung von Hindernissen auf Straßen einheitlich geregelt und in keinem der in Betracht kommenden Fälle als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet (und zwar weder in dem die Entfernung regelnden Paragraph 89, a noch auch in den in Betracht zu ziehenden Zuständigkeitsbestimmungen des Paragraph 94, b und des Paragraph 94, d StVO 1960) . In seinem Erk. Slg. 6944/1972 hat der VfGH ausgeführt, die Verfassungswidrigkeit, die darin liege, daß die Entfernung von Hindernissen auf Straßen, soweit diese vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde umfaßt wird, nicht als Angelegenheit dieses Wirkungsbereiches bezeichnet ist, sei nicht dem § 94 d StVO 1960 anzulasten (der eine zusammenfassende Aufzählung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde enthält) , sondern dem § 89 a StVO 1960 (der die Regelung der Entfernung von Hindernissen auf Straßen enthält) . Daraus folgt, daß § 89 a Abs. 2 StVO 1960 aufzuheben war.In seinem Erk. Slg. 6944 aus 1972, hat der VfGH ausgeführt, die Verfassungswidrigkeit, die darin liege, daß die Entfernung von Hindernissen auf Straßen, soweit diese vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde umfaßt wird, nicht als Angelegenheit dieses Wirkungsbereiches bezeichnet ist, sei nicht dem Paragraph 94, d StVO 1960 anzulasten (der eine zusammenfassende Aufzählung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde enthält) , sondern dem Paragraph 89, a StVO 1960 (der die Regelung der Entfernung von Hindernissen auf Straßen enthält) . Daraus folgt, daß Paragraph 89, a Absatz 2, StVO 1960 aufzuheben war. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:G9.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.