18 Abs. 1 B-VG} entsprechend muß eine Verordnung über den Straßenverlauf diesen so eindeutig determinieren, daß der VwGH in der Lage ist, die Gesetzmäßigkeit des Handelns der Enteignungsbehörde daran zu messen.Der Vorschrift des {
,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} entsprechend muß eine Verordnung über den Straßenverlauf diesen so eindeutig determinieren, daß der VwGH in der Lage ist, die Gesetzmäßigkeit des Handelns der Enteignungsbehörde daran zu messen. Der hier maßgebliche Teil der Verordnung beschreibt offenkundig ein Straßenstück, das im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung - mit Ausnahme einer durch die Flächen des Bf. bedingten Lücke - bereits vom Bund in Handhabung seiner privatrechtlichen Dispositionsbefugnis in der Natur fertiggestellt war. Der Verordnung ist daher ein Inhalt beizumessen, gemäß dem die Trasse im umschriebenen Bereich auf dem in der Natur bereits vorhandenen Straßenkörper verläuft. Das Gesetz hat keinen Inhalt, der es verbietet, den Verlauf einer Bundesstraße so zu bestimmen, daß er mit dem Verlauf einer vom Bund bereits in Handhabung seiner privatrechtlichen Dispositionsbefugnis hergestellten Straße zusammenfällt. Daher keine Bedenken im Hinblick auf {
18 B-VG}.Der hier maßgebliche Teil der Verordnung beschreibt offenkundig ein Straßenstück, das im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung - mit Ausnahme einer durch die Flächen des Bf. bedingten Lücke - bereits vom Bund in Handhabung seiner privatrechtlichen Dispositionsbefugnis in der Natur fertiggestellt war. Der Verordnung ist daher ein Inhalt beizumessen, gemäß dem die Trasse im umschriebenen Bereich auf dem in der Natur bereits vorhandenen Straßenkörper verläuft. Das Gesetz hat keinen Inhalt, der es verbietet, den Verlauf einer Bundesstraße so zu bestimmen, daß er mit dem Verlauf einer vom Bund bereits in Handhabung seiner privatrechtlichen Dispositionsbefugnis hergestellten Straße zusammenfällt. Daher keine Bedenken im Hinblick auf {
Es handelt sich um eine Umlegung. Die Änderung des Verlaufes einer bestehenden Bundesstraße in einem Teilstück ist nämlich eine Umlegung i. S. des § 4 BStG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.