RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1973 GeschäftszahlV13/73 Sammlungsnummer7076 RechtssatzDie vom Planungsausschuß der Landeshauptstadt Salzburg am
- März 1971 beschlossene und im Amtsblatt am
- April 1971, Zl. VI/1-316/71, kundgemachte Verordnung betreffend" Abänderung des Bebauungsplanes, Generalregulierungsplan der Landeshauptstadt Salzburg "wird als gesetzwidrig aufgehoben. § 27 Abs. 2 Bebauungsgrundlagengesetz Salzburg LGBl. 69/1968 (BGG) , bestimmt, daß Hauptbaupläne, Regulierungspläne ( Erweiterungspläne) , Bebauungspläne, Aufbaupläne, Ortssatzungen und Baupolizeiverordnungen i. S. der geltenden baurechtlichen Vorschriften, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGG in Wirksamkeit stehen, Bebauungspläne i. S. dieses Gesetzes werden.Paragraph 27, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz Salzburg Landesgesetzblatt 69 aus 1968, (BGG) , bestimmt, daß Hauptbaupläne, Regulierungspläne ( Erweiterungspläne) , Bebauungspläne, Aufbaupläne, Ortssatzungen und Baupolizeiverordnungen i. S. der geltenden baurechtlichen Vorschriften, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGG in Wirksamkeit stehen, Bebauungspläne i. S. dieses Gesetzes werden. Abänderungen dieser Bebauungspläne unterliegen auch den Bestimmungen des § 5 BGG. Dies gilt in der Stadt Salzburg jedoch u. a. mit der Abweichung, daß" die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5 keine Anwendung finden ". Daraus folgt nach Meinung des VfGH zwingend, daß die Bestimmung des § 4 Abs. 2 BGG von der Anwendung nicht ausgenommen ist. Es ist nun zwar richtig, daß nach § 5 bei der Abänderung des Bebauungsplanes die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 6 nur " sinngemäß "gelten. Das bedeutet aber nur, daß die Anordnung nach § 4 Abs. 2 BGG mit jenen Modifikationen anzuwenden ist, die sich aus der Tatsache ergeben, daß es sich nicht um die Neuerlassung eines Bebauungsplanes handelt, sondern um eine bloße Abänderung. Der VfGH ist auch der Meinung, daß die Vernachlässigung der Vorschrift des § 4 Abs. 2 BGG auch bei" alten "Bebauungsplänen einen wesentlichen Teil des Verordnungsgebungsverfahrens betrifft und daher die Gesetzwidrigkeit einer derart erlassenen Verordnung bewirkt. Es kann dahingestellt werden, ob ein Redaktionsversehen vorliegt oder nicht; denn bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung muß von dem Gesetzestext ausgegangen werden, der durch die Kundmachung Bestandteil der Rechtsordnung geworden ist. Es kann aber dieser Vorschrift entgegen den Meinungen der Stadt Salzburg und der Slbg. Landesregierung auch ein Sinn abgewonnen werden. Zu Recht wird nämlich im Antrag des VwGH ausgeführt, daß sich ein Grund für diese Regelung durchaus darin finden läßt, daß den Interessenten die Abstimmung ihrer Pläne mit der Tatsache der bevorstehenden Änderung des Bebauungsplanes oder die Bekanntgebung ihrer Wünsche über dessen Gestaltung an die gewählten Mandatare ermöglicht werden sollte.Abänderungen dieser Bebauungspläne unterliegen auch den Bestimmungen des Paragraph 5, BGG. Dies gilt in der Stadt Salzburg jedoch u. a. mit der Abweichung, daß" die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 keine Anwendung finden ". Daraus folgt nach Meinung des VfGH zwingend, daß die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, BGG von der Anwendung nicht ausgenommen ist. Es ist nun zwar richtig, daß nach Paragraph 5, bei der Abänderung des Bebauungsplanes die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins bis 6 nur " sinngemäß "gelten. Das bedeutet aber nur, daß die Anordnung nach Paragraph 4, Absatz 2, BGG mit jenen Modifikationen anzuwenden ist, die sich aus der Tatsache ergeben, daß es sich nicht um die Neuerlassung eines Bebauungsplanes handelt, sondern um eine bloße Abänderung. Der VfGH ist auch der Meinung, daß die Vernachlässigung der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 2, BGG auch bei" alten "Bebauungsplänen einen wesentlichen Teil des Verordnungsgebungsverfahrens betrifft und daher die Gesetzwidrigkeit einer derart erlassenen Verordnung bewirkt. Es kann dahingestellt werden, ob ein Redaktionsversehen vorliegt oder nicht; denn bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung muß von dem Gesetzestext ausgegangen werden, der durch die Kundmachung Bestandteil der Rechtsordnung geworden ist. Es kann aber dieser Vorschrift entgegen den Meinungen der Stadt Salzburg und der Slbg. Landesregierung auch ein Sinn abgewonnen werden. Zu Recht wird nämlich im Antrag des VwGH ausgeführt, daß sich ein Grund für diese Regelung durchaus darin finden läßt, daß den Interessenten die Abstimmung ihrer Pläne mit der Tatsache der bevorstehenden Änderung des Bebauungsplanes oder die Bekanntgebung ihrer Wünsche über dessen Gestaltung an die gewählten Mandatare ermöglicht werden sollte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:V13.1973
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