10 Abs. 1 Z 9 B-VG} ("Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei") Sache des Bundes, hinsichtlich anderer Straßen gemäß {
15 Abs. 1 B-VG} Sache der Länder (vgl. Slg. 4349/1963) . Der gesetzliche Auftrag, Straßen so zu bauen, daß der Gemeingebrauch möglich ist, ist als Regelung einer "Straßenangelegenheit" zu qualifizieren (vgl. Slg. 4605/1963) . Es bestehen daher weder gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 LStVG 1964, gemäß der die Straßen dem Bedürfnis des Verkehrs entsprechend anzulegen sind, noch gegen die Vorschrift des § 16 leg. cit., gemäß der die Straße in der Art herzustellen und zu erhalten ist, "daß sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden kann" Bedenken in kompetenzrechtlicher Hinsicht. Der straßenrechtliche Zustand - auch Einmündungen von Privatstraßen in die öffentliche Straße gehören zu diesem Zustand - müssen also den zitierten kompetenzrechtlich unbedenklichen Gesetzesstellen entsprechen. Demnach liegt der Zweck der Regelung des § 25 Abs. 6 leg. cit. zumindest auch darin, zu verhindern, daß durch die Herstellung von Straßeneinmündungen ein straßenbaulicher Zustand geschaffen wird, der zu einer Gefährdung des Verkehrs führt. Im § 25 leg. cit. liegt somit jedenfalls das an die Straßenverwaltung gerichtete Verbot, die dort vorgesehene Bewilligung zu erteilen, wenn die Herstellung der Einmündung zur Verkehrsgefährdung führen würde.Keine Bedenken gegen Paragraph 25, Absatz 6, LStVG. Die Gesetzesstelle ist nicht straßenpolizeilicher Natur. Sie ist auch selbst nicht kompetenzwidrig erlassen. Die Erlassung von gesetzlichen Vorschriften über die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen (einschließlich der Gehsteige) ist hinsichtlich der Bundesstraßen gemäß {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG} ("Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei") Sache des Bundes, hinsichtlich anderer Straßen gemäß {
4349 aus 1963,) . Der gesetzliche Auftrag, Straßen so zu bauen, daß der Gemeingebrauch möglich ist, ist als Regelung einer "Straßenangelegenheit" zu qualifizieren vergleiche Slg. 4605 aus 1963,) . Es bestehen daher weder gegen die Vorschrift des Paragraph 14, Absatz eins, LStVG 1964, gemäß der die Straßen dem Bedürfnis des Verkehrs entsprechend anzulegen sind, noch gegen die Vorschrift des Paragraph 16, leg. cit., gemäß der die Straße in der Art herzustellen und zu erhalten ist, "daß sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden kann" Bedenken in kompetenzrechtlicher Hinsicht. Der straßenrechtliche Zustand - auch Einmündungen von Privatstraßen in die öffentliche Straße gehören zu diesem Zustand - müssen also den zitierten kompetenzrechtlich unbedenklichen Gesetzesstellen entsprechen. Demnach liegt der Zweck der Regelung des Paragraph 25, Absatz 6, leg. cit. zumindest auch darin, zu verhindern, daß durch die Herstellung von Straßeneinmündungen ein straßenbaulicher Zustand geschaffen wird, der zu einer Gefährdung des Verkehrs führt. Im Paragraph 25, leg. cit. liegt somit jedenfalls das an die Straßenverwaltung gerichtete Verbot, die dort vorgesehene Bewilligung zu erteilen, wenn die Herstellung der Einmündung zur Verkehrsgefährdung führen würde. Dieser Gesetzesinhalt entspricht der kompetenzrechtlich unbedenklichen Vorschrift des § 16 leg. cit. und ist daher auch selbst in dieser Richtung unbedenklich. An dieser Feststellung ändert sich auch dann nichts, wenn die Frage der Verkehrsgefährdung im Zusammenhang mit der Erteilung einer behördlichen Bewilligung betreffend das Grundstück, auf dem die Privatstraße liegt, nach deren gesetzlichen Vorschriften ebenfalls zu beurteilen ist. Es gibt keine Regelung der Verfassung, die dies verbieten würde.Dieser Gesetzesinhalt entspricht der kompetenzrechtlich unbedenklichen Vorschrift des Paragraph 16, leg. cit. und ist daher auch selbst in dieser Richtung unbedenklich. An dieser Feststellung ändert sich auch dann nichts, wenn die Frage der Verkehrsgefährdung im Zusammenhang mit der Erteilung einer behördlichen Bewilligung betreffend das Grundstück, auf dem die Privatstraße liegt, nach deren gesetzlichen Vorschriften ebenfalls zu beurteilen ist. Es gibt keine Regelung der Verfassung, die dies verbieten würde. Daß die im § 25 Abs. 6 LStVG 1964 vorgesehene Bewilligung der Straßenverwaltung ein Privatrechtsakt ist, ist ebenfalls kompetenzrechtlich unbedenklich. Geregelt wird die Herstellung eines straßenbaulichen Zustandes; diese Regelung fällt, da sie nicht Bundesstraßen betrifft, unter {
15 Abs. 1 B-VG}. Die in Rede stehende Bewilligung vorzusehen, ist erforderlich i. S. des {
VG 1964 vorgesehene Bewilligung der Straßenverwaltung ein Privatrechtsakt ist, ist ebenfalls kompetenzrechtlich unbedenklich. Geregelt wird die Herstellung eines straßenbaulichen Zustandes; diese Regelung fällt, da sie nicht Bundesstraßen betrifft, unter {
Die in Rede stehende Bewilligung vorzusehen, ist erforderlich i. S. des {
Wie der OGH in seinem Urteil vom
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