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{'item': 'G15/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1973 GeschäftszahlG15/73 Sammlungsnummer7099 Rechtssatz§ 13 Abs. 4 Z 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1970 wird als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1970 wird als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH hat in den Erk. Slg. 5100/1965 und 5102/1965 die Betrauung von Verwaltungsbehörden mit der Zuständigkeit zur Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche i. S. des Art. 6 Abs. 1 MRK nur deshalb als mit dieser Konventionsbestimmung vereinbar angesehen, weil die damals zu beurteilenden verwaltungsbehördlichen Entscheidungen der Kontrolle durch beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes unterlagen. Der VfGH folgt der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Ringeisen unter Berufung auf den authentischen französischen und englischen Text vertretenen Auslegung des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 Abs. 1 MRK} dahin, daß diese Bestimmung jedes Verfahren erfaßt, dessen Ausgang für Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur entscheidend ist.Der VfGH hat in den Erk. Slg. 5100 aus 1965, und 5102 aus 1965, die Betrauung von Verwaltungsbehörden mit der Zuständigkeit zur Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche i. S. des Artikel 6, Absatz eins, MRK nur deshalb als mit dieser Konventionsbestimmung vereinbar angesehen, weil die damals zu beurteilenden verwaltungsbehördlichen Entscheidungen der Kontrolle durch beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes unterlagen. Der VfGH folgt der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Ringeisen unter Berufung auf den authentischen französischen und englischen Text vertretenen Auslegung des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, Absatz eins, MRK} dahin, daß diese Bestimmung jedes Verfahren erfaßt, dessen Ausgang für Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur entscheidend ist. Dies trifft für grundverkehrsbehördliche Entscheidungen sowohl über die Erteilung der Zustimmung zu einem Kaufvertrag als auch über die zu einem Bestandvertrag zu. Der VfGH geht davon aus, daß der Zweck der in Art. 6 Abs. 1 MRK enthaltenen Anordnung über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Entscheidung berufenen Behörde insbesondere darin liegt, eine sonst mögliche Einwirkung der Exekutive auf das behördliche Verfahren zu verhindern. Grundsätzlich ist diese Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dann gesichert, wenn ein Weisungszusammenhang zwischen der Exekutive und den behördlichen Organen nicht gegeben ist und überdies ausreichende Vorschriften bestehen, die ein Tätigwerden eines befangenen Organs hintanhalten. Wenn das Gesetz die Zugehörigkeit eines Mitgliedes der Landesregierung zum Kollegialorgan in der Weise begründet, daß die Stellung als Regierungsmitglied notwendig die Bestellung zum Mitglied der Landesgrundverkehrsbehörde zur Folge hat, so tritt eine personelle Verflechtung der Grundverkehrsbehörde mit der Exekutive in einer Art ein, die mit {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 Abs. 1 MRK} nicht im Einklang steht. Ob das Gesetz die Zugehörigkeit zur Grundbehörde unmittelbar an die Stellung als Regierungsmitglied knüpft oder einen durch die Landesregierung vorzunehmenden Bestellungsakt dazwischen treten läßt, ist eine bloß technische Einzelheit, der in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukommt. Es ist nämlich ein Widerspruch in sich die Unabhängigkeit von einem Exekutivorgan anzunehmen, wenn dieses selbst an der Willensbildung teilnimmt.Der VfGH geht davon aus, daß der Zweck der in Artikel 6, Absatz eins, MRK enthaltenen Anordnung über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Entscheidung berufenen Behörde insbesondere darin liegt, eine sonst mögliche Einwirkung der Exekutive auf das behördliche Verfahren zu verhindern. Grundsätzlich ist diese Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dann gesichert, wenn ein Weisungszusammenhang zwischen der Exekutive und den behördlichen Organen nicht gegeben ist und überdies ausreichende Vorschriften bestehen, die ein Tätigwerden eines befangenen Organs hintanhalten. Wenn das Gesetz die Zugehörigkeit eines Mitgliedes der Landesregierung zum Kollegialorgan in der Weise begründet, daß die Stellung als Regierungsmitglied notwendig die Bestellung zum Mitglied der Landesgrundverkehrsbehörde zur Folge hat, so tritt eine personelle Verflechtung der Grundverkehrsbehörde mit der Exekutive in einer Art ein, die mit {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, Absatz eins, MRK} nicht im Einklang steht. Ob das Gesetz die Zugehörigkeit zur Grundbehörde unmittelbar an die Stellung als Regierungsmitglied knüpft oder einen durch die Landesregierung vorzunehmenden Bestellungsakt dazwischen treten läßt, ist eine bloß technische Einzelheit, der in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukommt. Es ist nämlich ein Widerspruch in sich die Unabhängigkeit von einem Exekutivorgan anzunehmen, wenn dieses selbst an der Willensbildung teilnimmt. Der VfGH ist der Meinung, daß das Nichtbestehen einer Regelung über die Abberufung der Mitglieder der Landesgrundverkehrsbehörde nicht als Unabsetzbarkeit dieser Mitglieder gedeutet werden kann. Dem Gesetzgeber kann nicht die Absicht unterstellt werden, daß er eine Regelung schaffen wollte, welche die Funktionsdauer vom Weiterbestehen der persönlichen Eignung des Bestellten, vom Willen, das Amt weiterhin tatsächlich auszuüben und ähnlichen für die Funktionsfähigkeit des Organs bedeutsamen Umständen unabhängig macht. In den Bestimmungen über die Bestellung liegt daher auch die Ermächtigung zur jederzeitigen Abberufung des Bestellten (ausgenommen in jenen Fällen, in denen der Bestellungsakt die notwendige Folge einer bestimmten Organstellung bildet und daher die Abberufung nur infolge des Verlustes dieser Organstellung vorgenommen werden darf) ; aus welchen Gründen im einzelnen eine solche Abberufung erfolgen darf, ist hier nicht zu untersuchen. Die jederzeitige Abberufbarkeit eines Mitgliedes der Landesgrundverkehrsbehörde von seinem Amt räumt der Exekutive die Möglichkeit ein, sogar in laufende Verfahren einzugreifen. Allein diese Möglichkeit beeinträchtigt die Stellung eines Mitgliedes in einer solchen Weise, daß seine notwendige volle Unabhängigkeit nicht gegeben erscheint. Es kann dahingestellt bleiben und es ist gleichgültig, ob dem Abberufenen die Möglichkeit offensteht, den Abberufungsakt bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu bekämpfen. Selbst wenn man dies annimmt, fällt diese Möglichkeit hier nicht ins Gewicht. Dies deshalb, weil der Gesetzgeber die für die Abberufung in Betracht kommenden Gründe nicht festgelegt hat und es daher dem abberufenen Mitglied äußerst erschwert ist, den Rechtsschutz durch den Nachweis der Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes mit Erfolg geltend zu machen. Der VfGH versteht auch die auf die Bestellungsdauer der Mitglieder der Oberösterreichischen Landesgrundverkehrskommission bezughabenden Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16. Juli 1971 dahin, daß dieser Gerichtshof ein die Unabhängigkeit mitkonstituierendes Moment zum Ausdruck gebracht hat. Die Einrichtung der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung entspricht daher unter diesem Gesichtspunkt nicht dem {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 Abs. 1 MRK}.Die jederzeitige Abberufbarkeit eines Mitgliedes der Landesgrundverkehrsbehörde von seinem Amt räumt der Exekutive die Möglichkeit ein, sogar in laufende Verfahren einzugreifen. Allein diese Möglichkeit beeinträchtigt die Stellung eines Mitgliedes in einer solchen Weise, daß seine notwendige volle Unabhängigkeit nicht gegeben erscheint. Es kann dahingestellt bleiben und es ist gleichgültig, ob dem Abberufenen die Möglichkeit offensteht, den Abberufungsakt bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu bekämpfen. Selbst wenn man dies annimmt, fällt diese Möglichkeit hier nicht ins Gewicht. Dies deshalb, weil der Gesetzgeber die für die Abberufung in Betracht kommenden Gründe nicht festgelegt hat und es daher dem abberufenen Mitglied äußerst erschwert ist, den Rechtsschutz durch den Nachweis der Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes mit Erfolg geltend zu machen. Der VfGH versteht auch die auf die Bestellungsdauer der Mitglieder der Oberösterreichischen Landesgrundverkehrskommission bezughabenden Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16. Juli 1971 dahin, daß dieser Gerichtshof ein die Unabhängigkeit mitkonstituierendes Moment zum Ausdruck gebracht hat. Die Einrichtung der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung entspricht daher unter diesem Gesichtspunkt nicht dem {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, Absatz eins, MRK}. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:G15.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.