RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1973 GeschäftszahlB81/73 Sammlungsnummer7083 RechtssatzDer angefochtene Bescheid qualifiziert die Abhaltung eines regelmäßigen Amtstages in L durch den Bf. nicht etwa deswegen als Beeinträchtigung der Ehre und Würde des Standes, weil dieses Verhalten im Gesetz, sondern weil es einem dem Bf. von der Kammer erteilten Verbot zuwiderläuft. Die bel. Beh. ist anders, als der Bf. der Meinung, das von ihr ausgesprochene Verbot sei eine "Weisung" der Notariatskammer, die, "auch wenn sie formell nicht als Bescheid bezeichnet" ist "und weder Begründung noch Rechtsmittelbelehrung" enthält, "materiell als Bescheid anzusehen und verbindlich" sei, " weil der Wille der Behörde, im Rahmen des ihr gesetzlich obliegenden Aufsichtsrechtes (§ 134 Notariatsordnung) über ein Rechtsverhältnis abzusprechen, jedenfalls klar erkennbar und der Spruch selbst eindeutig" sei. Der VfGH ist nicht der Meinung, daß in der Äußerung der Kammer ein für den Bf. klar erkennbarer Bescheid hier zum Ausdruck kommt. Das aber wäre, wenn anders dieser von der Behörde zu vertretende Mangel nicht dem Bf. zum Nachteil gereichen soll, Voraussetzung für die Bescheidqualität ihrer Erledigung. Das in Rede stehende Verbot ist in einem Schreiben formuliert, dessen Zweck offenkundig die Beschaffung von Informationen ist, die eine Entscheidung über - allenfalls - erst zu treffende Maßnahmen ermöglichen sollen. Das Verbot selbst ist auch keineswegs eindeutig als solches zu erkennen, denn es wird nur "für den Fall" ausgesprochen, "daß obige Mitteilung stimmen sollte" . Das Schreiben der Notariatskammer kann unter Berücksichtigung dieser Umstände trotz Verwendung der Worte "wird ..... untersagt" durchaus auch als bloße Ankündigung einer erst noch zu setzenden Maßnahme, allenfalls als "Erinnerung" i. S. des § 154 Abs. 2 NotO verstanden werden; ein möglicherweise subjektiv vorhandener Bescheidwille kommt in ihm mit der gebotenen Deutlichkeit nicht zum Ausdruck, das Schreiben hat daher nicht Bescheidqualität.Der angefochtene Bescheid qualifiziert die Abhaltung eines regelmäßigen Amtstages in L durch den Bf. nicht etwa deswegen als Beeinträchtigung der Ehre und Würde des Standes, weil dieses Verhalten im Gesetz, sondern weil es einem dem Bf. von der Kammer erteilten Verbot zuwiderläuft. Die bel. Beh. ist anders, als der Bf. der Meinung, das von ihr ausgesprochene Verbot sei eine "Weisung" der Notariatskammer, die, "auch wenn sie formell nicht als Bescheid bezeichnet" ist "und weder Begründung noch Rechtsmittelbelehrung" enthält, "materiell als Bescheid anzusehen und verbindlich" sei, " weil der Wille der Behörde, im Rahmen des ihr gesetzlich obliegenden Aufsichtsrechtes (Paragraph 134, Notariatsordnung) über ein Rechtsverhältnis abzusprechen, jedenfalls klar erkennbar und der Spruch selbst eindeutig" sei. Der VfGH ist nicht der Meinung, daß in der Äußerung der Kammer ein für den Bf. klar erkennbarer Bescheid hier zum Ausdruck kommt. Das aber wäre, wenn anders dieser von der Behörde zu vertretende Mangel nicht dem Bf. zum Nachteil gereichen soll, Voraussetzung für die Bescheidqualität ihrer Erledigung. Das in Rede stehende Verbot ist in einem Schreiben formuliert, dessen Zweck offenkundig die Beschaffung von Informationen ist, die eine Entscheidung über - allenfalls - erst zu treffende Maßnahmen ermöglichen sollen. Das Verbot selbst ist auch keineswegs eindeutig als solches zu erkennen, denn es wird nur "für den Fall" ausgesprochen, "daß obige Mitteilung stimmen sollte" . Das Schreiben der Notariatskammer kann unter Berücksichtigung dieser Umstände trotz Verwendung der Worte "wird ..... untersagt" durchaus auch als bloße Ankündigung einer erst noch zu setzenden Maßnahme, allenfalls als "Erinnerung" i. S. des Paragraph 154, Absatz 2, NotO verstanden werden; ein möglicherweise subjektiv vorhandener Bescheidwille kommt in ihm mit der gebotenen Deutlichkeit nicht zum Ausdruck, das Schreiben hat daher nicht Bescheidqualität. Die Rechtswidrigkeit und Standeswidrigkeit des dem Bf. zur Last gelegten Verhaltens liegt dem angefochtenen Bescheid zufolge nicht etwa darin, daß es dem Gesetz zuwiderläuft, sondern ausschließlich darin, daß es "in Mißachtung eines von der Kammer ... ausgesprochenen Verbotes" gesetzt worden ist. Da jedoch ein den Bf. rechtlich bindendes Verbot gar nicht vorgelegen ist, erweist sich das inkriminierte Verhalten überhaupt nicht als rechtswidrig, sohin auch nicht als standeswidrig. Demnach hat aber die bel. Beh. mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Strafbefugnis in Anspruch genommen, für die jede Rechtsgrundlage fehlt und den Bf. dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B81.1973
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.