RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1973 GeschäftszahlV17/73 Sammlungsnummer7090 RechtssatzDie Wendung "private Grünfläche, Bauverbot" in der Zeichenerklärung des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 16. Dezember 1971, Z. VI-7576/71 (Änderungsplan Nr. 100/j, Höttinger Au - Terrassenhäuser, zum Bebauungsplan der Stadt Innsbruck) , wird mangels gehöriger Kundmachung als gesetzwidrig aufgehoben. § 40 Abs. 1 Innsbrucker Stadtrecht sieht vor, daß alle Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane, die allgemein verbindliche Vorschriften enthalten, durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel durch zwei Wochen kundzumachen sind. Wie der VfGH bereits in mehreren Erk. zum Ausdruck gebracht hat, hält er es jedoch für zulässig, Verordnungsteile, die sich wegen ihrer Beschaffenheit zur Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel nicht eignen, derart kundzumachen, daß sie während der für den Anschlag vorgesehenen Frist zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden und gleichzeitig während derselben Frist ein Hinweis auf die Auflage an der Amtstafel angeschlagen wird (vgl. z. B. Slg. 6949/1972) . Die Auflage von Verordnungen oder Verordnungsteilen während zweier Wochen zur öffentlichen Einsicht stellt aber keineswegs für sich allein eine dem § 40 Abs. 1 Innsbrucker Stadtrecht entsprechende Kundmachung dar, rechtliche Relevanz kommt ihr vielmehr nach Maßgabe des in der genannten Gesetzesstelle vorgesehenen Anschlags an der Amtstafel zu.Paragraph 40, Absatz eins, Innsbrucker Stadtrecht sieht vor, daß alle Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane, die allgemein verbindliche Vorschriften enthalten, durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel durch zwei Wochen kundzumachen sind. Wie der VfGH bereits in mehreren Erk. zum Ausdruck gebracht hat, hält er es jedoch für zulässig, Verordnungsteile, die sich wegen ihrer Beschaffenheit zur Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel nicht eignen, derart kundzumachen, daß sie während der für den Anschlag vorgesehenen Frist zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden und gleichzeitig während derselben Frist ein Hinweis auf die Auflage an der Amtstafel angeschlagen wird vergleiche z. B. Slg. 6949 aus 1972,) . Die Auflage von Verordnungen oder Verordnungsteilen während zweier Wochen zur öffentlichen Einsicht stellt aber keineswegs für sich allein eine dem Paragraph 40, Absatz eins, Innsbrucker Stadtrecht entsprechende Kundmachung dar, rechtliche Relevanz kommt ihr vielmehr nach Maßgabe des in der genannten Gesetzesstelle vorgesehenen Anschlags an der Amtstafel zu. Die Auflegung zur öffentlichen Einsicht stellt deshalb eine dem Gesetz entsprechende Kundmachung nicht schon dann her, wenn sie tatsächlich ebensolange und während derselben Zeit erfolgt wie der Anschlag des Hinweises auf sie an der Amtstafel; es ist darüber hinaus erforderlich, daß der Zeitraum, während dessen die Auflegung zur Einsichtnahme erfolgt und der darauf bezughabende Hinweis an der Amtstafel angeschlagen ist, mit dem in diesem Hinweis angegebenen Zeitraum übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:V17.1973
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.