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{'item': 'V9/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1973 GeschäftszahlV9/73 Sammlungsnummer7088 RechtssatzDie in der Zeichenerklärung des Bebauungsplanes Nr. 84/g, Hungerburg, der Stadtgemeinde Innsbruck (Beschluß des Gemeinderates vom

  1. Mai 1964, Z. VI-2112/1964) enthaltenen Worte" Dachkapfer sind verboten "werden als gesetzwidrig aufgehoben. Keine Kundmachung entsprechend § 37 des Innsbrucker Stadtrechtes.Keine Kundmachung entsprechend Paragraph 37, des Innsbrucker Stadtrechtes. Verstoß gegen § 5 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung betreffend Schutz des Ortsbildes, Straßenbildes und Landschaftsbildes gegen Verunstaltung (Bekanntmachung des Reichsstatthalters in Tirol und Vorarlberg vom
  2. Dezember 1942, LVuABl. 1/1943, S. 4) . Diese Verordnungsstelle schließt es aus, daß im Verordnungswege Dachkapfer bei Dächern mit einer Neigung von unter 45 Grad verboten werden, ohne daß Ausnahmen für den Einzelfall vorgesehen werden, indem die " Besonderheit des Vorhabens "einen Dachausbau an der Traufenseite in Form von Dachkapfern erfordert.Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz der Verordnung betreffend Schutz des Ortsbildes, Straßenbildes und Landschaftsbildes gegen Verunstaltung (Bekanntmachung des Reichsstatthalters in Tirol und Vorarlberg vom
  3. Dezember 1942, LVuABl. 1 aus 1943,, S. 4) . Diese Verordnungsstelle schließt es aus, daß im Verordnungswege Dachkapfer bei Dächern mit einer Neigung von unter 45 Grad verboten werden, ohne daß Ausnahmen für den Einzelfall vorgesehen werden, indem die " Besonderheit des Vorhabens "einen Dachausbau an der Traufenseite in Form von Dachkapfern erfordert. Die" Kundmachung "in der" Tiroler Tageszeitung "hat bewirkt, daß der Bebauungsplan 84/g als Verordnung Bestandteil der Rechtsordnung geworden ist. Der Allgemeinheit ist damit nämlich behördlich mitgeteilt worden, daß der Teilbebauungsplan Hungerburg eine Veränderung erfahren hat, also neue Verordnungsvorschriften maßgeblich sind. Daß die Kundmachung den Inhalt der neuen Vorschriften im Widerspruch zu Art. 18 Abs. 1 B-VG überhaupt nicht und zwar auch nicht in der Form umschreibt, daß auf eine öffentliche Auflage des den Inhalt der neuen Vorschriften darstellenden Bebauungsplanes zur Einsichtnahme hingewiesen wird, macht sie zwar mangelhaft; dem Publikationsakt fehlt aber deswegen nicht die Qualität einer Verordnungskundmachung. Die Lage ist nicht anders, als ob der Gemeinderat selbst bloß eine Änderung des Teilbebauungsplanes Hungerburg verfügt hätte, ohne den Inhalt der Änderung dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG} entsprechend zu determinieren. Auch der Umstand, daß in der Kundmachung eine" Änderung des Bebauungsplanes 84/g, Hungerburg "bekanntgegeben worden ist (während tatsächlich durch den Bebauungsplan 84/g der bestehende Teilbebauungsplan geändert wurde) , und der Umstand, daß der Anschlag an der Amtstafel, auf den in der Kundmachung Bezug genommen wird, nicht nachgewiesen werden konnte, bewirken nicht, daß die Verordnung als nicht kundgemacht und daher als nicht zustandegekommen anzusehen ist.Die" Kundmachung "in der" Tiroler Tageszeitung "hat bewirkt, daß der Bebauungsplan 84/g als Verordnung Bestandteil der Rechtsordnung geworden ist. Der Allgemeinheit ist damit nämlich behördlich mitgeteilt worden, daß der Teilbebauungsplan Hungerburg eine Veränderung erfahren hat, also neue Verordnungsvorschriften maßgeblich sind. Daß die Kundmachung den Inhalt der neuen Vorschriften im Widerspruch zu Artikel 18, Absatz eins, B-VG überhaupt nicht und zwar auch nicht in der Form umschreibt, daß auf eine öffentliche Auflage des den Inhalt der neuen Vorschriften darstellenden Bebauungsplanes zur Einsichtnahme hingewiesen wird, macht sie zwar mangelhaft; dem Publikationsakt fehlt aber deswegen nicht die Qualität einer Verordnungskundmachung. Die Lage ist nicht anders, als ob der Gemeinderat selbst bloß eine Änderung des Teilbebauungsplanes Hungerburg verfügt hätte, ohne den Inhalt der Änderung dem {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} entsprechend zu determinieren. Auch der Umstand, daß in der Kundmachung eine" Änderung des Bebauungsplanes 84/g, Hungerburg "bekanntgegeben worden ist (während tatsächlich durch den Bebauungsplan 84/g der bestehende Teilbebauungsplan geändert wurde) , und der Umstand, daß der Anschlag an der Amtstafel, auf den in der Kundmachung Bezug genommen wird, nicht nachgewiesen werden konnte, bewirken nicht, daß die Verordnung als nicht kundgemacht und daher als nicht zustandegekommen anzusehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:V9.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.