RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1973 GeschäftszahlV50/72 Sammlungsnummer7086 RechtssatzDer im Einvernehmen mit dem Disziplinarrat verfaßte Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom
- Feber 1967, betreffend die Festsetzung der Pauschalkostenbeträge für Disziplinarverfahren (§ 41 Abs. 4 Disziplinarstatut) , wird als gesetzwidrig aufgehoben.Der im Einvernehmen mit dem Disziplinarrat verfaßte Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom
- Feber 1967, betreffend die Festsetzung der Pauschalkostenbeträge für Disziplinarverfahren (Paragraph 41, Absatz 4, Disziplinarstatut) , wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die Verordnungsermächtigung des {Disziplinarstatut 1990 § 41, § 41 Abs. 4 DSt}. ist eine bloß formalgesetzliche gewesen. Der Inhalt der im Verordnungswege zu treffenden Regelung war nämlich nicht in seinen wesentlichen Merkmalen durch das Gesetz vorherbestimmt; weder im DSt. noch in irgend einem anderen Gesetz hat es entsprechende Regelungen gegeben.Die Verordnungsermächtigung des {Disziplinarstatut 1990 Paragraph 41,, Paragraph 41, Absatz 4, DSt}. ist eine bloß formalgesetzliche gewesen. Der Inhalt der im Verordnungswege zu treffenden Regelung war nämlich nicht in seinen wesentlichen Merkmalen durch das Gesetz vorherbestimmt; weder im DSt. noch in irgend einem anderen Gesetz hat es entsprechende Regelungen gegeben. Dies gilt auch für die damalige Fassung der StPO, die gemäß § 41 Abs. 2 DSt. bei der Bemessung der zu ersetzenden Kosten sinngemäß anzuwenden war. Insbesondere war offenkundig aus {Strafprozeßordnung 1975 § 381, § 381 StPO} damals nichts zu gewinnen. Da die Verordnungsermächtigung des {Disziplinarstatut 1990 § 41, § 41 Abs. 4 DSt}. bloß formalgesetzlicher Natur war, ist er durch das neuerliche Wirksamwerden des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} am
- Dezember 1945 derogiert worden (vergl. die ständige Rechtsprechung; z. B. Slg. 5800/1968, 5477/1967, 5120/1965) . Diese Verordnungsermächtigung - sie ist später nicht wieder in Kraft gesetzt worden - gehört seit dem genannten Zeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand an. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer und dem Disziplinarrat die Zuständigkeit gibt, die Pauschalkostenbeträge einvernehmlich im Verordnungswege festzusetzen.Dies gilt auch für die damalige Fassung der StPO, die gemäß Paragraph 41, Absatz 2, DSt. bei der Bemessung der zu ersetzenden Kosten sinngemäß anzuwenden war. Insbesondere war offenkundig aus {Strafprozeßordnung 1975 Paragraph 381,, Paragraph 381, StPO} damals nichts zu gewinnen. Da die Verordnungsermächtigung des {Disziplinarstatut 1990 Paragraph 41,, Paragraph 41, Absatz 4, DSt}. bloß formalgesetzlicher Natur war, ist er durch das neuerliche Wirksamwerden des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} am
- Dezember 1945 derogiert worden (vergl. die ständige Rechtsprechung; z. B. Slg. 5800 aus 1968,, 5477 aus 1967,, 5120 aus 1965,) . Diese Verordnungsermächtigung - sie ist später nicht wieder in Kraft gesetzt worden - gehört seit dem genannten Zeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand an. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer und dem Disziplinarrat die Zuständigkeit gibt, die Pauschalkostenbeträge einvernehmlich im Verordnungswege festzusetzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:V50.1973