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{'item': 'V8/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1973 GeschäftszahlV8/73 Sammlungsnummer7101 RechtssatzDer Teil des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Bad Vöslau (Beschluß des Gemeinderates vom

  1. März 1968) , der mit grüner Farbe kenntlich gemacht und mit" Gf "(Wald) sowie zugleich mit " L "(Landschaftsschutzgebiet Wienerwald) bezeichnet ist, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben. Die ursprüngliche gesetzliche Grundlage der Verordnung vom
  2. März 1968, nämlich § 5 Bauordnung für Niederösterreich 1883, ist zwar weggefallen; der Gesetzesstelle wurde, soweit sie Rechtsgrundlage des Flächenwidmungsplanes war, durch das Niederösterreichische Raumordnungsgesetz, LGBl. 275/1968, mit
  3. Jänner 1969 derogiert. Dieser Umstand berührte aber den Bestand des Flächenwidmungsplanes nicht; denn die Verordnung erhielt gleichzeitig im NÖ RaumordnungsG 1 (vgl. § 24) eine neue gesetzliche Grundlage.Die ursprüngliche gesetzliche Grundlage der Verordnung vom
  4. März 1968, nämlich Paragraph 5, Bauordnung für Niederösterreich 1883, ist zwar weggefallen; der Gesetzesstelle wurde, soweit sie Rechtsgrundlage des Flächenwidmungsplanes war, durch das Niederösterreichische Raumordnungsgesetz, Landesgesetzblatt 275 aus 1968,, mit
  5. Jänner 1969 derogiert. Dieser Umstand berührte aber den Bestand des Flächenwidmungsplanes nicht; denn die Verordnung erhielt gleichzeitig im NÖ RaumordnungsG 1 vergleiche Paragraph 24,) eine neue gesetzliche Grundlage. Der Vorschrift des § 5 Niederösterreichische Bauordnung 1883, gemäß der ein Flächenwidmungsplan nur mit Zustimmung der Bezirkshauptmannschaft erlassen werden konnte, ist durch das Vollwirksamwerden der Bestimmungen der B-VGNov. 1962 über die Vollziehungszuständigkeiten der in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit
  6. Dezember 1965 derogiert worden. Die genannten Bestimmungen des B-VG schließen die Existenz einfachgesetzlicher Normen aus, durch die angeordnet wird, daß im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen der Gemeinde der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, es sei denn, daß - wie in Art. 119 a Abs. 8 B-VG umschrieben - die Maßnahmen auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berühren und daß außerdem als Grund für die Versagung der Genehmigung ein Tatbestand vorgesehen ist, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt. Gesetze, die überhaupt keinen Grund für die Versagung vorsehen, werden also von der Vorschrift des Art. 119 a Abs. 8 B-VG auch dann nicht erfaßt, wenn der genannte Abs. 8 im übrigen auf sie zutrifft.Der Vorschrift des Paragraph 5, Niederösterreichische Bauordnung 1883, gemäß der ein Flächenwidmungsplan nur mit Zustimmung der Bezirkshauptmannschaft erlassen werden konnte, ist durch das Vollwirksamwerden der Bestimmungen der B-VGNov. 1962 über die Vollziehungszuständigkeiten der in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit
  7. Dezember 1965 derogiert worden. Die genannten Bestimmungen des B-VG schließen die Existenz einfachgesetzlicher Normen aus, durch die angeordnet wird, daß im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen der Gemeinde der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, es sei denn, daß - wie in Artikel 119, a Absatz 8, B-VG umschrieben - die Maßnahmen auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berühren und daß außerdem als Grund für die Versagung der Genehmigung ein Tatbestand vorgesehen ist, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt. Gesetze, die überhaupt keinen Grund für die Versagung vorsehen, werden also von der Vorschrift des Artikel 119, a Absatz 8, B-VG auch dann nicht erfaßt, wenn der genannte Absatz 8, im übrigen auf sie zutrifft. § 5 BauO 1883 sieht keinen Tatbestand als Grund für die Versagung der Zustimmung durch die Bezirkshauptmannschaft vor. Schon allein deshalb ist ihm wie umschrieben derogiert worden. Soweit der bisherigen Rechtsprechung des VfGH - etwa mit dem Erk. Slg. 6857/1972 - eine andere Rechtsauffassung zugrunde gelegen ist, vermag der VfGH nicht daran festzuhalten.Paragraph 5, BauO 1883 sieht keinen Tatbestand als Grund für die Versagung der Zustimmung durch die Bezirkshauptmannschaft vor. Schon allein deshalb ist ihm wie umschrieben derogiert worden. Soweit der bisherigen Rechtsprechung des VfGH - etwa mit dem Erk. Slg. 6857 aus 1972, - eine andere Rechtsauffassung zugrunde gelegen ist, vermag der VfGH nicht daran festzuhalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:V8.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.