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{'item': 'B20/73'}

Verordnung, BGBl. 319/1972. In der Vorschrift des § 33 Abs. 5 BStG 1971 liegt kein Verbot, Teile der bestehenden Bundesstraße B auf eine neue Trasse umzulegen, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Ab

Art 18, Art.

18 Abs. 1 B-VG} entsprechend muß eine Verordnung über den Straßenverlauf diesen so eindeutig determinieren, daß der VwGH in der Lage ist, die Gesetzmäßigkeit des Handelns der Enteignungsbehörde daran zu messen.Der Vorschrift des {

Artikel 18

,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} entsprechend muß eine Verordnung über den Straßenverlauf diesen so eindeutig determinieren, daß der VwGH in der Lage ist, die Gesetzmäßigkeit des Handelns der Enteignungsbehörde daran zu messen. Der hier maßgebliche Teil der Verordnung beschreibt offenkundig ein Straßenstück, das im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung - mit Ausnahme einer durch die Flächen des Bf. bedingten Lücke - bereits vom Bund in Handhabung seiner privatrechtlichen Dispositionsbefugnis in der Natur fertiggestellt war. Der Verordnung ist daher ein Inhalt beizumessen, gemäß dem die Trasse im umschriebenen Bereich auf dem in der Natur bereits vorhandenen Straßenkörper verläuft. Das Gesetz hat keinen Inhalt, der es verbietet, den Verlauf einer Bundesstraße so zu bestimmen, daß er mit dem Verlauf einer vom Bund bereits in Handhabung seiner privatrechtlichen Dispositionsbefugnis hergestellten Straße zusammenfällt. Daher keine Bedenken im Hinblick auf {

Art 18, Art.

18 B-VG}.Der hier maßgebliche Teil der Verordnung beschreibt offenkundig ein Straßenstück, das im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung - mit Ausnahme einer durch die Flächen des Bf. bedingten Lücke - bereits vom Bund in Handhabung seiner privatrechtlichen Dispositionsbefugnis in der Natur fertiggestellt war. Der Verordnung ist daher ein Inhalt beizumessen, gemäß dem die Trasse im umschriebenen Bereich auf dem in der Natur bereits vorhandenen Straßenkörper verläuft. Das Gesetz hat keinen Inhalt, der es verbietet, den Verlauf einer Bundesstraße so zu bestimmen, daß er mit dem Verlauf einer vom Bund bereits in Handhabung seiner privatrechtlichen Dispositionsbefugnis hergestellten Straße zusammenfällt. Daher keine Bedenken im Hinblick auf {

Artikel 18,, Artikel 18, B-VG}.

Es handelt sich um eine Umlegung. Die Änderung des Verlaufes einer bestehenden Bundesstraße in einem Teilstück ist nämlich eine Umlegung i. S. des § 4 BStG

  1. Die Umlegung entspricht den Erfordernissen des Verkehrs und der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges für den Durchzugsverkehr i. S. des § 4 Abs. 1 BStG
  2. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nämlich, daß es für erforderlich angesehen wird, den Durchzugsverkehr im Stadtinneren zu vermindern.Es handelt sich um eine Umlegung. Die Änderung des Verlaufes einer bestehenden Bundesstraße in einem Teilstück ist nämlich eine Umlegung i. S. des Paragraph 4, BStG
  3. Die Umlegung entspricht den Erfordernissen des Verkehrs und der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges für den Durchzugsverkehr i. S. des Paragraph 4, Absatz eins, BStG
  4. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nämlich, daß es für erforderlich angesehen wird, den Durchzugsverkehr im Stadtinneren zu vermindern. Es sind keine Umstände erkennbar, die darauf hindeuten, daß dieses Erfordernis nicht gegeben ist. Daß die neue Trasse dem umschriebenen Erfordernis des Verkehrs und der funktionellen Bedeutung der Straße entspricht, ist offenkundig. Daran ändert der Hinweis des Bf. auf die Funktion der alten Trasse für den innerstädtischen Verkehr nichts. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B20.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.