RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1973 GeschäftszahlB187/72; B189/72 Sammlungsnummer7094 RechtssatzGemäß § 3 Abs. 1 Niederösterreichisches Landeslehrer Diensthoheitsgesetz ist vor der Verleihung von Leiterstellen an Volksschulen und Hauptschulen von der Landeslehrerkommission für die allgemeinbildenden Pflichtschulen ein Vorschlag des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium) einzuholen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Niederösterreichisches Landeslehrer Diensthoheitsgesetz ist vor der Verleihung von Leiterstellen an Volksschulen und Hauptschulen von der Landeslehrerkommission für die allgemeinbildenden Pflichtschulen ein Vorschlag des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium) einzuholen. Weder in dieser noch in einer anderen Stelle des NÖ Landeslehrer- DiensthoheitsG ist eine ausdrückliche Aussage über die Verbindlichkeit der Vorschläge enthalten. Nach dem Erk. Slg. 7084/1973 kommt dem Vorschlag des Bezirksschulrates schon von Verfassungs wegen die Wirkung zu, daß die Landeslehrerkommission die zur Verleihung stehenden Stellen nur Bewerbern verleihen darf, die im Vorschlag des Bezirksschulrates enthalten sind. Aus § 21 Abs. 7 Landeslehrerdienstgesetz ergibt sich nichts anderes, denn auch diese Gesetzesstelle ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß es sich ausschließlich auf den schon von Verfassungs wegen verbindlichen Besetzungsvorschlag der Schulbehörde erster Instanz des Bundes und nicht auf einen weiteren Besetzungsvorschlag bezieht.Weder in dieser noch in einer anderen Stelle des NÖ Landeslehrer- DiensthoheitsG ist eine ausdrückliche Aussage über die Verbindlichkeit der Vorschläge enthalten. Nach dem Erk. Slg. 7084 aus 1973, kommt dem Vorschlag des Bezirksschulrates schon von Verfassungs wegen die Wirkung zu, daß die Landeslehrerkommission die zur Verleihung stehenden Stellen nur Bewerbern verleihen darf, die im Vorschlag des Bezirksschulrates enthalten sind. Aus Paragraph 21, Absatz 7, Landeslehrerdienstgesetz ergibt sich nichts anderes, denn auch diese Gesetzesstelle ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß es sich ausschließlich auf den schon von Verfassungs wegen verbindlichen Besetzungsvorschlag der Schulbehörde erster Instanz des Bundes und nicht auf einen weiteren Besetzungsvorschlag bezieht. Das die Parteistellung der Bf. in den Verleihungsverfahren begründende Recht ist durch die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates entstanden, weil dadurch ihr Dienstverhältnis i. S. des {Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 § 3, § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz} berührt wurde (siehe Slg. 6151/1970) . Die Aufnahme in den verbindlichen Besetzungsvorschlag bewirkt das Recht der Bf., daß die Verleihungsbehörde, wenn sie den Verleihungsakt setzt, die Stelle nicht einem Bewerber verleiht, der nicht in den verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen ist. Dem Bezirksschulrat ist durch diese Regelung eine Mitbestimmung an dem Verleihungsakt eingeräumt.Das die Parteistellung der Bf. in den Verleihungsverfahren begründende Recht ist durch die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates entstanden, weil dadurch ihr Dienstverhältnis i. S. des {Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 Paragraph 3,, Paragraph 3, Dienstrechtsverfahrensgesetz} berührt wurde (siehe Slg. 6151 aus 1970,) . Die Aufnahme in den verbindlichen Besetzungsvorschlag bewirkt das Recht der Bf., daß die Verleihungsbehörde, wenn sie den Verleihungsakt setzt, die Stelle nicht einem Bewerber verleiht, der nicht in den verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen ist. Dem Bezirksschulrat ist durch diese Regelung eine Mitbestimmung an dem Verleihungsakt eingeräumt. Die Verleihungsbehörde ist nur zuständig, die zur Verleihung kommende Stelle unter Wahrung dieses Mitbestimmungsrechtes zu verleihen. Die Rechtslage ist ähnlich jener, bei der die positive Entscheidung einer Behörde an die zustimmende Äußerung einer anderen Institution gebunden ist (vgl. z. B. Slg. 6472/1971 und 6744/1972) . Dadurch, daß die bel. Beh. mit den angefochtenen Bescheiden die Leiterstellen an der Hauptschule Lilienfeld und der Volksschule Hainfeld Bewerbern verliehen hat, die nicht in den verbindlichen Besetzungsvorschlägen des Bezirksschulrates aufgenommen waren, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt.Die Verleihungsbehörde ist nur zuständig, die zur Verleihung kommende Stelle unter Wahrung dieses Mitbestimmungsrechtes zu verleihen. Die Rechtslage ist ähnlich jener, bei der die positive Entscheidung einer Behörde an die zustimmende Äußerung einer anderen Institution gebunden ist vergleiche z. B. Slg. 6472 aus 1971, und 6744 aus 1972,) . Dadurch, daß die bel. Beh. mit den angefochtenen Bescheiden die Leiterstellen an der Hauptschule Lilienfeld und der Volksschule Hainfeld Bewerbern verliehen hat, die nicht in den verbindlichen Besetzungsvorschlägen des Bezirksschulrates aufgenommen waren, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B187.1973
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