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{'item': 'B69/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1973 GeschäftszahlB69/73 Sammlungsnummer7078 RechtssatzDie Bfin. strebt eine Bewilligung an, die Gehsteige in zwei Gemeindestraßen in

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 9 B-VG} ("Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei") Sache des Bundes, hinsichtlich anderer Straßen gemäß {

Art 15, Art.

15 Abs. 1 B-VG} Sache der Länder (vgl. Slg. 4349/1963) . Der gesetzliche Auftrag, Straßen so zu bauen, daß der Gemeingebrauch möglich ist, ist als Regelung einer "Straßenangelegenheit" zu qualifizieren (vgl. Slg. 4605/1963) . Es bestehen daher weder gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 LStVG 1964, gemäß der die Straßen dem Bedürfnis des Verkehrs entsprechend anzulegen sind, noch gegen die Vorschrift des § 16 leg. cit., gemäß der die Straße in der Art herzustellen und zu erhalten ist, "daß sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden kann" Bedenken in kompetenzrechtlicher Hinsicht. Der straßenrechtliche Zustand - auch Einmündungen von Privatstraßen in die öffentliche Straße gehören zu diesem Zustand - müssen also den zitierten kompetenzrechtlich unbedenklichen Gesetzesstellen entsprechen. Demnach liegt der Zweck der Regelung des § 25 Abs. 6 leg. cit. zumindest auch darin, zu verhindern, daß durch die Herstellung von Straßeneinmündungen ein straßenbaulicher Zustand geschaffen wird, der zu einer Gefährdung des Verkehrs führt. Im § 25 leg. cit. liegt somit jedenfalls das an die Straßenverwaltung gerichtete Verbot, die dort vorgesehene Bewilligung zu erteilen, wenn die Herstellung der Einmündung zur Verkehrsgefährdung führen würde.Keine Bedenken gegen Paragraph 25, Absatz 6, LStVG. Die Gesetzesstelle ist nicht straßenpolizeilicher Natur. Sie ist auch selbst nicht kompetenzwidrig erlassen. Die Erlassung von gesetzlichen Vorschriften über die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen (einschließlich der Gehsteige) ist hinsichtlich der Bundesstraßen gemäß {

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG} ("Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei") Sache des Bundes, hinsichtlich anderer Straßen gemäß {

Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} Sache der Länder vergleiche Slg.

4349 aus 1963,) . Der gesetzliche Auftrag, Straßen so zu bauen, daß der Gemeingebrauch möglich ist, ist als Regelung einer "Straßenangelegenheit" zu qualifizieren vergleiche Slg. 4605 aus 1963,) . Es bestehen daher weder gegen die Vorschrift des Paragraph 14, Absatz eins, LStVG 1964, gemäß der die Straßen dem Bedürfnis des Verkehrs entsprechend anzulegen sind, noch gegen die Vorschrift des Paragraph 16, leg. cit., gemäß der die Straße in der Art herzustellen und zu erhalten ist, "daß sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden kann" Bedenken in kompetenzrechtlicher Hinsicht. Der straßenrechtliche Zustand - auch Einmündungen von Privatstraßen in die öffentliche Straße gehören zu diesem Zustand - müssen also den zitierten kompetenzrechtlich unbedenklichen Gesetzesstellen entsprechen. Demnach liegt der Zweck der Regelung des Paragraph 25, Absatz 6, leg. cit. zumindest auch darin, zu verhindern, daß durch die Herstellung von Straßeneinmündungen ein straßenbaulicher Zustand geschaffen wird, der zu einer Gefährdung des Verkehrs führt. Im Paragraph 25, leg. cit. liegt somit jedenfalls das an die Straßenverwaltung gerichtete Verbot, die dort vorgesehene Bewilligung zu erteilen, wenn die Herstellung der Einmündung zur Verkehrsgefährdung führen würde. Dieser Gesetzesinhalt entspricht der kompetenzrechtlich unbedenklichen Vorschrift des § 16 leg. cit. und ist daher auch selbst in dieser Richtung unbedenklich. An dieser Feststellung ändert sich auch dann nichts, wenn die Frage der Verkehrsgefährdung im Zusammenhang mit der Erteilung einer behördlichen Bewilligung betreffend das Grundstück, auf dem die Privatstraße liegt, nach deren gesetzlichen Vorschriften ebenfalls zu beurteilen ist. Es gibt keine Regelung der Verfassung, die dies verbieten würde.Dieser Gesetzesinhalt entspricht der kompetenzrechtlich unbedenklichen Vorschrift des Paragraph 16, leg. cit. und ist daher auch selbst in dieser Richtung unbedenklich. An dieser Feststellung ändert sich auch dann nichts, wenn die Frage der Verkehrsgefährdung im Zusammenhang mit der Erteilung einer behördlichen Bewilligung betreffend das Grundstück, auf dem die Privatstraße liegt, nach deren gesetzlichen Vorschriften ebenfalls zu beurteilen ist. Es gibt keine Regelung der Verfassung, die dies verbieten würde. Daß die im § 25 Abs. 6 LStVG 1964 vorgesehene Bewilligung der Straßenverwaltung ein Privatrechtsakt ist, ist ebenfalls kompetenzrechtlich unbedenklich. Geregelt wird die Herstellung eines straßenbaulichen Zustandes; diese Regelung fällt, da sie nicht Bundesstraßen betrifft, unter {

Art 15, Art.

15 Abs. 1 B-VG}. Die in Rede stehende Bewilligung vorzusehen, ist erforderlich i. S. des {

Art 15, Art. 15 Abs. 9 B-VG}.Daß die im Paragraph 25, Absatz 6, LSt

VG 1964 vorgesehene Bewilligung der Straßenverwaltung ein Privatrechtsakt ist, ist ebenfalls kompetenzrechtlich unbedenklich. Geregelt wird die Herstellung eines straßenbaulichen Zustandes; diese Regelung fällt, da sie nicht Bundesstraßen betrifft, unter {

Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG}.

Die in Rede stehende Bewilligung vorzusehen, ist erforderlich i. S. des {

Artikel 15,, Artikel 15, Absatz 9, B-VG}.

Wie der OGH in seinem Urteil vom

  1. September 1971, 1 Ob 227/71, ausgeführt hat, ist die Straßenverwaltung zum Abschluß eines Gestattungsvertrages (= Erteilung der Bewilligung) verpflichtet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen (Kontrahierungszwang) . Der VfGH schließt sich der Meinung des OGH an. Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot sind daher gegen § 25 Abs. 6 LStVG 1964 nicht entstanden.Wie der OGH in seinem Urteil vom
  2. September 1971, 1 Ob 227/71, ausgeführt hat, ist die Straßenverwaltung zum Abschluß eines Gestattungsvertrages (= Erteilung der Bewilligung) verpflichtet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen (Kontrahierungszwang) . Der VfGH schließt sich der Meinung des OGH an. Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot sind daher gegen Paragraph 25, Absatz 6, LStVG 1964 nicht entstanden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B69.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.