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G48/72

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1973 GeschäftszahlG48/72; G49/72; G7/73; G8/73; G10/73; G13/73 Sammlungsnummer7084 Rechtssatz§ 21 Abs. 5 bis 7 Landeslehrer-Dienstgesetz - LDG, BGBl. 245/1962 (Fassung BGBl. 171/1966 und BGBl. 247/1970) wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 21, Absatz 5 bis 7 Landeslehrer-Dienstgesetz - LDG, Bundesgesetzblatt 245 aus 1962, (Fassung Bundesgesetzblatt 171 aus 1966, und Bundesgesetzblatt 247 aus 1970,) wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Nach Art. 14 Abs. 2 erster Satz in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG (Fassung BGBl. 215/1962) haben in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen die Länder eine auf die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über diese Lehrer beschränkte Kompetenz. Für die Regelung dieser Behördenzuständigkeit ist dem Landesgesetzgeber jedoch aufgegeben, den Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken bei den besonders angeführten diensthoheitlichen Maßnahmen eine Mitwirkung einzuräumen. Die Mitwirkung ist insofern näher determiniert, als sie "bei Ernennungen, sonstiger Besetzungen von Dienstposten und bei Auszeichnungen jedenfalls ein Vorschlagsrecht der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zu umfassen" hat.Nach Artikel 14, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG (Fassung Bundesgesetzblatt 215 aus 1962,) haben in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen die Länder eine auf die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über diese Lehrer beschränkte Kompetenz. Für die Regelung dieser Behördenzuständigkeit ist dem Landesgesetzgeber jedoch aufgegeben, den Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken bei den besonders angeführten diensthoheitlichen Maßnahmen eine Mitwirkung einzuräumen. Die Mitwirkung ist insofern näher determiniert, als sie "bei Ernennungen, sonstiger Besetzungen von Dienstposten und bei Auszeichnungen jedenfalls ein Vorschlagsrecht der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zu umfassen" hat. Abgesehen von dieser Determinierung sind für die Regelung der Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes bei den besonders angeführten diensthoheitlichen Maßnahmen keine näheren Bestimmungen getroffen. Die in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmungen regeln die Erstellung, den Inhalt und die Rechtswirkungen von Besetzungsvorschlägen hinsichtlich der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen. Im Hinblick auf diesen Prüfungsgegenstand besteht für den VfGH keine Veranlassung, sich mit der Auslegung des in Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG festgelegten Begriffes der Mitwirkung von Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken insgesamt auseinanderzusetzen.Die in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmungen regeln die Erstellung, den Inhalt und die Rechtswirkungen von Besetzungsvorschlägen hinsichtlich der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen. Im Hinblick auf diesen Prüfungsgegenstand besteht für den VfGH keine Veranlassung, sich mit der Auslegung des in Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG festgelegten Begriffes der Mitwirkung von Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken insgesamt auseinanderzusetzen. Bei der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG in dem hier in Betracht kommenden Umfang ist auf den systematischen Zusammenhang der darin enthaltenen Anordnungen und demnach insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die in dieser Verfassungsbestimmung allgemein umschriebene Mitwirkung beider dort genannter Schulbehörden des Bundes durch die im letzten Halbsatz getroffene Anordnung über die Mitwirkung einer dieser Schulbehörden, nämlich der Schulbehörde erster Instanz des Bundes, näher bestimmt wird. Das Wort "jedenfalls" bringt zum Ausdruck, daß die sonst gegebene Dispositionsfreiheit des Landesgesetzgebers bei der Gestaltung der Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes dahin eingeschränkt ist, daß es für die besonders bezeichneten Angelegenheiten ein Vorschlagsrecht der Schulbehörde erster Instanz des Bundes vorzusehen hat. Dabei ist der Verfassungsgesetzgeber von einer bindenden Wirkung des Vorschlages ausgegangen. Die den Landesgesetzgeber treffende Verpflichtung, der Schulbehörde erster Instanz des Bundes ein Vorschlagsrecht einzuräumen, schließt es keineswegs aus, daß er in Handhabung der Kompetenz des Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG überdies eine Mitwirkung der Schulbehörde zweiter Instanz des Bundes in den in Betracht kommenden dienstrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere die Erstattung eines Besetzungsvorschlages durch diese Behörde, festlegt. Sieht der Landesgesetzgeber auch die Erstattung eines Besetzungsvorschlages durch die Schulbehörde zweiter Instanz des Bundes vor, so steht es ihm frei, diesen Besetzungsvorschlag auch mit einer die Ernennungsbehörde bindenden Wirkung auszustatten. Das Verwaltungsorgan, das den das Besetzungsverfahren abschließenden Akt setzt, hat in diesem Fall sowohl die Bindungswirkungen, die sich aus einem solchen Vorschlag der Schulbehörde zweiter Instanz des Bundes ergeben als auch jene Bindungswirkungen zu beachten, die nach dem letzten Halbsatz des Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG dem Besetzungsvorschlag der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zukommen. Sind beide Vorschläge als Alternativvorschläge gestaltet, so entspricht die Verleihungsbehörde den von ihnen ausgehenden Bindungswirkungen, wenn sie einen in beiden Alternativvorschlägen übereinstimmend enthaltenen (Einzelvorschlag) Vorschlag übernimmt.Bei der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG in dem hier in Betracht kommenden Umfang ist auf den systematischen Zusammenhang der darin enthaltenen Anordnungen und demnach insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die in dieser Verfassungsbestimmung allgemein umschriebene Mitwirkung beider dort genannter Schulbehörden des Bundes durch die im letzten Halbsatz getroffene Anordnung über die Mitwirkung einer dieser Schulbehörden, nämlich der Schulbehörde erster Instanz des Bundes, näher bestimmt wird. Das Wort "jedenfalls" bringt zum Ausdruck, daß die sonst gegebene Dispositionsfreiheit des Landesgesetzgebers bei der Gestaltung der Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes dahin eingeschränkt ist, daß es für die besonders bezeichneten Angelegenheiten ein Vorschlagsrecht der Schulbehörde erster Instanz des Bundes vorzusehen hat. Dabei ist der Verfassungsgesetzgeber von einer bindenden Wirkung des Vorschlages ausgegangen. Die den Landesgesetzgeber treffende Verpflichtung, der Schulbehörde erster Instanz des Bundes ein Vorschlagsrecht einzuräumen, schließt es keineswegs aus, daß er in Handhabung der Kompetenz des Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG überdies eine Mitwirkung der Schulbehörde zweiter Instanz des Bundes in den in Betracht kommenden dienstrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere die Erstattung eines Besetzungsvorschlages durch diese Behörde, festlegt. Sieht der Landesgesetzgeber auch die Erstattung eines Besetzungsvorschlages durch die Schulbehörde zweiter Instanz des Bundes vor, so steht es ihm frei, diesen Besetzungsvorschlag auch mit einer die Ernennungsbehörde bindenden Wirkung auszustatten. Das Verwaltungsorgan, das den das Besetzungsverfahren abschließenden Akt setzt, hat in diesem Fall sowohl die Bindungswirkungen, die sich aus einem solchen Vorschlag der Schulbehörde zweiter Instanz des Bundes ergeben als auch jene Bindungswirkungen zu beachten, die nach dem letzten Halbsatz des Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG dem Besetzungsvorschlag der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zukommen. Sind beide Vorschläge als Alternativvorschläge gestaltet, so entspricht die Verleihungsbehörde den von ihnen ausgehenden Bindungswirkungen, wenn sie einen in beiden Alternativvorschlägen übereinstimmend enthaltenen (Einzelvorschlag) Vorschlag übernimmt. Sie ist bloß dann, wenn beide verbindlichen Alternativvorschläge insgesamt unvereinbar sind, gehindert, eine Entscheidung zu treffen, und muß in diesem Falle neue Vorschläge einholen. Der Bundesgesetzgeber kann bei der Wahrnehmung seiner Kompetenz davon ausgehen, daß den Landesgesetzgeber einerseits die Verpflichtung trifft, zumindest ein Vorschlagsrecht der Schulbehörde erster Instanz des Bundes vorzusehen, und daß dieser anderseits ermächtigt ist, darüber hinaus auch die Erstattung eines Besetzungsvorschlages (mit oder ohne bindende Wirkung) durch die Schulbehörde zweiter Instanz des Bundes zu normieren. Dem Bundesgesetzgeber kommt es dabei zu, die zur Handhabung dieser Vorschlagsbefugnisse erforderlichen materiellen und prozessualen dienstrechtlichen Vorschriften zu erlassen. Der Bundesgesetzgeber ist auch befugt, sowohl davon auszugehen, daß der Landesgesetzgeber seiner Verpflichtung nachkommt, ein Vorschlagsrecht der Schulbehörde erster Instanz des Bundes vorzusehen, als auch davon, daß der Landesgesetzgeber allenfalls die Erstattung eines weiteren Besetzungsvorschlages durch die Schulbehörde zweiter Instanz des Bundes normiert. Wenn der Bundesgesetzgeber an eine solche Gestaltung der Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes der Landesgesetzgeber anknüpft und damit im Zusammenhang stehende dienstrechtliche Anordnungen trifft, so überschreitet er seinen Zuständigkeitsbereich nicht. Die Verbindlichkeit eines Besetzungsvorschlages der Schulbehörde erster Instanz des Bundes (Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG) braucht der Landesgesetzgeber nicht ausdrücklich anzuordnen, da sie sich bereits unmittelbar aus dem B-VG ergibt. Der Bundesgesetzgeber kann daher davon ausgehen, daß ein verbindlicher Besetzungsvorschlag der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zu erstatten ist. Wenn er in Abs. 7 des § 21 LDG diesbezüglich die sich schon aus dem B-VG ergebende Rechtslage wiedergibt und anordnet, daß der in den Besetzungsvorschlag aufgenommene Bewerber bestimmte dienstrechtliche Voraussetzungen erfüllen muß, so greift er insoweit nicht in den Zuständigkeitsbereich des Landesgesetzgebers ein. § 21 Abs. 7 des Landeslehrer-DienstG kann dahin verfassungskonform ausgelegt werden, daß er sich ausschließlich auf den verbindlichen Besetzungsvorschlag der Schulbehörde erster Instanz des Bundes und mithin nicht auf einen weiteren Besetzungsvorschlag bezieht.Die Verbindlichkeit eines Besetzungsvorschlages der Schulbehörde erster Instanz des Bundes (Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG) braucht der Landesgesetzgeber nicht ausdrücklich anzuordnen, da sie sich bereits unmittelbar aus dem B-VG ergibt. Der Bundesgesetzgeber kann daher davon ausgehen, daß ein verbindlicher Besetzungsvorschlag der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zu erstatten ist. Wenn er in Absatz 7, des Paragraph 21, LDG diesbezüglich die sich schon aus dem B-VG ergebende Rechtslage wiedergibt und anordnet, daß der in den Besetzungsvorschlag aufgenommene Bewerber bestimmte dienstrechtliche Voraussetzungen erfüllen muß, so greift er insoweit nicht in den Zuständigkeitsbereich des Landesgesetzgebers ein. Paragraph 21, Absatz 7, des Landeslehrer-DienstG kann dahin verfassungskonform ausgelegt werden, daß er sich ausschließlich auf den verbindlichen Besetzungsvorschlag der Schulbehörde erster Instanz des Bundes und mithin nicht auf einen weiteren Besetzungsvorschlag bezieht. § 3 Abs. 2 Niederösterreichisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl. 246/1964, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 3, Absatz 2, Niederösterreichisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, Landesgesetzblatt 246 aus 1964,, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Gesetzesstelle beschränkt sich darauf, die Einholung von Besetzungsvorschlägen der für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen (gemäß dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. 240/1962) in Betracht kommenden Schulbehörden erster und zweiter Instanz des Bundes anzuordnen und enthält keine Aussage über die Verbindlichkeit dieser Vorschläge. Da dem Besetzungsvorschlag der Schulbehörde erster Instanz des Bundes von Verfassungs wegen bindende Wirkung zukommt, kann § 3 Abs. 2 leg. cit. jedoch vefassungskonform dahin ausgelegt werden, daß der darin vorgesehene Vorschlag des Bezirksschulrates die Ernennungsbehörde bindet.Diese Gesetzesstelle beschränkt sich darauf, die Einholung von Besetzungsvorschlägen der für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen (gemäß dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt 240 aus 1962,) in Betracht kommenden Schulbehörden erster und zweiter Instanz des Bundes anzuordnen und enthält keine Aussage über die Verbindlichkeit dieser Vorschläge. Da dem Besetzungsvorschlag der Schulbehörde erster Instanz des Bundes von Verfassungs wegen bindende Wirkung zukommt, kann Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. jedoch vefassungskonform dahin ausgelegt werden, daß der darin vorgesehene Vorschlag des Bezirksschulrates die Ernennungsbehörde bindet. § 2 Abs. 1 lit. c sowie die in § 2 Abs. 2 lit. c, § 3 lit. c und § 4 lit. c Oberösterreichisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes (OÖ. LDHG) , LGBl. 50/1964, jeweils enthaltenen Worte "Volks-, Haupt- und" werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, sowie die in Paragraph 2, Absatz 2, Litera c,, Paragraph 3, Litera c und Paragraph 4, Litera c, Oberösterreichisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes (OÖ. LDHG) , Landesgesetzblatt 50 aus 1964,, jeweils enthaltenen Worte "Volks-, Haupt- und" werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Die jeweilige lit. c des § 2 Abs. 2, des § 3 sowie des § 4 OÖ. LDHG beschränkt sich auf die Festlegung der Zuständigkeit des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zur Erstattung von Besetzungsvorschlägen. Diese Regelung fällt ausschließlich in die Kompetenz des Landesgesetzgebers. § 2 Abs. 1 lit. c OÖ. LDHG legt die Zuständigkeit der Landesregierung zur Verleihung schulfester Stellen fest und sieht weiters vor, daß die Landesregierung eine schulfeste Stelle nur einem Bewerber verleihen kann, der im Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates und im Besetzungsvorschlag des Landesschulrates aufscheint. Diese Bestimmung legt die Zuständigkeit der Verleihungsbehörde fest und beschränkt sich im übrigen darauf, die Verbindlichkeit der einzuholenden Besetzungsvorschläge der Schulbehörden erster und zweiter Instanz des Bundes anzuordnen. Auch diese Regelung fällt in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers.Die jeweilige Litera c, des Paragraph 2, Absatz 2,, des Paragraph 3, sowie des Paragraph 4, OÖ. LDHG beschränkt sich auf die Festlegung der Zuständigkeit des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zur Erstattung von Besetzungsvorschlägen. Diese Regelung fällt ausschließlich in die Kompetenz des Landesgesetzgebers. Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, OÖ. LDHG legt die Zuständigkeit der Landesregierung zur Verleihung schulfester Stellen fest und sieht weiters vor, daß die Landesregierung eine schulfeste Stelle nur einem Bewerber verleihen kann, der im Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates und im Besetzungsvorschlag des Landesschulrates aufscheint. Diese Bestimmung legt die Zuständigkeit der Verleihungsbehörde fest und beschränkt sich im übrigen darauf, die Verbindlichkeit der einzuholenden Besetzungsvorschläge der Schulbehörden erster und zweiter Instanz des Bundes anzuordnen. Auch diese Regelung fällt in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:G48.1973

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