← Österreich

{'item': 'B226/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1973 GeschäftszahlB226/72 Sammlungsnummer7107 Rechtssatz§ 2 EStG 1953 besagt, daß sich die Einkommensteuer nach dem " Einkommen "bemißt (Abs. 1) und daß hierunter" der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben "zu verstehen ist (Abs. 2) . Jeder der in den Z 1 bis 7 des § 2 Abs. 3 EStG 1953 als potentielle Erwerbsquellen genannten Sachverhalte stellt sich in concreto als Quelle von steuerpflichtigen Einkünften oder von bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigenden Verlusten allerdings nur dann dar, wenn objektiv die Möglichkeit besteht, einen Gewinn (§ 2 Abs. 4 Z 1 leg. cit.) bzw. einen Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 4 Z. 2 leg. cit.) zu erzielen und wenn dazu noch kommt, daß der Wille des Wirtschaftenden auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist. Verluste, die nicht aus einer Einkommensquelle im angeführten Sinne entstehen, bilden daher keine Grundlage für einen Verlustausgleich. Dies gilt vor allem für eine Tätigkeit, die als" Liebhaberei "i. S. des allgemeinen Sprachgebrauches anzusehen ist. Aus diesem Grunde hat der VwGH in Fortsetzung der zum deutschen EStG und den weiteren einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ergangenen Rechtsprechung des ehemaligen Reichsfinanzhofes (vgl. die Urteile vom

  1. März 1939, RStBl. S. 865 und vom
  2. Oktober 1940, RStBl. 1941 S. 61) in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß keine Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 7 EStG 1953 vorliegen, wenn - normale wirtschaftliche Verhältnisse vorausgesetzt - auf Dauer gesehen nicht die Möglichkeit besteht, einen Gewinn bzw. Einnahmenüberschuß zu erzielen oder wenn der Steuerpflichtige dies nicht beabsichtigt (z. B. VwGH vom
  3. September 1966, Z 373/66 und vom
  4. März 1971, Z 707/70, aber auch VfGH Slg. 5739/1968) . Gegen die Verfassungsmäßigkeit des so umschriebenen Inhaltes des § 2 EStG 1953 bestehen keine Bedenken.Paragraph 2, EStG 1953 besagt, daß sich die Einkommensteuer nach dem " Einkommen "bemißt (Absatz eins,) und daß hierunter" der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben "zu verstehen ist (Absatz 2,) . Jeder der in den Ziffer eins bis 7 des Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1953 als potentielle Erwerbsquellen genannten Sachverhalte stellt sich in concreto als Quelle von steuerpflichtigen Einkünften oder von bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigenden Verlusten allerdings nur dann dar, wenn objektiv die Möglichkeit besteht, einen Gewinn (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, leg. cit.) bzw. einen Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, leg. cit.) zu erzielen und wenn dazu noch kommt, daß der Wille des Wirtschaftenden auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist. Verluste, die nicht aus einer Einkommensquelle im angeführten Sinne entstehen, bilden daher keine Grundlage für einen Verlustausgleich. Dies gilt vor allem für eine Tätigkeit, die als" Liebhaberei "i. S. des allgemeinen Sprachgebrauches anzusehen ist. Aus diesem Grunde hat der VwGH in Fortsetzung der zum deutschen EStG und den weiteren einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ergangenen Rechtsprechung des ehemaligen Reichsfinanzhofes vergleiche die Urteile vom
  5. März 1939, RStBl. S. 865 und vom
  6. Oktober 1940, RStBl. 1941 S. 61) in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß keine Einkünfte i. S. des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 7 EStG 1953 vorliegen, wenn - normale wirtschaftliche Verhältnisse vorausgesetzt - auf Dauer gesehen nicht die Möglichkeit besteht, einen Gewinn bzw. Einnahmenüberschuß zu erzielen oder wenn der Steuerpflichtige dies nicht beabsichtigt (z. B. VwGH vom
  7. September 1966, Ziffer 373 /, 66 und vom
  8. März 1971, Ziffer 707 /, 70,, aber auch VfGH Slg. 5739 aus 1968,) . Gegen die Verfassungsmäßigkeit des so umschriebenen Inhaltes des Paragraph 2, EStG 1953 bestehen keine Bedenken. Keine denkunmögliche Gesetzesanwendung durch Qualifikation einer Landwirtschaft als Voluptuarbesitz. Im Fall der Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides könnte der Behörde Willkür nur vorgeworfen werden, wenn dieser Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch stünde (z. B. Slg. 5013/1965) , nicht aber, wenn die Behörde - ungeachtet des Erfolges ihrer Bestrebungen - bemüht war, das Gesetz richtig anzuwenden (z. B. Slg. 4916/1965) .Im Fall der Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides könnte der Behörde Willkür nur vorgeworfen werden, wenn dieser Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch stünde (z. B. Slg. 5013 aus 1965,) , nicht aber, wenn die Behörde - ungeachtet des Erfolges ihrer Bestrebungen - bemüht war, das Gesetz richtig anzuwenden (z. B. Slg. 4916 aus 1965,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B226.1973

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.