30 Abs. 2 B-VG} der Bundesgesetzgeber und im Rahmen der von ihm getroffenen Anordnungen der Nationalrat oder anders: Die in Rede stehende Regelung konnte damals durch Bundesgesetz und "im Rahmen" dieses durch autonomen Beschluß des Nationalrates getroffen werden.Zuständige Autoritäten für den Bereich des Bundes waren - was den Nationalrat anbelangt - auf Grund der im Zeitpunkt der Erlassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 159 aus 1956, in Geltung gestandenen Fassung des {
,, Artikel 30, Absatz 2, B-VG} der Bundesgesetzgeber und im Rahmen der von ihm getroffenen Anordnungen der Nationalrat oder anders: Die in Rede stehende Regelung konnte damals durch Bundesgesetz und "im Rahmen" dieses durch autonomen Beschluß des Nationalrates getroffen werden. Das damals geltende Geschäftsordnungsgesetz, BGBl. 10/1920, enthielt keine Vorschrift darüber, ob der Vorsitzende des Nationalrates an den Abstimmungen teilzunehmen hatte. Insbesondere kann aus den Gesetzen eine Aussage über das Stimmrecht des jeweils den Vorsitz führenden Präsidenten nicht entnommen werden. Die Anordnung des § 60 Abs. A der Autonomen Geschäftsordnung, wonach der Vorsitzende mit Ausnahme von Wahlen niemals mitstimmt, hielt sich daher durchaus "im Rahmen" des GeschäftsordnungsG.Das damals geltende Geschäftsordnungsgesetz, Bundesgesetzblatt 10 aus 1920,, enthielt keine Vorschrift darüber, ob der Vorsitzende des Nationalrates an den Abstimmungen teilzunehmen hatte. Insbesondere kann aus den Gesetzen eine Aussage über das Stimmrecht des jeweils den Vorsitz führenden Präsidenten nicht entnommen werden. Die Anordnung des Paragraph 60, Abs. A der Autonomen Geschäftsordnung, wonach der Vorsitzende mit Ausnahme von Wahlen niemals mitstimmt, hielt sich daher durchaus "im Rahmen" des GeschäftsordnungsG. Für den Bundesrat bestimmte im fraglichen Zeitpunkt der auch heute noch unverändert geltende erste Satz im {
37 Abs. 2 B-VG}: "Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluß." Auf dieser Grundlage konnte § 51 Abs. A der Autonomen Geschäftsordnung des Bundesrates vom 7. Dezember 1920 anordnen, daß der Vorsitzende mit Ausnahme von Wahlen niemals mitstimmt.Für den Bundesrat bestimmte im fraglichen Zeitpunkt der auch heute noch unverändert geltende erste Satz im {
,, Artikel 37, Absatz 2, B-VG}: "Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluß." Auf dieser Grundlage konnte Paragraph 51, Abs. A der Autonomen Geschäftsordnung des Bundesrates vom 7. Dezember 1920 anordnen, daß der Vorsitzende mit Ausnahme von Wahlen niemals mitstimmt. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH garantiert Art. 18 StGG, daß niemand durch eine Rechtsnorm in der freien Wahl seines Berufes und in der Ausbildung hiezu gehindert oder beschränkt werden darf (z. B. Slg. 4019/1961) ; er garantiert demgegenüber nicht die freie Betätigung in dem selbstgewählten Beruf (z. B. Slg. 4011/1961) .Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH garantiert Artikel 18, StGG, daß niemand durch eine Rechtsnorm in der freien Wahl seines Berufes und in der Ausbildung hiezu gehindert oder beschränkt werden darf (z. B. Slg. 4019 aus 1961,) ; er garantiert demgegenüber nicht die freie Betätigung in dem selbstgewählten Beruf (z. B. Slg. 4011 aus 1961,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B115.1973
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