RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1973 GeschäftszahlB22/73 Sammlungsnummer7069 RechtssatzDer Kärntner Landesgesetzgeber ist jedenfalls gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} zur Erlassung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 8 Grundverkehrsgesetz zuständig, auch wenn diese Bestimmung nicht dem Grundverkehrsrecht, sondern dem Baurecht oder dem Raumordnungsrecht (Landesplanungsrecht) zuzuordnen sein sollte (vgl. Slg. 6060/1969) . Dadurch, daß diese Gesetzesstelle zur Entscheidung darüber, ob ein Rechtsgeschäft offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Bebauung führen soll, die Grundverkehrsbehörde und nicht die Gemeindebehörde zuständig macht, wird nicht der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde verletzt. Denn diese Gesetzesstelle muß im Zusammenhalt mit § 3 Abs. 1 GVG dahin verstanden werden, daß ein Rechtsgeschäft den im § 3 Abs. 1 genannten Interessen jedenfalls dann widerspricht, wenn es offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan oder dem § 20 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes widersprechenden Bebauung führen soll, wenn also eine Bebauung auf einer Grundfläche erfolgen soll, die nicht als Bauland gewidmet ist, wenn sie also der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird. Allerdings würde nach dem Gesetzeswortlaut auch dann die Zustimmung zu versagen sein, wenn auf nicht landwirtschaftlich genutzten, nicht als Bauland ausgewiesenen Flächen gebaut werden soll. Eine dem Sinn des GVG entsprechende und verfassungskonforme Auslegung muß aber zu dem Ergebnis führen, daß nur die Bebauung auf Grundstücken gemeint ist, die der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind (vgl. § 1 Abs. 1 erster Satz GVG) . Eine solche Regelung hält sich aber durchaus im Rahmen des von der Judikatur entwickelten Begriffes des Grundverkehrs, denn es handelt sich um eine Maßnahme, die im Einzelfall verhindern soll, daß der Grundverkehr den umschriebenen Interessen widerspricht (vgl. Slg. 2820/1955, 5669/1968, 6060/1969) . Die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde bezüglich der Flächenwidmung bleibt durch eine solche Regelung völlig gewahrt, das GVG knüpft vielmehr an die von der Gemeinde getroffene Entscheidung über die Flächenwidmung an und verwertet sie als typischen Tatbestand für grundverkehrsrechtliche Zielsetzungen.Der Kärntner Landesgesetzgeber ist jedenfalls gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} zur Erlassung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, Grundverkehrsgesetz zuständig, auch wenn diese Bestimmung nicht dem Grundverkehrsrecht, sondern dem Baurecht oder dem Raumordnungsrecht (Landesplanungsrecht) zuzuordnen sein sollte vergleiche Slg. 6060 aus 1969,) . Dadurch, daß diese Gesetzesstelle zur Entscheidung darüber, ob ein Rechtsgeschäft offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Bebauung führen soll, die Grundverkehrsbehörde und nicht die Gemeindebehörde zuständig macht, wird nicht der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde verletzt. Denn diese Gesetzesstelle muß im Zusammenhalt mit Paragraph 3, Absatz eins, GVG dahin verstanden werden, daß ein Rechtsgeschäft den im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Interessen jedenfalls dann widerspricht, wenn es offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan oder dem Paragraph 20, Absatz 4, des Landesplanungsgesetzes widersprechenden Bebauung führen soll, wenn also eine Bebauung auf einer Grundfläche erfolgen soll, die nicht als Bauland gewidmet ist, wenn sie also der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird. Allerdings würde nach dem Gesetzeswortlaut auch dann die Zustimmung zu versagen sein, wenn auf nicht landwirtschaftlich genutzten, nicht als Bauland ausgewiesenen Flächen gebaut werden soll. Eine dem Sinn des GVG entsprechende und verfassungskonforme Auslegung muß aber zu dem Ergebnis führen, daß nur die Bebauung auf Grundstücken gemeint ist, die der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz GVG) . Eine solche Regelung hält sich aber durchaus im Rahmen des von der Judikatur entwickelten Begriffes des Grundverkehrs, denn es handelt sich um eine Maßnahme, die im Einzelfall verhindern soll, daß der Grundverkehr den umschriebenen Interessen widerspricht vergleiche Slg. 2820 aus 1955,, 5669 aus 1968,, 6060 aus 1969,) . Die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde bezüglich der Flächenwidmung bleibt durch eine solche Regelung völlig gewahrt, das GVG knüpft vielmehr an die von der Gemeinde getroffene Entscheidung über die Flächenwidmung an und verwertet sie als typischen Tatbestand für grundverkehrsrechtliche Zielsetzungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B22.1973
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.